Verlustrücktrag: Wie Sie bereits jetzt aus erwarteten Verlusten in 2020 Liquiditätsvorteile generieren können

Die COVID-19-Pandemie stellt uns alle vor die unterschiedlichsten Herausforderungen. Zurückgehende Umsätze und dadurch bedingte Liquiditätsengpässe treffen viele Unternehmer besonders hart. Um für zusätzliche Liquidität zu sorgen wurde die Möglichkeit geschaffen, Verluste des Wirtschaftsjahres 2020 bereits in 2019 zu berück­sichtigen. Wirtschaftlich gesehen, kommt es somit bereits bei der Veranlagung 2019 zu keiner bzw. einer geringeren zusätzlichen Steuerbelastung in diesem Herbst/Winter.

Wir möchten Sie mit diesem Newsletter gerne darüber informieren, wie auch Sie von einem möglichen Verlustrücktrag profitieren können und wie durch diesen zusätzliche Liquidität generiert werden kann.

 

Allgemeines

Bisher war es nur möglich veranlagte Verluste in Folgeperioden vorzutragen, die in diesen dann als Verlustvortrag verwertet werden konnten. Durch das KonStG 2020 hat der österreichische Gesetzgeber erstmals in der österreichischen Geschichte, die befristete Möglichkeit geschaffen, dass Verluste, die im Rahmen der Veranlagung 2020 entstehen und nicht ausgeglichen werden können, auch in Vorjahren berücksichtigt werden können. Dies führt dazu, dass sich ein eventuell steuerpflichtiges Einkommen in 2019 reduziert und folglich auch die Steuerbelastung sinkt bzw. Steuergutschriften steigen.

Die Berücksichtigung von Verlusten aus der Veranlagung 2020 und dadurch die Schaffung von zusätzlicher Liquidität erfolgt basierend auf der veröffentlichten Verord­nung im Wesentlichen in drei Teilen:
 

  • Beantragung einer COVID-19-Rücklage VOR der Veranlagung 2020
  • Herabsetzung der Vorauszahlung für 2019
  • Verlustrücktrag des verbleibenden Verlusts NACH der Veranlagung 2020

 

Beantragung einer COVID-19-Rücklage VOR der Veranlagung 2020

Um nicht auf die Veranlagung der Verluste aus 2020 warten zu müssen, können die voraussichtlichen Verluste 2020 bereits bei der Veranlagung 2019 berücksichtigt werden. Technisch wird das über einen Antrag zur Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage bei der Veranlagung 2019 (Formular CoV 19-RL-(ZE)) abgewickelt.

Bei der Berechnung der COVID-19-Rücklage ist folgendes zu beachten:

 

  • Bildung in Höhe von bis zu 30% ohne weiteren Nachweis

    Die Rücklagenbildung ist ohne weiteren Nachweis in Höhe von bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte der Veranlagung 2019 möglich, wenn die vierteljährlichen Vorauszahlungen 2020 im Bereich der ESt/KöSt Null betragen oder nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festge­setzt wurden.
     
  • Bildung in Höhe von bis zu 60% auf Basis einer sorgfältigen Schätzung

    Die Rücklagenbildung kann bis zur Höhe des voraussichtlichen negativen Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte der Veranlagung 2020, höchstens jedoch bis 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte der Veranlagung 2019 erfolgen. In diesem Fall ist der voraussichtliche negative Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte der Veranlagung 2020 glaubhaft zu machen (sorgfältig zu schätzen, bspw. mittels Planungsrechnung oder Forecast basierend auf der Saldenliste 01-09/2020). Die vorgenommene Schätzung ist dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.
     
  • Höchstausmaß der Rücklage
    Die Rücklage darf für 2019 EUR 5 Millionen nicht übersteigen. Beträgt der voraussichtliche Verlust in 2020 somit zB EUR 6 Mio. und gab es in 2019 positive Einkünfte von EUR 10 Mio., dürfen trotzdem nur EUR 5 Mio. an Rücklage abge­zogen werden. 
     
  • Sonderregelung für Unternehmensgruppen
    Bei Unternehmensgruppen ist die Rücklage nur vom Gruppenträger zu bilden. Hierbei beziehen sich die 30% bzw. 60% auf den Gesamtbetrag der Einkünfte der Gruppe, das Höchstausmaß der Rücklage richtet sich allerdings nach der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers (somit bei einer Gruppe mit einem Gruppenmit­glied bis zu EUR 10 Millionen).

     

Da es sich im Jahr 2019 nur um eine vorläufige Berücksichtigung handelt, die nicht auf finalen Zahlen basiert, ist in der Veranlagung 2020 die Abrechnung aus 2019 wieder hinzuzurechnen, so dass es zu keiner Doppelverwertung kommt.

Bitte beachten Sie für den Fall, dass im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirt­schaftsjahr endet, ein Wahlrecht besteht, die Rücklage vom voraussichtlichen nega­tiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte der Veranlagung 2020 oder der Veranlagung 2021 zu bilden. Es empfiehlt sich anhand eines Günstigkeitsvergleichs zu entscheiden, ob die Rücklage entweder für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 oder für das Wirtschaftsjahr 2019/2020 gebildet werden soll.

 

Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019:

Ist die Veranlagung 2019 noch nicht erfolgt und sind die Voraussetzungen für eine COVID-19 Rücklage erfüllt, kann vor Abgabe der Steuererklärung beantragt werden, dass die Vorauszahlungen an ESt/KöSt für 2019 herabgesetzt werden.

Die Steuer ist dabei mit jenem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer für das Jahr 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19 Rücklage ergibt. Folglich wird Liquidität in Form der Steuergutschrift bereits vor der bescheidmäßigen Veranlagung freigesetzt.

 

Verlustrücktrag des Restverlusts aus 2020 NACH der Veranlagung

Verbleibt für 2020 im Zuge der Veranlagung ein steuerlicher Verlust (nach Hinzurech­nung der COVID-19 Rücklage aus 2019), so kann dieser zusätzlich in die Wirtschafts­jahre 2019 und 2018 rückgetragen werden. Der Rücktrag der Restverluste 2020 (nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage) in das Jahr 2019 erfolgt auf Antrag bis zu einer maximalen Höhe von EUR 5 Millionen. Für diesen tatsächlichen Verlustrück­trag gibt es keine prozentuelle Beschränkung wie bei der COVID-19-Rücklage, wodurch es in letzter Konsequenz auch möglich ist, dass der Verlust von 2020 das steuerliche Einkommen aus 2019 auf EUR 0,00 reduziert. Die 75%ige Verrechnungsgrenze für Verlustvorträge gilt zudem nicht für den Verlustrücktrag.

Führt der Rücktrag der Verluste 2020 nach 2019 noch zu keinem vollständigen Ausgleich, kann ein weiterer Rücktrag (innerhalb der Höchstrücklage von EUR 5 Millionen) auf Antrag nach 2018 erfolgen. Dieser kann allerdings nur im Ausmaß von maximal EUR 2 Millionen erfolgen. Beachten Sie, dass der Rücktrag nach 2019 und 2018 in Summe EUR 5 Millionen nicht übersteigen darf.

Verbleiben auch nach einem Rücktrag nach 2018 Verluste aus dem Jahr 2020, gehen diese in den Verlustvortrag ein und sind ab 2021 als Sonderausgabe abzugsfähig.

Bitte beachten Sie, dass der Verlustrücktrag ein höchstpersönliches Recht ist. Nur der, der den Verlust erwirtschaftet hat, kann ihn auch rücktragen. Ausgenommen davon ist nur die unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf den Erben, der den verlustverursachenden Betrieb zu Buchwerten übernommen hat. Beachten Sie, dass dementsprechend das Recht auf den Verlustrücktrag auch nicht durch Umgründungen übertragen werden kann.

 

Beispiel anhand einer Kapitalgesellschaft zur Veranschaulichung

Eine kleine GmbH erzielt im Zeitablauf die folgenden steuerlichen Ergebnisse:

Legt man einen Körperschaftsteuersatz von 25% zugrunde, ergeben sich für 2018 und 2019 hohe Körperschaftsteuerzahlungen, während für 2020 bspw. noch eine Mindestkörperschaftsteuer iHv EUR 1.750,00 zu bezahlen ist. Das Beispiel unterstellt, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits herabgesetzt wurden. Sollte dies noch nicht erfolgt sein, empfehlen wir dies nachzuholen. Die Frist dafür läuft noch bis 31.10.2020. In Summe ergibt sich somit folgende Liquiditätsbe­lastung aus derzeitiger Sicht und vor Veranlagung 2020 (Stand September 2020):

Macht das Unternehmen von der Möglichkeit der COVID-19 Rücklage im Rahmen der Verlustrücktragsverordnung Gebrauch, ergeben sich die folgenden Konsequenzen (in einer Gesamtbetrachtung, wenn auch der tatsächliche Verlustrücktrag nach der Veran­lagung 2020 ermittelt und rückgetragen wird):

Da das Einkommen in allen drei Betrachtungszeiträumen EUR 0,00 beträgt bzw. in 2020 negativ ist, wird vom Finanzamt nur die Mindestkörperschaftsteuer iHv EUR 1.750,00 pro Jahr festgesetzt (in Summe für drei Jahre EUR 5.250,00).

Durch die Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage ergibt sich für das Unternehmen bereits jetzt der folgende Liquiditätsvorteil:

Die Körperschaftsteuer für 2018 iHv EUR 72.666,75 und die übrige Körperschaftsteuer für 2019 iHv EUR 40.866,63 (163.466,50 x 25%) können dann nach der Veranlagung 2020 in Form des tatsächlichen Verlustrücktrags beantragt werden, wodurch mit Sommer/Herbst 2021 eine weitere Gutschrift von EUR 113.533,38 erwartet werden kann.

 

Vermeidung von Liquiditätsnachteilen – Was können wir für Sie tun?

Um für Sie eventuelle Liquiditätsnachteile zu vermeiden würden wir Ihnen gerne die folgende Vorgehensweise vorschlagen und bitten um Ihren Input:

  • Erhebung der Information, ob in 2020 voraussichtlich Verluste erzielt werden und falls ja, ob eine Schätzung vorliegt, wie hoch diese Verluste voraussichtlich sein werden.
     
  • Falls eine seriöse Schätzung möglich ist, würden wir um Übermittlung einer Saldenliste von 01-09/2020 bitten, sodass wir das Zahlenmaterial entsprechend aufbereiten und den Antrag für eine COVID-19 Rücklage für Sie vorbereiten können.
     
  • Falls keine seriöse Schätzung gemacht werden kann und die voraussichtlichen Verluste nicht glaubhaft gemacht werden können: Wurde die KöSt VZ für 2020 schon auf Null oder die MiKö herabgesetzt, um den Pauschalbetrag der COVID-19 Rücklage von 30% in Anspruch zu nehmen? Falls der entsprechende Antrag noch nicht gestellt worden ist, können wir gerne bis spätestens 31.10.2020 einen Herabsetzungsantrag für Sie via FinanzOnline einbringen, damit diese Voraussetzung erfüllt wird.
     

Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen in welchem wir mit Ihnen die weitere Vorgehensweise erläutern, so dass Sie in einem ersten Schritt auch wissen, ob eine Herabsetzung gerade in Ihrem Fall möglich und sinnvoll ist (Abschätzung eines möglichen Liquiditätsvorteils). Grundsätzlich sei hier abschließend jedoch zu erwähnen, dass grade im Bereich von Kapitalgesellschaften tatsächliche Liquiditätsvorteile erzielt werden können, weil eventuelle Steuergutschriften schon im Herbst 2020 zur Verfügung stehen und nicht erst in der ungewissen Zukunft in Form von verwerteten Verlustvorträgen.

 

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam - zur Verfügung:

  • StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.
    Tel.: 01/24721-304;  e-Mail: michael.kern@steuer-service.at
  • StB Birgit Marchhart, M.A.
    Tel.: 01/24721-320;  e-Mail: birgit.marchhart@steuer-service.at
  • Mag. Daniel Serwo
    Tel.: 01/24721-454; e-Mail: daniel.serwo@steuer-service.at