VIP News (April 2018)

1. So holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück

1.1. Pflichtveranlagung (E1)

1.2. Aufforderung durch das Finanzamt

1.3. Antragsveranlagung (L1)

1.4. Welche Ausgaben können in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden?

1.5. Bis wann muss die Einkommensteuererklärung 2017 eingereicht werden?

2. Umsatzsteuer Update

3. Klarstellungen durch BMF-Informationen

3.1. Neue BMF-Info zum Kommunalsteuergesetz

3.2. Ergänzung der BMF-Info zum Grunderwerbsteuergesetz

4. Rundschau

4.1. VwGH: Bei Überlassung von Geschäftsführern droht eine Nachbelastung von Solzialversicherungsbeiträgen

4.2. VwGH: Auch Mietzeiten sind für die Fristenberechnung bei der Hauptwohnsitzbefreiung relevant

4.3. VwGH: Verluste aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten sind voll ausgleichsfähig

5. Termine im Mai und Juni 2018

 

1. So holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück

Spätestens ab März, wenn die Lohnzettel von den Dienstgebern an das Finanzamt übermittelt wurden, stellen sich Steuerpflichtige die Frage, bekomme ich Geld vom Finanzamt zurück? Wie Sie Ihr Geld bekommen können, lesen Sie hier.

Grundsätzlich sind bei der sogenannten „ARBEITNEHMERVERANLAGUNG“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden:

1.1. Pflichtveranlagung (E1)

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und Sie beispielsweise Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von mehr als € 730 und nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für die die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde. Oder Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.

1.2. Aufforderung durch das Finanzamt

Erfahrungsgemäß im Spätsommer kommt das Finanzamt durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2017 bis Ende September 2018 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnsteuerberechnung im Jahr 2017 in Betracht.

1.3. Antragsveranlagung (L1)

Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

Neuregelung für die Arbeitnehmerveranlagung ab 2017 im Überblick:

Sie wollen sich mit der Arbeitnehmerveranlagung eigentlich gar nicht auseinandersetzen. Dann könnten Sie Glück haben und dennoch eine Steuergutschrift erhalten. Wird nämlich bis zum 30. Juni 2018 keine Abgabenerklärung für das Vorjahr (2017) eingereicht, wird unter folgenden Voraussetzungen vom Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchgeführt:

  • der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften,
  • aus der Veranlagung resultiert eine Gutschrift und
  • aufgrund der Aktenlage werden vermutlich keine Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.
  • NEU: Da es ab 2017 auch noch zur automatischen Übermittlung von Sonderausgaben an die Finanzverwaltung für Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge und Spenden kommt, gewinnt dieses Service dann noch mehr an Bedeutung.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und wird bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahrs (also bis 31.12.2019) keine Steuererklärung abgegeben, wird jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmer­veranlagung durchgeführt, wenn sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt. Davon unberührt bleibt selbstverständlich die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt (siehe Pkt. 1.1.). Sollten Sie mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sein, da Sie feststellen, dass Sie doch zB Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können Sie selbstverständlich innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen.

In folgenden Fällen macht eine Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls Sinn:

  • Sie hatten 2017 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
  • Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht.
  • Sie haben den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und / oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro noch nicht dem Arbeitgeber übergeben, weshalb dies bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurde.
  • Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von € 440 pro Kind zusteht. Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 300 pro Kind zu.
  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag (€ 29,20 bis € 58,40/ Monat/ Kind) zu.
  • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.
  • Auch wenn Sie keinen Lohnsteuerabzug hatten, kommen Sie in folgenden Fällen in den Genuss einer Steuergutschrift, der sogenannten „Negativsteuer“
    a) Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag
    b) Von Ihrem Gehalt / Pension wurde zwar Sozialversicherung abgezogen, aber keine                  Lohnsteuer einbehalten. Die Gutschrift errechnet sich in Abhängigkeit von den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer zusätzlich.

*) bei zwei Kindern 669 €, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils 220 €. 

 

1.4. Welche Ausgaben können in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden?

  •  Sonderausgaben

Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben zählen:

  • Renten- und dauernde Lasten (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Steuerberatungskosten (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Spenden an begünstigte Institutionen (bis zu 10% der laufenden Einkünfte); eine Liste der begünstigten Spendenempfänger ist unter www.bmf.gv.at abrufbar.

Folgende Sonderausgaben können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie für den (Ehe)Partner oder für Kinder (für die Familienbeihilfe bezogen wird) geleistet werden:

  • Kirchenbeitrag (bis € 400);
  • Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung einschließlich Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Prämien für freiwillige Personenversicherungen, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist (begrenzt mit Einschleifregelung);
  • Kosten der Wohnraumschaffung und -sanierung, wenn die tatsächliche Bauausführung oder die Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden ist (begrenzt mit Einschleifregelung).

NEU ab 2017: Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Zuwendungen an Spendenempfänger sind von diesen Institutionen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Betroffen sind nur Organisationen, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Voraussetzung dafür ist, dass dem Zahlungsempfänger Vor- und Zuname und Geburtsdatum bekannt sind. Die gemeldeten Beträge sind in FinanzOnline ersichtlich und werden ab der Veranlagung 2017 automatisch in der Steuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Die Automatik führt allerdings nicht in allen Fällen zum gewünschten Ergebnis.

Mit dem neuen Formular L1d können Beträge berücksichtigt werden, die von der Datenübermittlung abweichen oder an ausländische Empfänger geleistet wurden (für die ja keine Datenübermittlung vorgesehen ist). Außerdem können mit diesem Formular erforderliche Korrekturen oder Ergänzungen zu Spenden aus dem Betriebsvermögen vorgenommen werden.

Wurden Beträge für eine andere Person geleistet und werden diese auch (teilweise) als Sonderausgaben geltend gemacht, muss die andere Person (Partner, Kind) im Formular L 1d angeben, dass sie den elektronisch gemeldeten Betrag nicht oder nur teilweise beansprucht.

Hinweis: Das Formular L1d dient nicht dazu, Fehler bei der automatischen Datenübermittlung zu korrigieren (außer betriebliche Spenden). Fehler, Falsch- oder Nichtmeldungen müssen direkt bei den Zahlungsempfängern (zB Kirchenbeitragsstelle, Spendenorganisation) beanstandet werden. Diese sind verpflichtet, Fehler zu korrigieren und innerhalb von drei Monaten entsprechende Berichtigungen via FinanzOnline zu übermitteln.

Alle anderen Sonderausgaben sind wie bisher in der Einkommensteuererklärung (E1) oder Arbeitnehmerveranlagung (L1) zu erfassen:

 

Werbungskosten

Folgende Ausgaben können als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit diese der Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt hat und diese im Jahr 2017 bezahlt wurden:

  • Grundsätzlich sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag (€ 400) abgegolten. Gestaffelt nach dem Arbeitsweg (ab 20 km) und der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt das Pendlerpauschale bis zu € 2.016 oder € 3.672 jährlich. Zusätzlich steht ein Pendlereuro von jährlich € 2 pro Kilometer der einfachen Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Ein diesbezüglicher Ausdruck www.bmf.gv.at/pendlerrechner des Pendlerrechners ist als Beleg zur Steuererklärung aufzubewahren.
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen;
  • Werbungskosten, die über das Pauschale von € 132 hinausgehen und beruflich veranlasst sind, können folgende Ausgaben sein: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Betriebsratsumlage, Computer, Fachliteratur, Ausbildungs- und Umschulungskosten, Homeoffice, Internet, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, Reisekosten und Diäten, soweit nicht vom Arbeitgeber ersetzt, Reparaturaufwand für einen unverschuldeten Autounfall auf einer beruflichen Fahrt, Telefonkosten, etc. Für bestimmte Berufsgruppen können pauschalierte Werbungskosten angesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastung

Für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (L1ab) gibt es ein eigenes Formular. Darin können all jene Ausgaben erfasst werden, die zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Durch die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, der abhängig vom Einkommen zwischen 6% und 12% beträgt, wird diesem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen.

Ohne Selbstbehalt abzugsfähig sind:

  • Kinderbetreuungskosten (max. € 2.300 /Kind bis zum 10.Lebensjahr bzw. bei erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr);
  • Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung steht (€ 110/ Monat);
  • Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden;
  • Kosten der eigenen Behinderung oder des (Ehe)Partners bzw. Kindes.

 Mit Selbstbehalt, der bis zu 12% des Einkommens beträgt, abzugsfähig sind ua:

  • Krankheitskosten, Aufwendungen zur Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung, Behandlungskosten wie Arzt- und Spitalshonorare, Aufwendungen für Medikamente, Heilbehandlungen, Rezeptgebühren, Selbstkostenbeiträge für Behandlungskosten, Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Brillen, Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder), Kosten für Fahrten zum Arzt bzw. Krankenhaus, Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten).
  • Kosten in Zusammenhang mit Kuraufenthalten (bei einer mindestens 25%igen Behinderung ohne Selbstbehalt);
  • Kosten für Alters- und Pflegeheime (bei einer mindestens 25%igen Behinderung ohne Selbstbehalt);
  • Begräbniskosten und Kosten für einen Grabstein (bis zu je € 5.000, soweit nicht durch den Nachlass gedeckt).

Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmerveranlagung keine Belege beizulegen sind, egal ob die Erklärung elektronisch oder in Papierform eingereicht wurde. Die Belege und Nachweise sind sieben Jahre lang aufzubewahren (Belege 2017 also bis 31.12.2024). Auf Verlangen des Finanzamtes müssen diese vorgelegt werden.

1.5. Bis wann muss die Einkommensteuererklärung 2017 eingereicht werden? 

Die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2017 (Pflichtveranlagung) hat bis 30.6.2018 zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung nicht zumutbar, kann die Erklärung auch unter Verwendung der amtlichen Formulare bis 30.4.2018 eingereicht werden. Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: für sie gilt für die Steuererklärungen 2017 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2019 bzw. 30.4.2019, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw. -guthaben ab dem 1.10.2018 Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw. gutgeschrieben werden. In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2018. Grundsätzlich kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.

 

2. Umsatzsteuer Update 

Ende Dezember hat die Europäische Union eine neue Richtlinie beschlossen, die Änderungen für den Online-Handel und auch Erleichterungen für KMUs bringt.

Erleichterungen für KMUs ab 1.1.2019:Bereits ab 1.1.2019 kommt es zu Erleichterungen für KMUs, die gelegentlich Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen. Diese müssen diese Umsätze dann erst ab einem Schwellenwert von € 10.000, – in den anderen Mitgliedstaaten versteuern. Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass bis zu € 10.000 Umsatz innerhalb der EU, diese Leistungen in Österreich besteuert werden (derzeit gilt dafür ausschließlich das Bestimmungslandprinzip).

Neue gemeinsame Schwelle ab 1.1.2021:
Ab 1.1.2021 wird es einen EU-weiten Schwellenwert von € 10.000, – (für Versandhandel und E-Commerce, Telekom- und Fernsehdienstleistungen zusammen) geben. Bis zu diesem Wert können die Versandhandels- und E-Commerce-Umsätze mit Kunden in den anderen EU-Mitgliedstaaten in Österreich versteuert werden. Darüber hinaus müssen die Umsätze im jeweiligen Bestimmungsland besteuert werden. In diesem Fall können die "Versandhändler" allerdings die MOSS-Regelung in Anspruch nehmen.

Neue Regeln für Amazon & Co ab 1. 1. 2021:
Der Onlinehandel ist in den letzten Jahren massiv gewachsen. Die Finanzbehörden haben festgestellt, dass durch die neu geschaffenen Strukturen massiv Umsatzsteuer hinterzogen wird, wobei vor allem chinesische Händler diese Schiene nutzen, ohne sich im Bestimmungsland registrieren zu lassen. Deshalb wird auch die derzeitige Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen (bis € 22, – für Importe aus Drittländern) ab 1. 1. 2021 abgeschafft. In Zukunft wird der Plattform-Betreiber selbst in die Leistungskette miteinbezogen und Umsatzsteuerschuldner auf Versandhandelsgeschäfte von Drittlandunternehmern werden. Diese Steuerschuld ist aber auf Warenlieferungen bis € 150, – beschränkt, weil bei höheren Warenwerten ohnehin die Verpflichtung für ein normales Zollverfahren besteht. Der Leistungsort für die Mehrwertsteuer in diesen Fällen immer der Ort der Beendigung des Versands. Auch bei innergemeinschaftlichem Versandhandel werden Plattformen, Marktplätze etc. in die Leistungskette miteinbezogen, wenn der Verkäufer im Drittland ansässig ist.

Senkung der Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen

Das Plenum des Nationalrates hat am 20.3.2018 den Gesetzesentwurf zur Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen von 13 % auf 10 % ab 1.11. 2018 beschlossen und damit die seit 1.5.2016 geltende Erhöhung wieder rückgängig gemacht.

 

3. Klarstellung durch BMF-Informationen

3.1. Neue BMF-Info zum Kommunalsteuergesetz

Nach nunmehr mehr als sieben Jahren hat das BMF gemeinsam mit Städte- und Gemeindebund die Information zum Kommunalsteuergesetz einer Wartung unterzogen. Durch die neue BMF-Info wurde die bislang geltende ersetzt. Die darin enthaltenen wesentlichen Neuerungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Für bestimmte Bezüge oberster (politischer) Organe und Lehrbeauftragter wird zwar einkommensteuerlich ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis unterstellt, diese Bezüge stellen aber keine Arbeitslöhne iSd KommStG dar.
  • Bei der Eingliederung von an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligten Personen wird nunmehr nun auch auf § 2 Abs. 4a EStG bei zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften verwiesen. Die Vergütungen sind in diesem Fall dem Geschäftsführer oder Vorstand unmittelbar als natürliche Person zuzurechnen. Dies betrifft aber nur Geschäftsführungsvergütungen, nicht sonstige Vergütungen wie zB die Abgeltung von Lizenzrechten.
  • Präzisierung der kommunalsteuerpflichtigen Beschäftigung von freien Dienstnehmern: So ist jemand nicht als freier Dienstnehmer zu beurteilen, der über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügt. Ein eigenes Betriebsmittel ist dann für die (dadurch als sozialversicherungsrechtlich unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es entweder durch die berufliche/betriebliche Verwendung der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet ist oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.
  • Bei Vereinen erstreckt sich die KommSt-Pflicht auf die Arbeitslöhne, die auf den unternehmerischen Bereich des Vereines entfallen. Bei der Abgrenzung von echten zu unechten Mitgliedsbeiträgen von Vereinen werden nunmehr auch Mitgliedsbeiträge für einen Golf-Club als unechte Mitgliedsbeiträge eingestuft, wenn diese auch die Benützung der Tennisplätze und Fitnessgeräte für Vereinsmitglieder ermöglichen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Leistungsangebot in Anspruch genommen wird. In diesem Fall liegen dann ein unternehmerischer Bereich des Vereins und Kommunalsteuerpflicht für die Arbeitslöhne vor.
  • Definition der Körperschaften öffentlichen Rechts: Darunter fallen auch öffentlich-rechtliche Anstalten, Stiftungen und Fonds. Politische Parteien sowie deren Neben- und Unterorganisationen werden den Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichgestellt. Berufsvereinigungen wie zB der ÖGB sind Vereine und keine Körperschaften öffentlichen Rechts.
  • Weitere Beispiele ergänzt zu den Einzelfällen bei der Abgrenzung zum Hoheitsbereich einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR): Daher stellt die dauerhafte entgeltliche Überlassung von Arbeitskräften einen Betrieb gewerblicher Art der KöR dar. Tätigkeiten einer politischen Partei wie Pressedienst, Öffentlichkeitsarbeit durch Herausgabe von Zeitschriften, Werbung einschließlich Wahlwerbung werden nicht als Betrieb gewerblicher Art angesehen, weil diese Tätigkeiten zum Kernbereich der Hoheitstätigkeit der Parteien zählen. Die Münze Österreich AG ist zwar hoheitlich tätig und von der Körperschaftsteuer befreit, aber trotzdem Unternehmerin iSd KommStG.
  • Bei Arbeitskräfteüberlassung wird ab 1.1.2017 erst nach Ablauf von sechs Monaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfteüberlassers begründet. Dies bedeutet zB, dass bei Arbeitskräfteüberlassung in das Ausland für volle sechs Kalendermonate eine Kommunalsteuerpflicht im Inland gegeben ist.
  • Nähere Ausführung zur Frage der Verfügungsgewalt des Unternehmers im Fall der Arbeitskräfteüberlassung.
  • Klargestellt wird, dass der einkommensteuerliche Zuzugsfreibetrag die Bemessungsgrundlage nicht vermindert. Ferner führt die Rückzahlung von Einnahmen zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage.
  • Zahlungen für die Abgeltung des Konkurrenzverbots nach Beendigung des Dienstverhältnisses, Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume und die Auszahlung vorgezogener Jubiläumsgelder im Rahmen von Sozialplänen sind sämtliche kommunalsteuerpflichtig.
  • Der Nachweis für die Zugehörigkeit zum begünstigten Kreis der Behinderten kann nur durch einen rechtskräftigen Bescheid iSd § 14 Abs 1 BEinstG oder durch einen Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen nach § 14 Abs 2 BEinstG geführt werden. Der Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz ist nicht ausreichend.
  • Folgeprovisionen aus Versicherungsabschlüssen und Vergütungen für Diensterfindungen sind auch nach der aktiven Dienstzeit kommunalsteuerpflichtig.
  • Werden steuerfreie Zukunftssicherungsmaßnahmen während des Dienstverhältnisses rückgekauft, sind diese als sonstiger Bezug kommunalsteuerpflichtig.
  • Freiberufliche Honorare an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sind dann nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn das Einzelunternehmen über eine eigene unternehmerische Struktur (wie zB Mitarbeiter) verfügt und nicht bloß eigene Leistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers honoriert werden. Soweit Leistungen von Arbeitnehmern des Einzelunternehmens erbracht werden, sind diese Honorare nicht kommunalsteuerpflichtig. Die Leistungskomponente des Gesellschafter-Geschäftsführers ist aber jedenfalls miteinzubeziehen.
  • Lizenzzahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer sind dann nicht kommunalsteuerpflichtig, wenn es sich um keine Tätigkeitsvergütung für die Geschäftsführung handelt. Abgrenzungskriterien sind Fremdüblichkeit der Geschäftsführer-Vergütung, Fremdüblichkeit der „Erfindervergütung“, Relation Geschäftsführer- zu Erfindervergütung und das zu Grunde liegen eines patentrechtlichen Schutzes.
  • Die private Verwendung des Firmen-PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer kann durch Ansatz eines Sachbezugs in Anlehnung an § 4 Sachbezugswertverordnung oder durch Ansatz der der Gesellschaft tatsächlich entstandenen (ungekürzten) Kosten berücksichtigt werden. An die Gesellschaft für die Nutzung des Firmen-PKW bezahlte Kosten kürzen den Sachbezug. Die bloße Verbuchung am Verrechnungskonto des Gesellschafters stellt noch keine tatsächliche Entrichtung dar.
  • Die Haftung für nicht entrichtete Kommunalsteuer für bereits ausbezahlte Arbeitslöhne ist unabhängig von einem allfälligen Insolvenzverfahren im Rahmen eines Haftungsverfahrens gegenüber dem Haftungsverpflichteten (zB Geschäftsführer) geltend zu machen.
  • Das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen ist von der Kommunalsteuerbefreiung gem. § 8 Z 2 KommStG erfasst. Ebenso ist die Jugendfürsorge von der Befreiung erfasst. Nicht befreit ist hingegen der Betrieb einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht.
  • Der Unternehmer hat auch Nullerklärungen abzugeben, außer es wird dem Unternehmer von vornherein keine Steuernummer zugeteilt (weil keine Dienstnehmer beschäftigt werden oder die Bemessungsgrundlage unter dem Freibetrag liegt).
  • Die Ausführungen über die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen wurden aufgrund der Änderung des § 29 FinStrG angepasst. Auf die Abgabenerhöhungen gem. § 29 Abs 2 FinStrG (5% bis 30 % des sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrags) wird nunmehr in explizit hingewiesen.
  • Zur besseren Übersicht wurde eine Liste der Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen, die für die Beurteilung einer Kommunalsteuerpflicht bei internationalen Sachverhalten relevant sein können.
     

3.2. Ergänzung der BMF-Info zum Grunderwerbsteuergesetz 

Das BMF hat seine Information vom 13.5.2016 zum Grunderwerbsteuergesetz ergänzt.  Darin sind folgende für die Praxis wesentlichsten Aussagen enthalten:

Bei einer Down-Stream-Verschmelzung und Anteilsvereinigung gehen zuerst die Grundstücke, welche die Muttergesellschaft besitzt, auf die Tochtergesellschaft über. Dieser Vorgang löst Grunderwerbsteuerpflicht aus (0,5 % vom Grundstückswert). In weiterer Folge führt das Auskehren der Anteile an der ehemaligen Tochtergesellschaft an den oder die Gesellschafter der Muttergesellschaft dann zu einer Anteilsvereinigung beim alleinigen Gesellschafter bzw. bei den Mitgliedern der Unternehmensgruppe zu denen mehrere Gesellschafter gehören. Bei der Auskehrung ist die Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert sämtlicher Grundstücke der Tochtergesellschaft (somit auch nochmals von den im Rahmen der Verschmelzung von der Muttergesellschaft übertragenen) zu bemessen. Die Anrechnungsvorschriften (Differenzbesteuerung) kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung.

Vorbehaltsfruchtgenussrecht und Substanzabgeltung

Bei der Übertragung einer Liegenschaft unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts und gleichzeitiger Vereinbarung einer Substanzabgeltung liegt sowohl Grunderwerbsteuer- als auch Gebührenpflicht (gem. § 33 TP 9 GebG mit 2 % vom kapitalisierten Wert der Substanzabgeltung) vor.

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für ein Baurecht

Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für ein Baurecht berechnet sich gem. § 15 Abs 1 BewG als Barwert des Bauzinses auf Vertragsdauer, gedeckelt mit dem 18-fachen Jahreswert, mindestens aber in Höhe des Grundstückswerts. Als Abzinsungsfaktor ist ein Zinssatz iHv 5,5 % anzusetzen. Der Kapitalwert kann mit dem Abzinsungsrechner auf der Homepage des BMF berechnet werden.

Anzuwendender Immobilienpreisspiegel

Wird der Grundstückswert an Hand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels berechnet, sind für Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2016 die zuletzt veröffentlichten Immobiliendurchschnittspreise der Bundesanstalt Statistik Austria heranzuziehen. Diese Statistik wird einmal jährlich aktualisiert. Die erste Aktualisierung erfolgte am 13.6.2017. Die aktualisierte Fassung ist für Erwerbsvorgänge heranzuziehen, für die die Steuerschuld am Tag oder nach der Veröffentlichung der Aktualisierung entsteht. Fragen zur Auslegung des Immobilienpreisspiegels sind an die Statistik Austria zu richten.

Anwendbarkeit des Immobilienpreisspiegels

Der Grundstückwert für ein Grundstück darf nur dann mit der Tabelle der Immobiliendurchschnittspreise der Statistik Austria ermittelt werden, wenn das Grundstück die Vorgaben betreffend der Beschaffenheit des zu bewertenden Grundstücks, die die Immobiliendurchschnittspreisliste vorgibt, erfüllt. So dürfen bei Einfamilienhäusern die Immobiliendurchschnittspreise der Statistik Austria nur angewendet werden, wenn die Grundgröße 3.000 m² nicht übersteigt.

Die Raumhöhe hat keinen Einfluss auf die Nutzflächenermittlung nach der Grundstückswertverordnung.

Kaufpreisteilbeträge, die für den fiktiven Anteil eines Wohnungseigentümers an der Reparaturrücklage bezahlt werden, stellen keine Abgeltung für die Übertragung eines anteiligen Guthabens dar, sondern sind Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung.

Info zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

Diese BMF-Info listet alle Staaten und Territorien auf, welche seit 1. Jänner 2018 als teilnehmende Staaten nach § 91 GMSG zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten gelten. Neu hinzugekommen sind u.a. Albanien, Antigua und Barbuda, Bahrain, Barbados, Brasilien, Chile, China, Grenada, Israel, Kuwait, Libanon, Malaysia, Russland, Saint Kitts und Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent und die Grenadinen, Samoa, Saudi-Arabien, Seychellen, Singapur, Südafrika, Türkei, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate.

 

4. Rundschau            

4.1. VwGH: Bei Überlassung von Geschäftsführern droht eine Nachbelastung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der VwGH hat nun bereits wiederholt entschieden, dass Dienstnehmer, die als Geschäftsführer an ein anderes (Konzern-)Unternehmen überlassen werden, ein eigenes Dienstverhältnis bei diesem anderen (Konzern-)Unternehmen (=Beschäftiger) begründen. Das führt dazu, dass neben dem eigentlichen Dienstgeber auch das Beschäftigerunternehmen für diesen angestellten Geschäftsführer die vollen Sozialversicherungsbeiträge bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten muss. Der Geschäftsführer selbst kann in der Folge die Rückerstattung der Dienstnehmerbeiträge verlangen, wobei die Erstattung lohnsteuerpflichtig ist. Für den Dienstgeber besteht keine Möglichkeit der Rückerstattung.

Folgendes Beispiel soll die Abgabenbelastung veranschaulichen:

Der angestellte Geschäftsführer bzw. ein Angestellter „A“ der Holding GmbH ist auch Geschäftsführer der GmbH-Töchter 1- 3 sowie der GmbH-Enkeltöchter 1 und 2. Bislang hat der Konzern den Geschäftsführer/Angestellten A bei der Holding mit einem Gehalt von € 12.000 pm (Fall 1) bzw. € 35.000 pm (Fall 2) angemeldet und einmalig die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss nun jede GmbH Sozialversicherungsbeiträge für ihren Geschäftsführer entrichten. Unterstellt man, dass sich der Arbeitseinsatz auf alle GmbHs gleichmäßig verteilt, sind im Fall 1 nur 6 x Mal die Sozialversicherungsbeiträge von einem Gehaltsanteil von je € 2.000 zu entrichten. Es kommt zu einer Mehrbelastung von insgesamt € 20.590!

Im Fall 2 führt dies dazu, dass unterstellt wird, dass der Geschäftsführer bei jeder Sub-GmbH auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entlohnt wird. Damit ergibt sich pro GmbH eine Zusatzbelastung von € 15.376 pa an Dienstgeberbeiträgen, sohin 5 x € 15.376, also insgesamt € 76.880 Mehrbelastung!

Folgt man der VwGH-Rechtsprechung, wäre zur Vermeidung von empfindlichen Säumnisfolgen unbedingt Rücksprache mit dem Steuerberater oder dem Sozialversicherungs-Experten zu halten.
 

4.2. VwGH: Auch Mietzeiten sind für die Fristenberechnung bei der Hauptwohnsitzbefreiung relevant

Seit den gesetzlichen Änderungen durch das Stabilitätsgesetz 2012 unterliegen Immobilienveräußerungen unabhängig von der Behaltedauer der Einkommensteuerpflicht. Von dieser umfassenden Steuerpflicht sind ua als Hauptwohnsitz genutzte Eigenheime oder Eigentumswohnungen ausgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass entweder das Eigenheim dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder wenn das veräußerte Gebäude ab der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren als Hauptwohnsitz gedient hat und der Wohnsitz aufgegeben wird.

Strittig war in einem vor Kurzem vom österreichischen Höchstgericht entschiedenen Fall, wie der Fristenlauf im Falle der erstgenannten Hauptwohnsitzbefreiung (5-Jahresfrist) zu ermitteln ist, wenn die veräußerte Immobilie zwar innerhalb der oben gennannten Fristen als Hauptwohnsitz gedient hat, der Veräußerer jedoch nicht während des gesamten Zeitraumes Eigentümer der Immobilie war.

Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Wortlaut der Befreiungsbestimmung nur auf die durchgehende Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz, nicht aber auf einen bestimmten Rechtstitel für diese Nutzung ab. Er kam daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung gegeben sind und die Veräußerung daher als steuerfrei zu behandeln war. Die Tatsache, dass die gegenständliche Wohnung nicht über den gesamten Zeitraum, in dem sie dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz gedient hat, eine „Eigentumswohnung“ war, ändere an der Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung nichts.
 

4.3. VwGH: Verluste aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten sind voll ausgleichsfähig

Der VwGH hat in einer Erkenntnis zu Verlusten aus der Konvertierung von betrieblichen Fremdwährungskrediten Stellung genommen. Demnach sind Verbindlichkeiten zwar als negative Wirtschaftsgüter, nicht aber als Finanzvermögen einzustufen. Der Konvertierungsverlust eines Fremdwährungs-darlehens ist daher nicht nur bloß mit 55 % (bzw. nach alter Rechtslage zur Hälfte) ausgleichsfähig.

Konsequenterweise müssen daher im Privatvermögen entsprechende Gewinne oder Verluste unter die Spekulationsgewinnbesteuerung fallen und sind nur innerhalb der Ein-Jahresfrist relevant.

 

5. Termine in Mai und Juni 2018

25.5.2018: DSGVO

Mit 25.5.2018 treten die Bestimmungen EU-DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG) 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt muss jedes Unternehmen (unabhängig von der Branche), das in irgendeiner Weise personenbezogene Daten verarbeitet (zB eine Kundendatei führt, Rechnungen ausstellt), alle Datenanwendungen und Geschäftsprozesse an die neue Rechtslage angepasst haben. Dafür entfällt die Meldepflicht an das Datenverarbeitungsregister (DVR) und die Anführung einer DVR-Nummer. Siehe dazu ausführlich den Beitrag in der VIP-News 6/2017. In Anbetracht der Komplexität der Materie und der möglichen hohen Strafen (bis zu € 50.000 bzw. € 20 Mio) ist es jedenfalls empfehlenswert, sich bei der Umsetzung von Experten unterstützen zu lassen.

1.6.2018: Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers

Seit heuer sind Rechtsträger bzw. deren geschäftsführende Organe verpflichtet, die Angaben hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen, aktuell zu halten und der Registerbehörde mitzuteilen. Bis zum 1.6.2018 muss die erstmalige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer für bestehende Rechtsträger erfolgen (für ab Mai 2018 neu gegründete Rechtsträger - Meldung innerhalb von 4 Wochen ab Eintragung im Firmenbuch). Die betroffenen Rechtsträger (insbesondere Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine und Stiftungen mit Sitz im Inland) müssen die Meldungen über das Unternehmerserviceportal (USP) machen. Einen ausführlichen Beitrag dazu können Sie in der VIP-News 1/2018 nachlesen. Ihr bevollmächtigter Steuerberater kann Sie dabei gerne unterstützen oder ab 2.5.2018 für Sie die Meldungen abgeben.

30.6.2018: Vorsteuervergütung bei Drittlands Bezug

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2018 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2017 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2018 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2017.