Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus"

Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit hat die Bundesregierung  den sogenannten Beschäftigungsbonus beschlossen und dazu budgetäre Mittel in Höhe von 2 Mrd. EUR bereitgestellt.

Unternehmen, die ab dem 1. Juli 2017 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, können einen Zuschuss zu den Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren und in Höhe von 50 % erhalten. Das betrifft Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber entstehen (Dienstgeberbeiträge).

Wer wird gefördert?

Der Beschäftigungsbonus kann grundsätzlich von allen Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Unternehmensgröße, in Anspruch genommen werden. Wichtig ist dabei, dass Ihr Unternehmenssitz oder Ihre Betriebsstätte in Österreich liegt und Sie zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich schaffen.

Wer wird nicht gefördert?

  • Staatliche Unternehmen, die von der Statistik Austria als "Staatliche Einheiten" mit der Kennung S.13  klassifiziert werden. Davon ausgenommen und somit förderungsfähig sind staatliche Unternehmen, die mit anderen am Markt tätigen Unternehmen im Wettbewerb stehen und keine Aufgaben der Hoheitsverwaltung ausüben.
  • Unternehmen, die als Ausgründung, Umgründung oder Neugründung bzw. durch Übernahme oder durch Schaffung eines Treuhandmodells zur Umgehung der Förderungsbestimmungen des Beschäftigungsbonus errichtet wurden.

Was wird gefördert?

Der Beschäftigungsbonus ersetzt 50 % der bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) von förderungsfähigen und zusätzlichen Arbeitsverhältnissen.

Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse

Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse entstehen ab 01.07.2017 durch Anmeldung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung,

  • sind vollversicherungspflichtig,
  • bestehen ununterbrochen für zumindest vier Monate,
  • unterliegen der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht und
  • werden mit förderungsfähigen Personen besetzt.

Förderungsfähige Personen

  • waren bisher arbeitslos gemeldet oder sind
  • Jobwechsler oder
  • haben an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen

Ehemals arbeitslos gemeldete Personen

Ehemals arbeitslos gemeldete Personen waren in den drei Monaten vor Eintritt in das Unternehmen zumindest einen Tag arbeitslos gemeldet oder befanden sich im Rahmen der Arbeitslosigkeit in Schulung. Die alleinige Vormerkung zur Arbeitssuche ist nicht ausreichend!

Wie hoch ist die Förderung?

Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge), wird bis zu drei Jahre jeweils im Nachhinein ausbezahlt und ist von der Einkommenssteuer befreit. Die Förderung ist mit der ASVG Höchstbemessungsgrundlage gedeckelt.  Weiters erfolgt eine jährliche Valorisierung der gemeldeten Bemessungsgrundlagen in Höhe von 2%.

Beispiel 1:

Anstellung einer zusätzlichen förderungsfähigen Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers (Angestellter/in D1)  mit einem Jahresbruttogehalt von EUR 40.000,-. 

Die Lohnnebenkosten  in Höhe von 30,51 % (von EUR 40.000,- Jahresbruttogehalt) betragen EUR 12.204,- pro Jahr.

Diese EUR 12.204,- werden mit einem 50 %igen Zuschuss gefördert.

Pro Jahr bekommt das Unternehmen somit EUR 6.102 rückerstattet. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Förderungslaufzeit bedeutet dies eine Gesamtförderung von EUR 18.306.

Beispiel 2:

Anstellung einer zusätzlichen förderungsfähigen Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers mit einem Jahresbruttogehalt von EUR 75.000,-. 
Das Jahresbruttogehalt ist mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt. Diese beläuft sich im Kalenderjahr 2017 auf EUR 69.720,- p.a.

Die Lohnnebenkosten in Höhe von 30,51 % (von EUR 69.720,- Jahresbruttogehalt) betragen EUR 21.264,60 pro Jahr.

Diese EUR 21.264,60 werden mit einen 50 %igen Zuschuss gefördert.

Pro Jahr bekommt das Unternehmen also EUR 10.632,30 zurück. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Förderungslaufzeit bedeutet dies eine Gesamtförderung von insgesamt EUR 31.896,90.

Wie kommt man zur Förderung?

Der Beschäftigungsbonus ist bei der staatlichen Förderbank <link www.beschaeftigungsbonus.at _blank>"aws" (Austria Wirtschaftsservice GmbH)</link> mithilfe des aws-Fördermanagers zu beantragen.


Wichtig für die Beantragung ist, dass jedes zusätzlich geschaffene förderungsfähige Arbeitsverhältnis (Vollzeitäquivalent auf Basis 38,5 Wochenstunden) binnen 30 Kalendertagen ab Beginn der Pflichtversicherung unter Nachweis der Anmeldung beim Krankenversicherungsträger zu melden ist.

Die Beantragung der Förderung muss unter Einbindung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters erfolgen. Dieser muss den Antrag mitunterfertigen und die Förderungsfähigkeit des Unternehmens sowie die Korrektheit der angegebenen Beschäftigtenstände bestätigen.

 

Falls Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, beraten wir Sie gerne.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Mag. Hannes Buchebner
    Tel.: 01/24721-500; e-Mail: hannes.buchebner@steuer-service.at
  • Mag. Elisa-Maria Winterauer
    Tel.: 01/24721-421; e-Mail: elisa.winterauer@steuer-service.at