VIP News April 2020

Editorial

Alles was Sie aus arbeits- und abgabenrechtlicher Sicht über die Corona-Massnahmen wissen müssen.

1.         Der Corona-Hilfsfonds

2.         Der Corona-Härtefallfonds

3.         Steuerliche Auswirkung für Dienstnehmer

4.         Erleichterungen bei Steuern und Abgaben

5.         Auswirkungen der Corona-Krise auf die Jahres- und
        Konzernabschlusserstellung

6.         Auswirkung der Corona-Krise auf Miet-, Gesellschafts-, Insolvenz- und
        Gebührenrecht

Es gibt ein Steuerleben neben Corona

7.         Arbeitnehmerveranlagung 2019

8.         Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019

9.         Höchstgerichtliche Judikatur

10.      Rundschau

11.      Wichtige Termine

 

 

Editorial

Die gesamte Welt befindet sich in einer schweren Krise. Das Virus SARS Covid-19 hat eine Pandemie ausgelöst, zu deren Eindämmung ein weltweiter Shutdown herbeigeführt wurde. Ausgehend von der Einschränkung der persönlichen Kontakte bis hin zur Schließung von Handel, Produktion und nicht lebensnotwendigen Dienstleistungen. Das hat zu dramatischen wirtschaftlichen Einschnitten geführt, deren finanzielle Abfederung in Österreich mit den Covid-19-Gesetzen in wöchentlich ergänzten Fassungen begegnet wird. Zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs österreichischer Unternehmen und Privatpersonen werden von der Regierung 38 Mrd in die Hand genommen. Im Rahmen unserer Newslettern zu Corona haben wir Sie vorweg schon laufend informiert.

In Hinblick auf die Aktualität finden Sie einen Beitrag zum Corona-Hilfsfonds, der Unternehmen mit Garantien, Direktkrediten und Direktzuschüssen unterstützen soll. Weiters finden Sie einen kurzen Überblick über die zweite Phase des Corona-Härtefallfonds, von dem Auszahlungen ab dem 20. April 2020 beantragt werden können.

Man glaubt es kaum, aber es gibt auch ein „Steuerleben“ neben Corona. Auch wenn es „nur“ um die Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung 2019 geht oder interessante Judikate. Mit Hilfe der Auflistung von wesentlichen Terminen sollte es gelingen, den Überblick zu bewahren und keine Frist zu versäumen.

Gemeinsam schaffen wir das!

 

Als Berater stehen wir Ihnen in diesen schwierigen Zeiten natürlich zur Seite. Bleiben Sie gesund!

Ihr Steuer & Service-Team

 

Alles was Sie aus arbeits- und abgabenrechtlicher Sicht über die Corona-Massnahmen wissen müssen.

1.    Der Corona-Hilfsfonds

Im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes, beschlossen am 3.4.2020 im Nationalrat, wurde der Corona-Hilfsfonds im Umfang von € 15 Mrd. als zusätzliche Fördermaßnahme geschaffen. Das Ziel des Corona-Hilfsfonds ist die Gewährung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind. Mit Garantien und Direktkrediten der Republik sowie Direktzuschüssen soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sichergestellt werden. Die Detailausgestaltung der Direktkredite und Garantien der Republik Österreich wurde mit Verordnung vom 8.4.2020 geregelt.

 

1.1.    Garantien / Direktkredite

Die Unternehmen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Sitz oder eine Betriebsstätte UND eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich UND
  • kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ i.S.d. GruppenfreistellungsVO am 31.12.2019. Vereinfachend dargestellt befindet sich ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) „in Schwierigkeiten“, wenn es mehr als die Hälfte des Stamm- oder Grundkapitals bzw der Eigenmittel verloren hat (und bereits drei Jahre besteht), sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahren erfüllt. Ein großes Unternehmen befindet sich zusätzlich in Schwierigkeiten, wenn der buchwertbasierte Verschuldungsgrad in den letzten beiden Jahren mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0 lag.

Die Haftungsübernahme bzw Vergabe von Direktkrediten ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden.  Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Pensionskassen sind von der Gewährung dieser finanziellen Maßnahmen ausgenommen.

Die Höhe des Kredites bzw der Garantie orientiert sich an den nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens (Liquiditätsbedarf) in der Betrachtungsperiode vom 1.3.2020 bis 30.9.2020 (ein längerer Betrachtungszeitraum ist bei besonderen Verhältnissen, z.B. Saisonalität, möglich).

Es ist stets der geringere Betrag heranzuziehen aus:

  • Nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen und
  • dem Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder
  • 25 % des Jahresumsatzes oder
  • maximal € 120 Mio

Vor Gewährung einer finanziellen Maßnahme ist bestmöglich zu erheben, ob und inwiefern die Zahlungsverpflichtungen durch angemessene Maßnahmen reduziert oder vermieden (z.B. Inanspruchnahme nicht ausgenützter Betriebsmittelkreditlinien, Kurzarbeit etc.) bzw. gestundet werden können.

Zu den abzudeckenden Zahlungsverpflichtungen zählen Mieten, Leasingentgelte, laufende Kreditraten und Zinszahlungen, Löhne und Gehälter inkl. Lohnnebenkosten, eine angemessene Unternehmerentlohnung, Abgaben, Zahlungen für notwendige Dienstleistungen und Warenbeschaffung, und Versicherungsprämien.

Für das laufende Geschäftsjahr dürfen keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer bezahlt werden, die über 50 % der Boni des Vorjahres hinausgehen. Für die Zeit vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 besteht ein Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot, für die verbleibende Laufzeit muss die Dividendenpolitik maßvoll gestaltet werden.

Unternehmen können seit 8.4.2020 über ein Kreditansuchen bei ihrer Hausbank in den Vorteil einer bis zu 90% (für KMU: 100% bis zu einem Kreditnennbetrag von € 500.000) garantierten Finanzierung gelangen. Single-Point of Contact ist für den Unternehmer stets die Hausbank, die den Kreditantrag dann an die entsprechenden Stellen weiterleitet. Die Laufzeit beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Es kommt ein Zinssatz von 1 % zur Anwendung zuzüglich angemessener Nebenkosten. Für KMU beträgt der Zinssatz in den ersten beiden Jahren Null %. In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und der Laufzeit werden Garantieprämien zwischen 0,25 % und 2 % verrechnet.

 

1.2.         Direktzuschüsse

Wie bereits erwähnt, fehlen die Richtlinien für die Zuschussgewährung noch. In den Grundzügen kann das Modell wie folgt skizziert werden:

Nicht rückzahlbare Direktzuschüsse erhalten Unternehmen, die entweder behördlich geschlossen oder während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40 % erleiden. Wie bei den Garantien müssen die Unternehmen Sitz oder Betriebsstätte und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich haben und dürfen am 31.12.2019 nicht „in Schwierigkeiten“ gewesen sein. Die Fixkosten müssen in Österreich operativ anfallen. Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.

Laut BMF sind Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der Covid-19-Krise in Anspruch zu nehmen, nicht antragsberechtigt.

Für folgende Fixkosten soll ein Zuschuss gewährt werden:

  • Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren
  • Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht)
  • Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten)
  • Betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), z.B. Leasing
  • Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas; Telekommunikation (Internet, Telefon, etc.)
  • fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von maximal € 2.000 pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds).

Die Zuschusshöhe hängt vom Umsatzrückgang ab, wenn der Umsatzrückgang binnen drei

Monaten € 2.000 übersteigt. Der Umsatzrückgang des Unternehmens wird zwischen 15.3.2020 und dem Ende der Covid-19-Maßnahmen (derzeit noch unklar) bestimmt. Maximal soll ein Zuschuss von € 90 Mio je Unternehmen gewährt werden.

Der Zuschuss soll betragen:

Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei, jedoch reduziert er die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Der Fixkostenzuschuss kann ab dem 15.4.2020 bis 31.12.2020 über das Online-Tool der AWS beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt nach Ende des Wirtschaftsjahres und Feststellung des Schadens (Bestätigung von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer erforderlich) über die Hausbank.

 

2.    Der Corona-Härtefallfonds

Der Härtefallfonds unterstützt Ein-Personen- und Kleinstunternehmer sowie andere Selbstständige, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. In einer ersten Phase wurde für Selbständige Soforthilfe von bis zu € 1.000 geleistet. Die Antragstellung dafür endet am 17.4.2020.

In Phase 2 wird die Gruppe der Anspruchsberechtigten ausgeweitet, und zwar:

  • Gründer, die zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 gegründet haben, können einen Pauschalbetrag beantragen.
  • Künftig entfallen Einkommensober- und -untergrenzen (im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid müssen jedoch positive Einkünfte aus Selbständigkeit vorhanden sein, alternativ kann eine 3-Jahresbetrachtung gewählt werden).
  • Nebeneinkünfte sind erlaubt, allerdings werden die Einkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
  • Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.

Die Antragstellung für Phase 2 startet ab Montag, 20. April 2020 und ist bis 31.12.2020 möglich. Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu € 6.000 zur Verfügung. Bereits gewährte Soforthilfe aus Phase 1 wird beim ermittelten Förderzuschuss für Phase 2 angerechnet

Der Förderzuschuss beträgt max. € 2.000 pro Monat über max. drei Monate. Basis für die Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang („Verdienstentgang“) jeweils in den Monaten 16. März 2020 – 15. April 2020, 16. April 2020 – 15. Mai 2020 und 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020. Für jeden der drei fixierten Betrachtungszeiträume ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

 

3.    Steuerliche Auswirkung für Dienstnehmer

Das Pendlerpauschale steht weiterhin in der bisherigen Höhe zu, auch wenn auf Grund der derzeitigen Krise die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht mehr zurückgelegt wird (wie dies auch bei einem Krankenstand der Fall wäre).  Ebenso können die Zulagen und Zuschläge gem § 67 EStG weiterhin steuerfrei gezahlt werden.

Zulagen und Bonuszahlungen, die auf Grund der Corona-Krise für außergewöhnliche Leistungen im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bezahlt werden sind, bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei, erhöhen aber nicht das Jahressechstel. (Achtung: Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind davon nicht umfasst)

 

4.    Erleichterungen bei Steuern und Abgaben

Die im Zusammenhang mit der Corona-Krise erlassenen Sonderregelungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuerzahlungen bis aus Null. Bei der Veranlagung 2020 werden dann keine Anspruchszinsen vorgeschrieben, sollte es zu einer Nachzahlung kommen.
  • Fällige Abgaben können bis zum 30.9.2020 gestundet werden. Auf Antrag werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Die Abgaben (Lohnabgaben, Umsatzsteuer etc.) müssen aber nach wie vor fristgerecht gemeldet werden.
  • Für Sozialversicherungsbeiträge wurde von der österreichischen Gesundheitskasse die Stundungsdauer auf drei Monate verlängert
  • bereits festgesetzten Säumniszuschläge werden auf Antrag wieder gutgeschrieben
  • Die Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärung für 2019 wird bis 31.8.2020 erstreckt.

Voraussetzung für diese Erleichterungen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass in Folge der Corona-Krise betroffen zu sein. Das Finanzamt geht bei der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

 

5.    Auswirkungen der Corona-Krise auf die Jahres- und Konzernabschlusserstellung

Die Covid-19-Pandemie wird als wertbegründendes Ereignis angesehen, welches erst nach dem 31.12.2019 eingetreten ist. Daher stellt sie keinen werterhellenden Umstand für Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 dar und ist demnach nicht bei der Bilanzierung zum 31.12.2019 zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn aufgrund von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf das jeweilige Unternehmen keine positive Fortbestandsprognose mehr möglich ist. In diesem Fall muss auf die Bilanzierung zu Liquidationswerten übergegangen werden.

Bei kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften müssen wesentliche wertbegründende Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, im Anhang berichtet werden. Bei Kleinstkapitalgesellschaften, die keinen Anhang erstellen müssen, wird vom AFRAC empfohlen, entsprechende Angaben in den Jahresabschluss aufzunehmen. Dabei ist die bestmögliche Einschätzung der Auswirkungen der Pandemie auf das jeweilige Unternehmen anzugeben.

Gesellschaften, die einen Lagebericht aufstellen müssen, müssen darin über die Auswirkungen der Pandemie für die Gesellschaft nach bestmöglicher Einschätzung berichten.

Für jeden Jahresabschluss zum 31.12.2019 ist eine Fortbestandsprognose zu erstellen, wenn handfeste Krisensymptome die Aufzehrung des Eigenkapitals im nächsten Wirtschaftsjahr oder eine sonstige Bestandsgefährdung erwarten lassen. Dabei können realistische Kosteneinsparungen, konkret geplante Sanierungsmaßnahmen sowie (rechtsverbindliche) Ansprüche auf Zuschüsse sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch staatlich garantierte Überbrückungskredite berücksichtigt werden.

Bei der Gewinnverwendung im Jahr 2020 ist die Ausschüttungsbeschränkung des § 82 Abs 5 GmbHG zu beachten, nach der bei Eintritt erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Verluste die Gewinne insoweit von einer Ausschüttung ausgeschlossen sind. Besteht die Absicht, staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, sind uU weitere Dividendenauszahlungsbeschränkungen zu beachten (z.B. bei garantierten Krediten nach dem Corona Hilfsfonds)

Bei Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtagen nach dem 31.12.2019 ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob der Bilanzstichtag nach dem Ausbruch der Pandemie liegt. Dies wird jedenfalls bei Jahresabschlüssen ab dem Bilanzstichtag 31.3.2020 der Fall sein. In diesem Fall stellt der Ausbruch der Pandemie ein wertbegründendes Ereignis dar, welches bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von Einfluss sein wird. In diesem Fall sind möglicherweise Wertminderungen im Anlagevermögen (auch Finanzanlagen, wobei bei diesen die Wertminderung voraussichtlich von Dauer sein wird) und Umlaufvermögen (z.B. eine verlängerte Verwertungsdauer bei Vorräten) zu berücksichtigen. Eine Anpassung von aktivierten latenten Steuern wird vielfach erforderlich sein, da sich die Verwertungsmöglichkeiten von Verlustvorträgen vermutlich verschlechtern wird. Im Bereich der Rückstellungen können Vorsorgen für Drohverluste oder Restrukturierungen erforderlich sein.

Bei vertraglich vereinbarten Fertigstellungsterminen, die mit Konventionalstrafen abgesichert sind, ist zu beachten, dass durch § 4 des 2. COVID-19-JuBG normiert wurde, dass Konventionalstrafen infolge Verzug durch die Pandemie bei Verträgen, die vor dem 1.4.2020 abgeschlossen wurden, nicht zu entrichten sind, auch wenn diese verschuldensunabhängig vereinbart wurden.

 

6.    Auswirkung der Corona-Krise auf Miet-, Gesellschafts-, Insolvenz- und Gebührenrecht

Mit den COVID-19-Gesetzen wurden auch bestimmte Erleichterungen auf dem Sektor des Miet-, Gesellschafts-, Insolvenz- und Gebührenrechts vorgenommen:

 

6.1.         Mietrecht:

Auf dem Sektor von Wohnungsmietverträgen wurden insbesondere folgende Regelungen getroffen:

  • Befristete Mietverträge, die dem Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG unterliegen, können normalerweise stets nur um mindestens drei weitere Jahre verlängert werden. Nun wurde geregelt, dass befristete Mietverträge, die nach dem 30.3.2020 und vor dem 1.7.2020 ablaufen, abweichend von der Normalregelung des § 29 MRG schriftlich (Achtung: ein Mail reicht nicht aus!) für einen Zeitraum bis zum Ablauf des 31.12.2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden können.
  • Mietzinszahlungen (einschließlich Betriebskosten), die im Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig werden und nicht oder nicht vollständig entrichtet werden, können bis 31.12.2020 vom Vermieter nicht eingeklagt werden. Der Vermieter darf bis 31.12.2020 auch nicht eine allenfalls vorhandene Kaution zum Ausgleich der Mietrückstände verwenden. Nach dem 31.12.2020 können die rückständigen Mieten wieder eingeklagt werden. Der Mieter hat also bis 31.12.2020 Zeit, die Mieten nachzuzahlen. Weiters steht dem Vermieter kein auf diesen Zahlungsverzug gestütztes Kündigungsrecht zu. Zur Kündigung ist der Vermieter erst berechtigt, wenn die für den gegenständlichen Zeitraum geschuldeten Mieten (samt 4% Verzugszinsen) nicht bis spätestens 30.6.2022 nachgezahlt werden. Außergerichtliche Betreibungskosten dürfen dem Mieter auch bis zum 30.6.2022 nicht angelastet werden. Voraussetzung für die Stundung der Mieten ist aber, dass der Mieter durch die COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Die Beweislast für die Beeinträchtigung trägt der Mieter.
  • Für Geschäftsraummieten wurden keine gesonderten gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen. Hier stellt sich nach wie vor die Frage, ob der Geschäftsraummieter eine Zinsminderung aufgrund der verringerten oder Unmöglichkeit der Benutzung des Geschäftslokals begehren kann.

Dabei wird in der Öffentlichkeit vielfach auf die §§ 1104 und 1105 ABGB verwiesen, wonach die Unmöglichkeit der Benutzung eines Geschäftslokals durch eine Seuche die Minderung des Mietzinses erlauben würde. Außerdem ist zu beachten, dass Geschäftsräume auch bei vollständiger Schließung weiterhin der Lagerung von Waren dienen und viele geschlossene Betriebe zunehmend dazu übergegangen sind, ihre Waren über das Internet zu vertreiben bzw Gastronomiebetriebe Zustellungen oder Abholungen ermöglicht haben. Daher kann derzeit keine allgemein gültige Vorgangsweise hinsichtlich Mietzinsminderung bei Geschäftsräumlichkeiten empfohlen werden. Es ist in jedem Einzelfall das Einvernehmen mit dem Vermieter zu suchen.

 

6.2. Gesellschaftsrecht:

Die Frist zur Aufstellung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen mit Bilanzstichtagen zwischen dem 16.10.2019 und dem 31.7.2020 wurde von (bisher) fünf auf neun Monate verlängert. Daher können Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, die einen Bilanzstichtag 31.12.2019 haben bis 30.9.2020 aufgestellt werden.

Gleichzeitig wurde die Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen mit Bilanzstichtagen zwischen dem 16.10.2019 und dem 31.7.2020 von (bisher) neun Monaten auf zwölf Monate verlängert. Daher können zB Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 bis 31.12.2020 beim Firmenbuch eingereicht werden.

Die Fristen zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wurden von acht Monate auf zwölf Monate verlängert. Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, eines Vereins und einer Privatstiftung können ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.

 

6.3.    Insolvenz- und Gebührenrecht:

Wenn eine Überschuldung (einer Kapitalgesellschaft) im Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2020 eintritt, besteht keine Insolvenzantragspflicht. Ist die Überschuldung nach dem 30.6.2020 noch aufrecht, ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach dem 30.6.2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung zu beantragen, je nachdem welcher Zeitraum später endet. Tritt durch die Pandemie Zahlungsunfähigkeit ein, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb von 120 Tagen zu beantragen.

Wird ein Schuldner in einem Insolvenzverfahren von Covid-19-Maßnahmen wirtschaftlich beeinträchtigt, kann er fällige Zahlungsplanraten bis zu neun Monate stunden lassen.

Ein eigenkapitalersetzender Kredit liegt nicht vor, wenn ab dem 5.4.2020 bis 30.6.2020 ein Geldkredit für nicht mehr als 120 Tage gewährt wird, für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit bestellt hat.

Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufgenommen werden, sind von der Pfandrechtseintragungsgebühr befreit.

 

Es gibt ein Steuerleben neben Corona

7.    Arbeitnehmerveranlagung 2019

Auf Grund der vielen derzeitigen Beschränkungen im täglichen Leben bleibt vielleicht Zeit, sich mit der Arbeitnehmerveranlagung zu beschäftigen. Grundsätzlich sind bei der sogenannten „ARBEITNEHMERVERANLAGUNG“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden:

 

7.1. Pflichtveranlagung

Als Lohnsteuerpflichtiger sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (E1) verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und Sie Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von mehr als € 730 und nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für die die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde.

Eine Einkommensteuererklärung (L1) ist auch dann abzugeben, wenn Sie gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.

 

7.2. Aufforderung durch das Finanzamt

Ende August schickt Ihnen das Finanzamt Steuererklärungsformulare zu und fordert Sie damit auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2019 bis Ende September 2020 einzureichen.

Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bzw Überbrückungsgeld für Bundesbedienstete oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2019 in Betracht.

 

7.3.   Antragsveranlagung (L1)

Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

Wurden ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, ist das Formular L1 zu verwenden und die jeweils erforderlichen Beilagen:

NEU: die Beilage L1k-bF ist dann zu verwenden, wenn im Jahr 2019 besondere Verhältnisse vorlagen, die eine monatliche Betrachtung des Familienbonus erfordert. Dies trifft u.a. zu bei Trennung oder Begründung einer (Ehe-)Partnerschaft, wenn Unterhaltszahlungen für das Kind im Jahr 2019 nicht im vollen Umfang geleistet wurden oder bei einer 90%/10% - Aufteilung.

 

7.4.   Arbeitnehmerveranlagung ganz automatisch

Für den Fall, dass Sie nicht selbst bis zum 30.6.2020 eine Abgabenerklärung für 2019 abgegeben haben, kann das Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchführen:

  • der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften,
  • die Veranlagung ergibt eine Gutschrift und
  • aufgrund der Aktenlage werden neben den durch die bereits bis Ende Februar 2020 an die Finanzverwaltung gemeldeten Sonderausgaben vermutlich keine weiteren Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.

Die meisten werden sich nun entspannt zurücklehnen. All jene, die mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sind, da sie feststellen, dass sie doch weitere Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können selbstverständlich innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Davon unberührt bleibt die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt.

 

7.5.   Wann empfiehlt sich eine Antragsveranlagung?

  • Bei schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
  • Sie möchten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Dabei ist zu beachten, dass für die freiwillige Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Spenden nur die an die Finanzverwaltung übermittelten Beträge berücksichtigt werden.
  • Sollten Sie Ihrem Arbeitgeber noch nicht den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und / oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro übergeben haben, können Sie diese beim Finanzamt direkt berücksichtigen lassen.
  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet, weshalb Ihnen der Unterhaltsabsetzbetrag (€ 29,20 bis € 58,40/ Monat/ Kind) zusteht.
  • Sie wollen Verluste aus 2019 aus nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) steuermindernd geltend machen. Sie haben einen Verlustvortrag aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.
  • Selbst dann, wenn Sie gar keine Lohnsteuer bezahlt haben, erhalten Sie eine Steuergutschrift (sogenannte „Negativsteuer“) unter folgenden Voraussetzungen:

a)   Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag;

b)   Von Ihrem Gehalt / Pension wurde nur Sozialversicherung (SV) abgezogen. Die Gutschrift errechnet sich in Abhängigkeit von den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich diese Gutschrift zusätzlich.

 

8.    Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019

Die Einkommensteuererklärung setzt sich aus dem Formular E1 und den jeweils erforderlichen Beilagen zusammen:

E1a             Beilage für betriebliche Einkünfte

E 1a-K       Beilage für Kleinbetriebe

E 1b           Beilage für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

E 1c            Beilage für pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

E 1 kv        Beilage für Einkünfte aus Kapitalvermögen

E 11           Beilage für Beteiligungseinkünfte

E 108c        Antrag auf Geltendmachung einer Forschungsprämie

 

Die Einreichfrist für alle Abgabenerklärungen wurde wegen der Corona-Krise bis 31.8.2020 verlängert. Die Einreichfrist kann individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden. Wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw -guthaben ab dem 1.10.2020 Anspruchszinsen iHv derzeit 1,38% zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. Daran hat sich bis dato auch durch die Erleichterungen im Gefolge der Corona-Krise nichts geändert.                                         

 

9.    Höchstgerichtliche Judikatur

  • VfGH entschärft die stiftungsrechtliche „Mausefalle“

Vom Mausefalleneffekt spricht man dann, wenn Vermögen eines Stifters an eine Privatstiftung zugewendet wurde und der Stifter in der Folge die Privatstiftung widerruft und als Letztbegünstigter das gestiftete Vermögen wieder zurückerhält. In diesem Fall muss der Stifter die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des zugewendeten Vermögens und dem Verkehrswert des Vermögens im Zeitpunkt des Widerrufs der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterziehen.

Der VfGH hat diesen „Mausefalleneffekt“ nun insoweit entschärft, als er jüngst ausgesprochen hat, dass bei Wirtschaftsgütern, bei denen im Zeitpunkt der Zuwendung die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war, nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten (vermindert um allfällig geltend gemachte AfA), sondern vielmehr die Verkehrswerte im Zeitpunkt der Zuwendung als steuerlich maßgebende Eingangswerte anzusetzen sind. Im konkreten Fall wurden von der Stifterin im Jahr 2000 mehrere Zinshäuser (bei denen die 10jährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war) unter dem Vorbehalt des Fruchtgenussrechts zugewendet und die Stiftung im Jahr 2005 widerrufen. Dem VfGH zufolge war in diesem Fall der steuerliche Stiftungseingangswert mit den Verkehrswerten der Zinshäuser abzüglich des Werts der Fruchtgenussrechte anzusetzen. Demzufolge musste nur die Differenz zum Verkehrswert der Zinshäuser abzüglich der Werte der darauf lastenden Fruchtgenussrechte im Zeitpunkt des Widerrufs versteuert werden.

  • VwGH zum GmbH-Geschäftsführer, der an die GmbH auch EDV-Leistungen erbringt

Der VwGH hat unlängst entschieden, dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, der neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch gesondert abgerechnete EDV-Leistungen an seine GmbH erbringt nur über einen einheitlichen Betrieb verfügt. Daher muss eine einheitliche Gewinnermittlung vorgenommen werden. Aufgrund der Eingliederung des Geschäftsführers in die GmbH seien sämtliche bezogenen Einkünfte solche aus selbständiger Arbeit gem § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG. Die EDV-Leistungen könnten nur dann gesonderte betriebliche Leistungen darstellen, wenn sie durch Mitarbeiter eines eigenständigen (einzelunternehmerischen) Betriebs des Geschäftsführers erbracht worden wären.

  • VwGH zur Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG nach Bekanntgabe einer Prüfung

Strittig war im konkreten Fall, ob die telefonische Ankündigung einer bevorstehenden Außenprüfung ausreicht, um eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG auszulösen. Der VwGH erachtete die formlose (telefonische) Bekanntgabe einer bevorstehenden Außenprüfung als ausreichend für die Festsetzung der in § 29 Abs 6 FinStrG vorgesehenen Abgabenerhöhung nach einer Selbstanzeige. Sogar ein Telefonat mit dem Sekretariat der Steuerberatungskanzlei, in dem von der Prüferin lediglich in Erfahrung gebracht wurde, dass die zuständige Sachbearbeiterin nicht anwesend sei, löse bereits die Abgabenerhöhung aus.

 

10.  Rundschau

  • Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage

Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen seit jeher der GSVG-Beitragspflicht. Bereits seit 1.1.2016 müssen diese Ausschüttungen verpflichtend bei der Kapitalertragsteueranmeldung angegeben werden werden. Damit die SVS aber auch von der Ausschüttung erfährt, wird nun die Übermittlung von Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung an die SVS gesetzlich geregelt. Die Übermittlung betrifft bereits Ausschüttungen, die ab dem 1.1.2019 zugeflossen sind.

  • Registrierkasse bleibt angemeldet

Aus Gründen der administrativen Entlastung ist im Falle der Corona bedingten Geschäftsschließung eine Ab- und spätere Anmeldung der Registrierkasse über FinanzOnline nicht erforderlich.

  • Kein Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte

Für pensionierte Ärzte, die während der Corona-Krise erneut tätig werden, geht der Hälftesteuersatz anlässlich der Betriebsaufgabe gem § 37 Abs 5 EStG nicht verloren.

 

11.    Wichtige Termine

11.1. Termin 30.6.2020

Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6.2020 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2019 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet nach den derzeit vorliegenden Informationen am 30.6.2020 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2019.

 

11.2. Termin 1.7.2020 bzw. 31.8.2020

EU-Meldepflicht für steuerliche Gestaltungen

Das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) verpflichtet sog. „Intermediäre“ bzw den Steuerpflichtigen selbst, taxativ aufgezählte grenzüberschreitende Gestaltungen ab dem 1.7.2020 binnen 30 Tagen an das BMF zu melden. Die Frist beginnt ab Bereitstellung des Modells bzw. ab Umsetzung der ersten Schritte  zu laufen. „Altfälle“, das sind Gestaltungen, die zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 umgesetzt wurden, sind bis 31.8.2020 zu melden. Aus derzeitiger Sicht wird sich an diesem Termin auch im Gefolge von Corona nichts ändern.