Sommerzeit – Zeit für „Hitze-Goodies“

Jedes Jahr im Sommer und mit der damit verbundenen Hitze am Arbeitsplatz, stellt sich für Arbeitgeber die Frage, wie den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung gestellte „freiwillige Zuwendungen“ (zB kalte Getränke, Eis, Eintrittskarten für Freibänder, Kulturveranstaltungen) arbeitsrechtlich und abgabenrechtlich zu beurteilen sind. Der nachfolgende Artikel gibt Aufschluss darüber.

 

Arbeitsrechtliche Beurteilung:

Zentrale Frage bei der Gewährung von freiwilligen Zuwendungen durch den Arbeitgeber an seine Mitarbeiter ist, ob die Mitarbeiter aufgrund der Gewährung einen Anspruch im Sinne einer betrieblichen Übung für die Zukunft erwerben bzw. schon erworben haben.

Als betriebliche Übung bezeichnet man den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers berechtigterweise ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft dahingehend verhalten wird. 

Typischer Fall einer betrieblichen Übung liegt beispielsweise bei der über Jahre hindurch getätigten Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen an Mitarbeiter vor. Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entziehen kann.

Der OGH vertritt die Auffassung, dass bei entgeltfernen Leistungen des Arbeitgebers, die nur sehr entfernt mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Verbindung stehen und wo die Schenkungsabsicht vordergründig ist, keine betriebliche Übung gegeben ist.

Nachdem nun freiwilligen Leistungen wie etwa Gratis-Eis oder Saisonkarten für Freibäder, etc. zweifelsfrei zu den entgeltfernen Leistungen des Arbeitgebers zählen, ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch auf derartige „Social Benefits“ wohl kaum denkbar.

Um jedoch auf „Nummer sicher“ zu gehen, empfiehlt es sich, beispielsweise per Anschlag am Schwarzen Brett bzw. in einem Rundmail gegenüber den Arbeitnehmern darauf hinzuweisen, dass es sich um freiwillige, unpräjudizielle Leistungen des Arbeitgebers handelt, welche ohne Rechtsanspruch für die Zukunft gewährt werden.

 

Abgabenrechtliche Beurteilung freiwilliger Zuwendungen:

  • Getränke:

Die vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Getränke sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im ASVG (§ 49 Abs. 3 Z 13) und ESTG (§ 3 Abs. 1 Z 18) abgaben- und steuerfrei.

Voraussetzung für die Abgaben und Steuerfreiheit ist, dass die Getränke im Betrieb konsumiert werden und nicht mit nach Hause genommen werden dürfen.

  • Eis:

Auch durch die Zurverfügungstellung von „Gratis-Eis“ am Arbeitsplatz entsteht aufgrund § 3 Abs. 1 Z 17 EStG keine Abgaben- und Steuerpflicht.

  • Eintrittskarten ins Freibad/Kulturveranstaltungen:

Stellt der Arbeitgeber seien Arbeitnehmern Eintrittskarten ins Freibad oder für Kulturveranstaltungen zur Verfügung, dann liegt hier ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Dieser Sachbezug ist abgabenpflichtig. Dies lässt sich aus den Lohnsteuerrichtlinien 2000 RZ 77a schlussfolgern.

 

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