Mit der Einführung der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) sah der österreichische Gesetzgeber durch § 8 Abs. 3 RKSV vor, dass mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Jahresbeleg zu erstellen ist. Dieser hat den Zählerstand zum Jahresende zu enthalten, ist ausdrucken, zu überprüfen und gem. § 132 BAO aufzubewahren.
Mit dem nachfolgenden Newsletter möchten wir Sie gerne darüber informieren, was in diesem Zusammenhang zu beachten bzw. berücksichtigen ist.
Erstellung des Jahresbeleges
Da der Jahresbeleg gleichzeitig dem Monatsbeleg für Dezember entspricht, ist analog zu § 8 Abs. 2 RKSV der Zwischenstand des Umsatzzählers zu ermitteln und als Barumsatz mit Betrag Null und elektronischer Signatur bzw. Siegel der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse zu speichern.
Wie im speziellen bei der Erstellung des Jahresbelegs vorzugehen ist, geht aus der Bedienungsanleitung Ihrer Registrierkasse hervor bzw. ist Ihnen Ihr Kassenhersteller/-händler gerne behilflich.
Nach der Erstellung des Jahresbelegs ist dieser laut gesetzlicher Vorgabe auszudrucken, wobei sichergestellt werden muss, dass Ihre Registrierkasse angesteckt und betriebsbereit ist.
Prüfen des Jahresbeleges
Der erstellte Jahresbeleg dient der Steuerbehörde zur Überprüfung, ob Ihre Registrierkasse den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der geforderte Manipulationsschutz gegeben ist. Möglich ist diese Prüfung durch zwei verschiedene Schritte:
- Registrierkassen-Webservice
Sofern Ihre Registrierkasse in der Lage ist den Jahresbeleg automatisch zu überprüfen, muss kein Ausdruck gemacht werden. Hierbei übernimmt die Registrierkasse die automatische Übermittlung an FinanzOnline mittels Registrierkassen-Webservice.
- Scannen des QR-Codes
Sollte durch Ihre Registrierkasse keine automatische Übermittlung an FinanzOnline möglich sein, so ist der erstellte Jahresbeleg auszudrucken und der abgedruckte QR-Code zu scannen. Dieser Scan erfolgt mittels BMF Belegcheck-App.
Bitte beachten Sie, dass es nach der Eingabe Ihres Authentifizierungscodes automatisch zu einer Überprüfung kommt und das Ergebnis an Ihr FinanzOnline Konto gesandt wird.
Frist zur Überprüfung
Unabhängig davon über welche Option der Jahresbeleg Ihrer Registrierkasse überprüft wird, ist die Überprüfung bis spätestens 15. Februar 2018 zu erledigen. Bitte beachten Sie, dass diese Frist auch dann einzuhalten ist, wenn die Überprüfung durch Ihren steuerlichen Vertreter erfolgt.
Sollte die Überprüfung nicht fristgerecht erfolgen, so kann dies als Finanzordnungswidrigkeit iSd §§ 49 ff FinStrG ausgelegt werden.
Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:
- StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.
Tel.: 01/24721-304; e-Mail: michael.kern@steuer-service.at
- WP/StB. Mag. (FH) Thomas Hlawenka
Tel.: 01/24721-408; e-Mail: thomas.hlawenka@steuer-service.at
- Ihr persönliches Betreuungsteam