Mit der Einführung der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) sah der österreichische Gesetzgeber durch § 8 Abs. 3 RKSV vor, dass mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Jahresbeleg zu erstellen ist. Dieser hat den Zählerstand zum Jahresende zu enthalten, ist ausdrucken, zu überprüfen und gem. § 132 BAO aufzubewahren.
Mit dem nachfolgenden Newsletter möchten wir Sie gerne darüber informieren, was bei der Prüfung zu beachten bzw. berücksichtigen ist.
Prüfung des Jahresbeleges
Der erstellte Jahresbeleg dient der Steuerbehörde zur Überprüfung, ob Ihre Registrierkasse den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der geforderte Manipulationsschutz gegeben ist. Möglich ist diese Prüfung durch zwei verschiedene Methoden:
- Automatisch durch ein Registrierkassen-Webservice
Sofern Ihre Registrierkasse in der Lage ist den Jahresbeleg automatisch zu überprüfen, muss kein Ausdruck gemacht werden. Hierbei übernimmt die Registrierkasse die automatische Übermittlung an FinanzOnline mittels Registrierkassen-Webservice.
- Manuell durch Scannen des QR-Codes
Sollte keine automatische Übermittlung an FinanzOnline möglich sein, so ist der erstellte Jahresbeleg auszudrucken und der abgedruckte QR-Code zu scannen. Dieser Scan erfolgt mittels BMF Belegcheck-App. Bitte beachten Sie, dass es nach der Eingabe Ihres Authentifizierungscodes automatisch zu einer Überprüfung kommt und das Ergebnis an Ihr FinanzOnline Konto gesandt wird.
Frist zur Überprüfung
Bitte beachten Sie, dass Die der Jahresbeleg für das Geschäftsjahr 2018 bis spätestens 15. Februar 2019 zu überprüfen ist. Das Versäumen der Frist kann als Finanzordnungswidrigkeit iSd §§ 49ff FinStrG ausgelegt werden.
Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:
- StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.
Tel.: 01/24721-304; e-Mail: <link michael.kern@steuer-service.at>michael.kern@steuer-service.at</link>
- StB. Christina Gazso, MSc (WU)
Tel.: 01/24721-458; e-Mail: <link christina.gazso@steuer-service.at>christina.gazso@steuer-service.at</link>