Update: Covid-Hilfsmaßnahmen und Neuerungen im Abgabenrecht sowie Erstreckung der Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020/2021

Mit 16. Dezember wurden vom Nationalrat weitere pandemiebedingte Unterstützungsmaßnahmen beschlossen. Einerseits handelt es sich dabei um abgabenrechtliche Erleichterungen, andererseits um Erleichterungen im Zusammenhang mit der Abgabenentrichtung. Zusätzlich wurde die Frist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch für Wirtschaftsjahre 2020/2021 erstreckt. Die Details, welche hierzu bekannt sind, finden Sie untenstehend im Überblick.

 

Fristerstreckung für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020/2021

Der Nationalrat hat den Initiativantrag zur Verlängerung der Fristerstreckung, welcher am 22. November 2021 für die Einreichung der Jahresabschlüsse mit abweichenden Bilanzstichtag beim Firmenbuch beschlossen. Damit wird die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch für Jahresabschlüsse mit Stichtagen einschließlich 30.09.2021 auf 12 Monate erstreckt. Die Fristerstreckung gilt auch rückwirkend für Jahresabschlüsse über abweichende Wirtschaftsjahre, deren Stichtag nach dem 31.12.2020 liegt. Das bedeutet, dass zB der Jahresabschluss zum 31.03.2021 bis spätestens 31.03.2022 beim Firmenbuch offenzulegen ist.

Covid-Hilfsmaßnahmen im Abgabenrecht

Erleichterungen im ESt

  • Steuerfreie Weihnachtsgutscheine: Wie im Vorjahr, können auch für 2021 steuerfreie Weihnachtsgutscheine bis zu EUR 365,00 pro Arbeitnehmer (anstatt einer Betriebsfeier) ausgegeben werden. Die Gutscheinausgabe hat vom Arbeitgeber im Zeitraum von 01.11.2021 bis 31.01.2022 zu erfolgen und ist steuerfrei, sofern der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von EUR 365,00 jährlich nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft worden ist.
  • Pendlerpauschale in den Monaten November und Dezember 2021: In den Monaten November und Dezember 2021 kann trotz COVID-19-Kurzarbeit, coronabedingter Telearbeit bzw. Quarantäne das Pendlerpauschale gewährt werden. Für den gleichen Zeitraum bleibt auch die steuerfreie Behandlung von Zulagen (zB für Erschwernis und Gefahr) sowie für Zuschläge (für Überstunden) weiterhin bestehen.
  • Steuerfreie Corona-Prämie: Durch einen Abänderungsantrag wurde zusätzlich noch die Steuerfreiheit von Corona-Prämien bis EUR 3.000,00 für das Jahr 2021 ergänzt. Die Prämienzahlung ist bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 zu leisten. Aufgrund dieser Bestimmung sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung auch vom Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG 1967 und der Kommunalsteuer befreit.
  • Arbeitsplatzpauschale neu: Als Alternative zum (steuerlich abzugsfähigen) Arbeitszimmer wird die sogenannte Arbeitsplatzpauschale neu eingeführt. Im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten kann das Pauschale ab der Veranlagung 2022 geltend gemacht werden, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Das Arbeitplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:
    • EUR 1.200, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.000 erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Pauschale werden sämtliche Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung berücksichtigt.
    • EUR 300, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.000 erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben dem Pauschale können noch Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu EUR 300 nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG geltend gemacht werden.

 

Erleichterungen im UStG

 

  • 5% Steuersatz in Gastronomie auslaufend: Eine Verlängerung des 5% USt-Satzes für die Gastroumsätze ist nicht vorgesehen. Der 5% Steuersatz läuft mit 31.12.2021 aus und erfordert eine Umstellung des Umsatzsteuersatzes in diesem Bereich. 
  • USt-Befreiung für Schutzmasken verlängert: Der 0% Umsatzsteuersatz für Lieferung von Schutzmasken wird bis 30. Juni 2022 verlängert. 
  • Steuerbefreiung für Leistungen betreffend die Covid-19-Pandemie: In § 6 Abs 1 Z 6 lit e UStG wird eine Steuerbefreiung für Lieferungen und sonstige Leistungen iZm der COVID-19 Pandemie an die Kommission bzw Agenturen, die nach Unionsrecht errichtet worden sind, eingefügt. In § 6 Abs 4 Z 10 UStG wird ergänzend die Einfuhr von Gegenständen unter den in § 6 Abs 1 Z 6 lit e UStG genannten Voraussetzungen steuerfrei gestellt.

 

Erleichterungen betreffend Abgabenentrichtung

 

  • Vereinfachte Steuerstundungen: Zwischen dem 22.11.2021 und dem 31.12.2021 können vereinfachte Stundungen von Abgabenschulden beantragt werden.
  • Keine Stundungszinsen: Im Zeitraum von 22.11.2021 bis 31.01.2022 kommt es zu keiner Verrechnung von Stundungszinsen. Ab dem 1. Februar 2022 bis 30. April 2024 betragen die Stundungszinsen (nur) zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
  • Rückzahlung von Gutschriften trotz Abgabenschulden: Sofern Gutschriften auf dem Abgabenkonto bestehen, können diese trotz Bestehens allfälliger Abgabenschulden zurückgezahlt werden. Die Antragstellung dafür ist über FinanzOnline bis 31.12.2021 möglich.
  • Covid-19 Ratenzahlungsmodell: Ein weiterer Antrag auf Neuverteilung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells für die Phase 1 kann bis 31.12.2021 gestellt werden. Gegenstand des Antrags nach dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell für die Phase 1 waren Abgabenschulden, die überwiegend zwischen dem 15.03.2020 und dem 30.06.2021 fällig geworden sind.

 

Wir unterstützen Sie gerne

Sollten Sie zu den oben angeführten Unterstützungsmaßnahmen Fragen haben, stehen Ihnen die unten angeführten Ansprechpartner bzw Ihr bekanntes Beraterteam gerne zur Verfügung:

 

  • StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

Tel.: 01/24721-304;  e-Mail: michael.kern(at)steuer-service.at

 

  • StB Claudia Pranckl, LLM, BSc

Tel.: 01/24721-466;  e-Mail: claudia.pranckl(at)steuer-service.at