Quick News - Spenden steuerbegünstigt absetzen!

Auch Ihre gemeinnützige Organisation könnte nun spendenbegünstigt sein – Anträge können bis einschließlich 30.06.2024 für Spenden ab 01.01.2024 eingereicht werden

 

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz (GemRefG) 2023 ist seit 01. Jänner 2024 in Kraft getreten und hat die Spendenbegünstigung nun auch auf alle gemeinnützigen Zwecke gemäß §35 BAO erweitert. Alle Organisationen, die die Allgemeinheit fördern, können nun unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch eine Spendenbegünstigung beantragen. Sofern die noch nicht begünstigte Organisationen den Antrag bis 30.06.2024 an das Finanzamt stellt und dafür einen Bescheid für die Zuerkennung der Spendenbegünstigung erhält, wirkt die Spenden rückwirkend ab 01.01.2024 als abzugsfähig, auch jene die bereits vor der Anerkennung geleistet worden sind. Für Organisationen, die bereits über eine wirksame Spendenbegünstigung verfügen, gilt die Bestätigung im Jahr 2024 als erbracht, sodass sich für diese die Spendenbegünstigung automatisch um ein Jahr verlängert. Ab dem Jahr 2025 sind die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung wie bisher jährlich innerhalb von neun Monaten dem Finanzamt nachzuweisen. In dem folgenden Newsletter geben wir Ihnen den Kurzüberblick über die zentralen Änderungen aus dem GemRefG 2023 iZm Spendenbegünstigung.

 

Zentrale Änderungen

 

- Ausweitung der Spendenbegünstigung: Spendenbegünstigt sind nun alle Zwecke, die gemeinnützig oder mildtätig iSd § 35 oder 37 BAO sind. Darunter fallen vor allem Bildung, Sport und Tierschutz. Für künstlerische und kulturelle Betätigungen fallen die bisherigen Einschränkungen weg. Die kirchlichen Zwecke bleiben jedoch weiterhin von der Spendenbegünstigung ausgeschlossen.

- Niedrigere Zugangsschwellen: Die bisherige Wartefrist im Hinblick auf die tatsächliche Geschäftsführung ist von drei Jahre auf ein Jahr reduziert worden. Dh. der Antrag zur Spendenbegünstigung ist nun bereits nach einem Jahr möglich.

- Verfahrensrechtliche Erleichterungen: Kleine Organisationen, die nicht prüfungspflichtig sind, können zukünftig den Antrag zur Zuerkennung der Spendenbegünstigung gem. § 4a EStG 1988 durch Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer stellen.

- Steuerfreie Tätigkeitsvergütungen für Ehrenamtliche: Für die ehrenamtliche Tätigkeiten wurden kleine und große Freiwilligenpauschalen eingeführt, welche für die Empfänger als steuerfrei vorgesehen werden.

          Das „kleine Freiwilligenpauschale“ beträgt höchstens EUR 30 pro Tag und maximal EUR 1.000,00 pro Kalender für ehrenamtliche Tätigkeiten an gemeinnützige Organisation

          Das „große Freiwilligenpauschale“ beträgt höchstens EUR 50 pro Tag und maximal EUR 3.000,00 pro Kalenderjahr für ehrenamtliche Tätigkeiten, die mildtätigen Zwecken dienen.

- Ausnahmegenehmigung: Die Umsatzgrenze für eine automatische antragslose Ausnahmegenehmigung wurde von EUR 40.000,00 auf EUR 100.000,00 angehoben. Bei Überschreiten der Umsatzgrenze kann eine Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe uns Gewerbebetrieb auch rückwirkend gewährt werden, wenn sie ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben.

- Strafrechtliche Ausschließungsgründe: Die Spendenbegünstigung wird nicht zuerkannt, wenn über die Organisation oder deren Vorgängerorganisation innerhalb der letzten zwei Jahre eine Verbandgeldbuße wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes verhängt wurde.

- Auflösungsbestimmungen: In den Statuten sind festzuhalten, dass bei Auflösung der Organisation oder der Wegfall des begünstigten Zweckes das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen nur für die in den Statuten gem. § 4a Abs. 2 EStG genannten begünstigten Zwecke verwendet werden darf.

 

Was ist nun zu tun?

 

Bereits begünstigte Organisationen:

Die Meldung für das Jahr 2024 gilt automatisch verlängert. Die nächste Meldung zur Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist erst im Jahr 2025 fällig. Sollten die Organisationen ihre Tätigkeiten neben den bisherigen ausgeübten auch auf solche aus dem gemeinnützigen Bereich erweitern wollen, sind diese in den Statuten aufzunehmen. Abgesehen von der Möglichkeit einer Zweckänderung bzw. -ergänzung ist auch zu prüfen, ob die aktuellen Statuten alle neuen Vorgaben erfüllen (beispielweise: neue Auflösungsbestimmungen)

 

Noch nicht begünstigte Organisationen:

Die Spendenbegünstigung sollte für die Organisationen als zusätzlicher Anreiz für Spenden dienen. Spenden sind und bleiben bei der empfangenden Organisation steuerneutral. Für Organisationen, die bereits Spenden einnehmen oder beabsichtigen, durch die Spendenbegünstigung mehr Spenden einzunehmen, besteht nun die Möglichkeit, einen Antrag bis 30.06.2024 ans Finanzamt stellen, um einen Bescheid für die Zuerkennung der Spendenbegünstigung zu erhalten. Nach Anerkennung wirkt die Begünstigung auch rückwirkend ab 01.01.2024.

Unsere zahlreichen Publikationen iZm gemeinnützigen Organisationen finden Sie hier.

 

Was können wir für Sie tun?

 

Wir begleiten Sie gerne auf dem gesamten Weg zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Spendenbegünstigung, von dem Checken Ihrer Statuten in steuerlicher Hinsicht und der Steuerbegünstigung sowie der tatsächlichen Geschäftsführung bis zur Antragstellung für eine Spendenbegünstigung beim Finanzamt.  Folgende Beratungsangebote bietet Ihnen unser NPO-Team an:

 

- Steuerbegünstigungscheck nach BAO

- Beratung zum unentbehrlichen, entbehrlichen Hilfsbetrieb sowie auch begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb/Gewinnbetrieb

- Beratung zur Ausgliederung eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebs/ Gewinnbetriebs (zB. „Profibetrieb“)  

- Statutencheck in steuerlicher Hinsicht

- Geschäftsführungscheck

- Beantragung einer Steuernummer, sofern diese noch nicht vorliegt

- Antrag beim Finanzamt für die Spendenbegünstigung

 

Ansprechpartner:

StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

Tel.: 01/24721-304; e-Mail: michael.kern(at)steuer-service.at

 

StB Qian Qian Yang, MSc.

Tel.: 01/24721-451; e-Mail: qianqian.yang(at)steuer-service.at

 

WP/ StB. Mag. Bernhard Winter (Prüfungsleistungen für große Vereine)

Tel.: 01/24721-310; e-Mail: office(at)bbw-wp.at

 

Dominik Klettenhofer, BA

Tel: 01/24721-497; e-Mail: office(at)bbw-wp.at

 

Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website http://www.steuer-service.at/ unter der Rubrik "NEWS".