VIP News Februar 2019

1. Editorial

2. Steuerreform 2020 quo vadis? Ein Statusbericht

3. Neuerungen im Steuerrecht ab 2019

4. BREXIT - was nun? Steuerliche Folgen des Brexits

5. Aktuelles zur Lohnsteuer und Sozialversicherung

6. Rundschau

7. Wichtige Termine für Februar und März

 

1. Editorial

Zu der vielfach angekündigten Steuerreform 2020 gibt es bisher nur wenige Details.

Wir haben für Sie die bisher bekanntgewordenen geplanten grundsätzlichen Neuerungen sowie deren zeitliche Umsetzung zusammengefasst. Unabhängig davon sind mit Jahresbeginn 2019 eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft getreten, die wir für Sie übersichtlich zusammengestellt haben. International tätige Unternehmer müssen sich nach derzeitigem Stand wohl oder übel darauf vorbereiten, dass es zu einem ungeregelten Austritt Großbritanniens aus der EU kommen kann. Ein Beitrag befasst sich daher mit den steuerlichen Auswirkungen der Folgen.

Wie jedes Jahr finden Sie als bewährtes Hilfsmittel eine Übersicht über die aktuellen ASVG- und GSVG-Werte und anderer nützlicher Werte, die Sie während des Jahres 2019 gerne griffbereit haben werden. 

 

2. Steuerreform 2020 quo vadis? Ein Statusbericht

Die Aussagen der Politiker zum Maßnahmenpaket „Entlastung Österreich“ sind bislang leider äußerst vage geblieben. Folgende Maßnahmen sind aus heutiger Sicht zu erwarten:

  • In der ersten Etappe sollen im Jahr 2020 Geringverdiener insbesondere durch Senkung der Krankenversicherungsbeiträge sowie der Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrags insgesamt um rd € 700 Mio entlastet werden. Ferner soll die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von derzeit € 30.000 auf € 35.000 jährlich angehoben werden. Ergänzend dazu sollen Kleinunternehmer mit Umsätzen bis € 35.000 pro Jahr eine verbesserte einkommensteuerliche Betriebsausgaben-pauschalierung erhalten. Schließlich sollen Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form künftig auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % unterliegen.
  • In der zweiten Etappe der Strukturreform soll ab 2021/2022 der Einkommensteuertarif in den unteren Stufen gesenkt werden. Ferner sollen „strukturelle Vereinfachungen im Steuerrecht“ vorgenommen werden. Die vielfach diskutierte Abschaffung der sogenannten „kalten“ Progression soll keinesfalls vor 2022 kommen.
  • Ein sogenanntes E-Commerce-Paket soll mit 1.1.2021 in Kraft treten. Dieses soll folgende Maßnahmen umfassen:
  • Die Befreiung der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland, deren Gesamtwert € 22 nicht übersteigt, soll abgeschafft werden.
  • Die derzeitige Lieferschwelle beim EU-Versandhandel von € 35.000 wird abgeschafft. Daher sollen künftig jegliche Lieferungen im EU-Versandhandel nach Österreich auch in Österreich umsatzsteuerpflichtig sein. Davon ausgenommen wird es eine Erleichterung für Kleinunternehmer geben. Bei diesen bleibt die Besteuerung im Ursprungsland bestehen, wenn es nur eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat gibt und die Umsätze in diesem anderen Mitgliedstaat unter € 10.000 pro Jahr bleiben.
  • Die Online-Plattformen sollen einerseits als fingierte Empfänger und Erbringer der Lieferung bei B2C-Lieferungen von Kleinsendungen aus dem Drittland in die Pflicht genommen werden. Ferner soll für Plattformen eine erhöhte Buchführungspflicht betreffend die bei ihnen über die Plattform verkaufenden Personen eingeführt werden. Schließlich soll eine Informationspflicht für Plattformen eingeführt werden. Im Rahmen dieser Informationspflicht sollen die Plattformen die für die Abgabenerhebung relevanten Daten an die Finanzverwaltung übermitteln müssen (betrifft insbesondere UBER und AirBNB). Mit der Informationspflicht soll auch eine Haftung der Plattformbetreiber verknüpft werden.
  • Schließlich soll eine sogenannte Digitalsteuer auf Online-Werbung von Konzernen mit einem weltweiten Umsatz von über € 750 Mio und einem inländischen Umsatz von über € 10 Mio eingeführt werden. Diese Digitalsteuer soll 3 % des inländischen Werbeumsatzes betragen. Die Digitalsteuer soll damit den Werbegewinn der Online-Konzerne besteuern.

 

3. Neuerungen im Steuerrecht ab 2019

Die steuerlichen Neuerungen zum Jahresbeginn 2019 sind eher gering und resultieren aus dem Jahressteuergesetz 2018. Über einige wichtige Änderungen haben wir bereits informiert, sodass zur besseren Orientierung nur kurz nochmal darauf hingewiesen wird.

 

  • Steuerabzug bei Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG): Einkünfte aus der Einräumung von (ober- oder unterirdischen) Leitungsrechten an Infrastrukturbetreiber unterliegen beim betroffenen Grundstückeigentümer ab 1.1.2019 einer 10 %igen Abzugsteuer. Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer ist das vom Infrastrukturbetreiber geleistete Entgelt für das Leitungsrecht ohne Umsatzsteuer. Zu den Infrastrukturbetreibern, die im öffentlich-rechtlichen Interesse tätig sind, werden Elektrizitäts-, Erdgas-, Mineralöl- und Fernwärmeunternehmen gezählt. Schuldner der Abzug-steuer ist zwar der Empfänger der Einkünfte, es haften aber auch der abzugsverpflichtete Infrastrukturbetreiber. Die Abzugsteuer ist vom Infrastrukturbetreiber jährlich bis 15.2. des Folgejahres an das Betriebsfinanzamt elektronisch anzumelden und abzuführen. Die Abzugsteuer entfaltet Abgeltungswirkung, wenn nicht zur Regelbesteuerung optiert wird. Im Rahmen der Regelbesteuerung kann der Abgabepflichtige eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen vorlegen. Tut er dies nicht, sind die Einkünfte in Höhe von 33 % der erhaltenen Entgelte für Leitungsrechte der Besteuerung zu Grunde zu legen. Die Möglichkeit, die Entgelte für Leitungsrechte mit 33 % der erhaltenen Zahlungen zu besteuern wurde gem. § 124b Z 334 EStG auf alle nicht rechtskräftig veranlagten Fälle ausgedehnt und wirkt damit auch für Besteuerungszeiträume vor 2019.
  • Änderung der Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung (§ 6 Z 6 EStG): Die Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich wurden mit Wirkung ab dem 1.1.2019 neuerlich geändert. Die Änderungen wurden zwecks Anpassung an die Anti-BEPS-Richtlinie erforderlich. Neu ist die Verkürzung des Ratenzahlungszeitraums für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von bislang 7 Jahren auf nunmehr 5 Jahre. Die erste Rate ist wie bisher mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Die folgenden vier Jahresraten sind aber nicht mehr wie bislang mit 30.9. des jeweiligen Folgejahres, sondern bereits mit 30.6. des jeweiligen Folgejahres zu zahlen. Offene Raten sind dann fällig zu stellen, wenn (wie bisher) betroffene Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes überführt oder verlegt werden. Die offenen Raten für Anlagevermögen werden nunmehr auch dann sofort fällig gestellt, wenn der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raums verlegt wird, der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder der Steuerpflichtige eine Rate binnen zwölf Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.
  • Verlängerung der Beibehaltung der Zuschreibungsrücklage (§ 124b Z 270 EStG): Die, bestimmten Kreditinstituten eingeräumte Möglichkeit, die im Geschäftsjahr 2016 aus der Auflösung von Einzelwertberichtigungen gebildete Zuschreibungsrücklage fortzuführen, wurde bis zur Veranlagung 2019 erstreckt. Ab der Veranlagung 2020 ist diese Zuschreibungsrücklage jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.
  • Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrig besteuerten Passiveinkünften ausländischer Betriebsstätten oder Körperschaften (§ 10a KStG): Über die Details der neuen Hinzurechnungsbesteuerung haben wir bereits ausführlich in der letzten Ausgabe der VIP News berichtet.
  • Verschärfung des Abzugsverbots für Zinsen und Lizenzgebühren (§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG): Bislang konnte das Abzugsverbot für geleistete Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung rückwirkend beseitigt werden, wenn innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen von Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich keine Steuerermäßigung oder -rückerstattung in Anspruch genommen wurde. Diese Frist beträgt nun seit 1.1.2019 neun Jahre.
  • Änderungen bei der Umsatzsteuer: Das Jahressteuergesetz 2018 hat im Bereich der Umsatzsteuer nur marginale Änderungen mit sich gebracht. Die Absenkung des Steuersatzes für Beherbergungsleistungen auf 10 % ist bereits mit 1.11.2018 in Kraft getreten. Mit 1.1.2019 sind folgende Änderungen zu beachten:
  • Bisher wurde bei der Steuerbefreiung von privaten Schulen der Nachweis verlangt, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde. Da diese Formulierung nach Ansicht des VwGH nicht richtlinienkonform umgesetzt worden sei, wird nunmehr auf den Nachweis, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird, abgestellt. Dem BMF wurde gleichzeitig eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt, eingeräumt. Die entsprechende Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung wurde bereits am 28.8.2018 erlassen.
  • Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH wurde nun die Ist-Besteuerung auf alle Unternehmer, die eine der Art nach freiberufliche Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, ausgeweitet. Das Erfordernis einer berufsrechtlichen Zulassung ist entfallen. Die Ist-Besteuerung ist unabhängig von der Rechtsform anzuwenden.
  • Die derzeit noch bestehende Möglichkeit, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung nach § 23 Abs. 7 UStG nicht für jede einzelne Leistung, sondern pauschal entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Veranlagungs- oder Voranmeldungszeitraums erbrachten Leistungen vorzunehmen, entfällt ab 1.5.2020, da diese Vereinfachungsregelung nach der Rechtsprechung des EuGHs nicht in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gedeckt ist.
  • Änderungen in der Bundesabgabenordnung: Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurden auch in der Bundesabgabenordnung (BAO) vielfältige und zum Teil erhebliche Veränderungen herbeigeführt. Auf folgende wesentliche Änderungen, die mit 1.1.2019 in Kraft getreten sind, ist besonders hinzuweisen.
  • Präzisierung des Missbrauchs: In § 22 Abs. 1 BAO wurde die Wortfolge „Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts“ durch die Wortfolge „Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts“ ersetzt. Ferner wurde eine Definition, wann Missbrauch vorliege, aufgenommen. Demnach liegt Missbrauch nunmehr dann vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor. Den Motiven des Gesetzgebers ist dazu zu entnehmen, dass mit der vorgenommenen Änderung die Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO nun den Anforderungen der Anti-BEPS-Richtlinie entspricht. Durch die gewählte Formulierung soll es zu keiner Einschränkung des bisherigen Umfangs des Missbrauchstatbestands kommen und die bestehende Auslegungstradition so weit wie möglich beibehalten werden können.
  • Begleitende Kontrolle (§ 153a ff BAO): Anstelle einer Außenprüfung können ab 1.1.2019 bestimmte Abgabepflichtige einen Antrag auf begleitende Kontrolle durch das zuständige Finanzamt stellen. Voraussetzung für eine begleitende Kontrolle ist, dass mindestens einer der den Antrag stellenden Unternehmer in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren einen Umsatz von mehr als € 40 Mio erzielt hat. Daneben können bestimmte Kreditinstitute und Versicherungen auch ohne den genannten Mindestumsatz einen Antrag auf begleitende Kontrolle stellen. Ferner darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung kein rechtkräftiges Finanzstrafdelikt bei allen antragstellenden Unternehmen vorliegen. Schließlich muss ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vorgelegt werden, wonach jeder antragstellende Unternehmer oder der Unternehmensverbund über ein eingerichtetes Steuerkontrollsystem verfügt. Die entsprechende Steuerkontrollsystem-Verordnung des BMF, in der die Systematik für die Erstellung des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vom BMF festgelegt wurde, wurde am 18.12.2018 im BGBl kundgemacht. Das Gutachten ist spätestens alle drei Jahre zu erneuern. Während der begleitenden Kontrolle haben zumindest vier Mal pro Jahr Besprechungen zwischen Vertretern der Unternehmer des Kontrollverbunds und Organen des zuständigen Finanzamts stattzufinden. Ferner hat das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt während der begleitenden Kontrolle Auskünfte zu bereits verwirklichten oder noch nicht verwirklichten Sachverhalten zu erteilen. Die begleitende Kontrolle umfasst alle wesentlichen Abgabenarten mit Ausnahme der von einer Lohnsteuerprüfung umfassten Bereiche. Für Veranlagungszeiträume, in denen eine begleitende Kontrolle aufrecht war, darf eine Außenprüfung nur in besonderen Fällen vorgenommen werden.
  • Ermöglichung eines SEPA-Lastschriftmandats beim Finanzamt: Ab dem 1.7.2019 wird es Abgabepflichtigen möglich sein, Steuerzahlungen durch Bankeinzug des Finanzamts vornehmen zu lassen. Damit wurde endlich eine jahrzehntelange Forderung der Wirtschaft und der Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater umgesetzt. Die näheren Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens für die Abgabenentrichtung wird in einer noch nicht vorliegenden Verordnung des BMF geregelt werden.
  • Erweiterung der Rechtsgebiete für Auskunftsbescheide (§ 118 BAO): Die bislang schon bestehende Möglichkeit, zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen einen Auskunftsbescheid beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, wurde ab 1.1.2019 auf die Themenbereiche Internationales Steuerrecht und das Vorliegen von Missbrauch iSd § 22 BAO ausgeweitet. Die Ausweitung auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerrecht tritt hingegen erst mit 1.1.2020 in Kraft. Die weitere Neuerung, wonach der Auskunftsbescheid tunlichst innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung zu erlassen ist, tritt mit 1.7.2019 in Kraft.
  • Neuregelung des Erstattungsverfahrens für Quellensteuern von beschränkt Steuerpflichtigen (§ 240a BAO): Beschränkt Steuerpflichtige haben seit 1.1.2019 vor Stellung eines Antrags auf Rückerstattung von Quellensteuern eine Vorausmeldung bei dem für die Rückerstattung zuständigen Finanzamt abzugeben. Diese Vorausmeldung kann erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung gestellt werden und muss elektronisch erfolgen. Inhalt und Verfahren der Vorausmeldung wurden in einer soeben erschienenen Verordnung geregelt. Zu den daraus resultierenden Änderungen für Anträge zur Entlastung an der Quelle bei Arbeitskräftegestellung hat das BMF einen Erlass veröffentlicht.
  • Neuregelung der Bestimmungen zur Wiederaufnahme nach Aufhebung durch den VfGH: Die alte Fassung des § 304 BAO wurde mit Ablauf des 31.12.2018 durch den VfGH aufgehoben. Die seit 1.1.2019 geltende Neuregelung sieht nunmehr vor, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung nur zulässig ist, wenn sie (wie bisher) vor Eintritt der Verjährung beantragt wurde oder (neu) sie innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheids beantragt oder durchgeführt wird. Als Ergänzung zur Neuregelung der Wiederaufnahme wurde auch § 209a Abs 2 BAO sprachlich angepasst. Ob mit dieser Neuregelung der Frist, innerhalb derer eine Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung nunmehr zulässig ist, die vom VfGH geortete Verfassungswidrigkeit beseitigt ist, mag bezweifelt werden.

 

4. BREXIT - was nun? Steuerliche Folgen des Brexits

In Anbetracht der aktuellen Entwicklungen in Großbritannien zum Brexit hat das BMF eine Information veröffentlicht, die sich mit den steuerlichen Folgen eines ungeregelten Austritts beschäftigt.

Stimmt das britische Parlament doch noch dem Austrittsabkommen zu, kann das Vereinigte Königreich plangemäß per Ende März 2019 aus der EU austreten und würde während der „Übergangsphase“ bis Ende 2020 im Wesentlichen wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt werden.

Ohne Austrittsabkommen wird das Vereinigte Königreich plangemäß per Ende März 2019 aus der EU austreten. Dies bedeutet, dass das Vereinigte Königreich mit sofortiger Wirkung als Drittstaat zu behandeln ist.

 

  • Auswirkungen eines ungeregelten Austritts auf die Ertragsteuern:
    In diesem Fall wäre Großbritannien künftig wie ein Drittstaat zu behandeln. Sämtliche begünstigende Bestimmungen, die nur im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten in Anspruch genommen werden können, finden daher für Vorgänge, die nach dem Eintritt des Brexit stattfinden, keine Anwendung mehr. Dies bedeutet unter anderem:

- Keine Ratenzahlung mehr bei der Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich; allerdings soll bei bereits vor dem Brexit verwirklichten Wegzugsfällen keine Änderung eintreten.

- Keine Anwendung der Fusionsrichtlinie

- Keine Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie

- Keine Anwendung der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie

- Für Privatpersonen, die nach dem Brexit in das Vereinigte Königreich ziehen, ist der Wertzuwachs von Wirtschaftsgütern, für die das Besteuerungsrecht Österreichs auf Grund des Wegzugs eingeschränkt wird, sofort zu besteuern.

- Für Kinder, die sich ständig im Vereinigten Königreich aufhalten, stehen folgende Absetzbeträge ab dem Brexit nicht mehr zu: Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener- /-erzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag.

Im Oktober 2018 wurde ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet, welches auf österreichischer Seite derzeit in parlamentarischer Behandlung ist und in Großbritannien im Februar oder März 2019 ratifiziert werden soll.  Das neue DBA sieht eine Quellensteuerbefreiung für Dividenden bei einer mindestens 10 % Beteiligung und keine Quellenbesteuerung für Lizenzgebühren vor. Damit werden zumindest teilweise die Nachteile kompensiert, wenn die einschlägigen EU-Richtlinien nicht mehr anwendbar sind.

 

  • Auswirkungen eines ungeregelten Austritts auf die Umsatzsteuer:Der künftige Status Großbritanniens als Drittstaat bringt gerade bei bestehenden Geschäftsbeziehungen einen Umstellungsaufwand bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen und Leistungen mit sich.

- Innergemeinschaftliche Lieferung wird zur Ausfuhrlieferung (führt zu vermehrten Dokumentationserfordernissen);

- Innergemeinschaftlicher Erwerb wird zur Einfuhr;

- Im privaten Reiseverkehr sind die Bestimmungen für Drittstaaten anzuwenden;

- Zusammenfassende Meldung (ZM) entfällt;

- Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts ist nur mehr eingeschränkt möglich;

- MOSS (Österreich als MSI) für Umsätze in das Vereinigte Königreich kann nicht mehr angewendet werden. Die im Vereinigten Königreich steuerbaren Umsätze sind nach den im (zukünftigen) Drittland vorgesehenen Regelungen zu behandeln.

- Katalogleistungen (zB Beratungsleistungen) an Nichtunternehmer, die im Vereinigten Königreich (und nicht in der EU) ansässig sind, sind nicht mehr am Unternehmerort, sondern im Vereinigten Königreich steuerbar.

- Für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich kann es erforderlich werden, einen Fiskalvertreter zu bestellen.

- Innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen an Nichtunternehmer sind nicht mehr am Abgangsort, sondern entsprechend der Beförderungsstrecke steuerbar.

- Nach dem Brexit richtet sich die Rechnungslegung im Falle von im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen nicht mehr nur nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz, sondern auch nach den (zukünftig) drittländischen Vorschriften.

 

5. Aktuelles zu Lohnsteuer und Sozialversicherung

5.1     Highlights aus dem Wartungserlass 2018 zur Lohnsteuer

Mit dem LStR-Wartungserlass 2018 wurden die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2018, die Änderung der Sachbezugswerteverordnung, die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, die Verordnung betreffend einer Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes und die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung sowie wesentliche Entscheidungen des BFG und höchstgerichtliche Entscheidungen in die LStR 2002 eingearbeitet.

Über die allseits beachtete Neueinführung des Familienbonus Plus mit Beginn des Jahres 2019 haben wir in unserer letzten Ausgabe der VIP News ausführlich berichtet. Dieser ersetzt den Kinderfreibetrag und die Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes und beläuft sich auf jährlich € 1.500 bzw. € 500 für Kinder über 18 Jahre, solange die Familienbeihilfe bezogen wird. Für die Berücksichtigung bereits bei der laufenden Gehaltsabrechnung ist das Formular E 30 auszufüllen und dem Dienstgeber zu übermitteln.

 

5.2        Drittanstellung von GmbH-Geschäftsführern wird gesetzlich saniert

In Konzernunternehmen gibt es die Praxis, dass man nur bei einer Konzerngesellschaft für die Sozialversicherung angemeldet ist und dafür auch nur für eine Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, obwohl tatsächlich auch für andere Konzerngesellschaften Tätigkeiten ausgeübt werden.

Vor einiger Zeit wurde diese Praxis durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erschüttert:  Für GmbH-Geschäftsführer (aber nicht für Vorstandsmitglieder einer AG) wurde diese Praxis der Arbeitskräfteüberlassung als unzulässig eingestuft. Danach sollten die Geschäftsführer bei jeder einzelnen GmbH angemeldet und eine eigene Lohnverrechnung aufgebaut werden. Meistens fielen dadurch auch noch zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge an – wenn nämlich bei der Ausgangstätigkeit ein Gehalt über der Höchstbeitragsgrundlage bezogen wurde. Für jedes zusätzliche Dienstverhältnis konnte eine zusätzliche Abgabenbelastung von mehr als € 15.000 pro Jahr entstehen. Der Nationalrat hat nun eine Ergänzung des § 35 ASVG beschlossen, die die bisherige Praxis wieder als zulässig erachtet. Damit ist ein zweites Dienstverhältnis, der Aufbau einer eigenen Lohnverrechnung bei der Tochter-GmbH und eine zusätzliche Abgabenentrichtung nicht mehr notwendig! Dies sollte durch eine schriftliche Überlassungsvereinbarung abgesichert und in der konzerninternen Verrechnung entsprechend berücksichtigt werden.

 

5.3     Sozialversicherungspflicht von Zeitungshauszustellern, Selbstbedienungsaufstellern und Kolporteuren

Mit einer jüngst ergangenen Novelle zum ASVG wurden Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung nach ASVG ausgenommen.

Den Materialien zur Gesetzwerdung ist dazu zu entnehmen, dass Zeitungszusteller/innen weit überwiegend als neue Selbständige im GSVG kranken, pensions- und unfallversichert sind. Wenn im Einzelfall die Versicherungsgrenze (Zwölffache Geringfügigkeitsgrenze) nicht überschritten wird, sind Zeitungszusteller/innen von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen.  Der VwGH hat in einer Reihe von Entscheidungen Vertragsverhältnisse von Zeitungszustellern mit ihren Auftraggebern als arbeitnehmerähnlich beurteilt (zB VwGH 14.10.2015, 213/08/0226). Die Frage, ob es sich dabei um arbeitnehmerähnliche Werkverträge oder arbeitnehmerähnliche freie Dienstverträge handelt, wurde überwiegend offengelassen bzw. in unterschiedlichen Anlassfällen unterschiedlich beurteilt. Durch die gegenständliche Änderung des ASVG soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Von der Ausnahme aus der ASVG-Pflichtversicherung sind Hauszusteller/innen, Selbstbedienungsaufsteller/innen sowie Kolporteure und Kolporteurinnen erfasst.

Hauszusteller/innen und Selbstbedienungsaufsteller/innen schulden nach den Materialien lediglich einen Zustellerfolg; für dessen Erbringung besteht ein nach eigenem Ermessen wahrzunehmender Zeitraum während der Nachtstunden. Sie müssen die Zustellung insbesondere auch nicht persönlich erbringen und können sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen. Zudem arbeiten sie mit eigenen Fortbewegungsmitteln. Unter sonstigen Druckwerken sind insbesondere Zeitschriften, Plakate und sonstige Printprodukte aller Art inklusive Werbesendungen und Werbematerialien sowie artverwandte bzw. mit dem Vertrieb von Printprodukten in Zusammenhang stehende Waren zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass die genannten Berufsgruppen zukünftig nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind. Die neue Ausnahmebestimmung im ASVG tritt mit 1.7.2019 in Kraft.

Ob mit dieser neuen Ausnahmebestimmung im ASVG das Ende der Fahnenstange erreicht wurde, ist noch unklar. Denn die abgabenrechtlichen Senate des VwGH könnten durchaus die Ansicht vertreten, dass Zeitungszusteller weiterhin Arbeitnehmer sind und für deren Vertriebshonorare Lohnabgaben festsetzen. Schließlich könnte in arbeitsrechtlichen Verfahren der OGH zum Ergebnis kommen, dass es sich bei Zeitungszustellern möglicherweise doch um Arbeitnehmer und nicht Auftragnehmer handelt. Wünschenswert wäre daher – zur Schaffung von Rechtssicherheit in allen betroffenen Rechtsbereichen – auch eine ergänzende gesetzliche Verankerung der Selbständigkeit von Zeitungszustellern im EStG und Arbeitsrecht.

 

5.4     Nützliche Übersicht Lohnverrechnungswerte

Pendlerpauschale (PP)

 

 

kleines Pendlerpauschale

großes Pendlerpauschale

Entfernung

jährlich

monatlich

jährlich

monatlich

2 km – 20 km

kein PP

kein PP

372,00

31,00

20 km – 40 km

696,00

58,00

1.476,00

123,00

40 km – 60 km

1.356,00

113,00

2.568,00

214,00

über 60 km

2.016,00

168,00

3.672,00

306,00

Pendlereuro: pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke bei Anspruch auf Pendlerpauschale: € 2,00

 

Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz

4 bis 7 Tage

8 bis 10 Tage

> 11 Tage

aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale

1/3

2/3

3/3

Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstauto zur Verfügung gestellt und dessen Privatnutzung als Sachbezug versteuert, steht kein Pendlerpauschale zu.

 

Dienstreise

 

Taggeld – Inland

Dauer > 3Std  bis 12 Std aliquot ein Zwölftel

€ 26,40

Nächtigungsgeld - Inland

pauschal anstelle Beleg für Übernachtung

€ 15,00

 

 

 

 

Km-Geld PKW /Kombi

Km-Geld Mitbeförderung

Km-Geld Motorrad

Km-Geld Fahrrad

€ 0,42

€ 0,05

€ 0,24

€ 0,38

 

 

5.5     Neuordnung der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge

Mit dem Bundesgesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG) erfolgte die im Regierungsprogramm vorgesehene Zusammenführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge. Ab dem 1.1.2020 obliegt die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ausschließlich der Bundesfinanzverwaltung. Zu diesem Zweck werden alle Bediensteten der ÖGK, die mit Stichtag 1.10.2018 zeitlich überwiegend mit Tätigkeiten der GPLA befasst sind, dem BMF zugewiesen. Die Bezeichnung der Prüfung wird von derzeit GPLA auf PLAB (Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge) geändert. Unverändert umfasst eine derartige Prüfung auch künftig eine Lohnsteuerprüfung, eine Sozialversicherungsprüfung und eine Kommunalsteuerprüfung. Die Zuständigkeit für die Beitragsvorschreibungen sowie Bescheid Erlassungen und die Einhebungs- und Einbringungsmaßnahmen bleibt bei den bisher zuständigen Stellen. Das Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen des BFG und des BVwG bleibt unverändert beim Finanzamt bzw. dem BMASGK. Ergänzend dazu wurde dem BMF ein Revisionsrecht gegen Entscheidungen des BVwG im Gefolge einer PLAB eingeräumt.

 

6. Rundschau

6.1     Kammerumlage 1 – Senkung ab 1.1.2019

Mit 1.1.2019 ist die KU 1 zweifach gesenkt worden. Von der Bemessungsgrundlage ausgenommen sind nunmehr die Vorsteuern bzw Erwerbsteuern von Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen (einschließlich geringwertige Wirtschaftsgüter). Andererseits wurde der Hebesatz von bisher fix 0,3 % auf einen gestaffelten Satz gesenkt.

 

Bemessungsgrundlage

Staffel bis € 3 Mio

Staffel zwischen € 3 und € 32,5 Mio

Staffel ab € 32,5 Mio

Hebesatz

0,29 %

0,2755 %

0,2552 %

 

6.2     Organisationsreform des österreichischen Sozialversicherungssystems

Mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz wird das österreichische Sozialversicherungssystem ab 1.1.2020 neu geregelt. Die derzeit bestehenden Sozialversicherungsträger werden auf nur mehr fünf Sozialversicherungsträger und einen Dachverband zusammengeführt.

- Die neun Gebietskrankenkassen sowie die Betriebskrankenkassen werden zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK),

- die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und

- die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau werden zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zusammengeführt.

Neben diesen drei Sozialversicherungsträgern bleiben die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sowie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bestehen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVSV) wird durch einen schlankeren Dachverband ersetzt, der ausschließlich gemeinsame Interessen der Versicherungsträger wahrnimmt und trägerübergreifende Aufgaben koordiniert.

 

6.3     Neue Liste der Staaten mit umfassender Amtshilfe

Das österreichische Steuerrecht verlangt für die Inanspruchnahme bestimmter steuerlicher Begünstigungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten entweder einen Bezug zur EU oder das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe mit dem betreffen­den Drittstaat. Als Beispiele sind der Zeitpunkt der Verlustnachversteuerung für ausländische Betriebsstätten (gem. § 2 Abs. 8 EStG), der Einbezug ausländischer Gruppenmitglieder in eine Steuergruppe (gem. § 9 Abs. 2 KStG), die Steuerfreiheit für ausländische Portfoliodivi­denden (gem. § 10 Abs. 1 Z 6 KStG) oder die Spendenbegünstigung für ausländische Ein­richtungen (gem. § 4a Abs. 4 EStG) zu nennen.

Am 7.1.2019 hat das Bundesministerium für Finanzen in einer Information eine Liste all jener Staaten veröffentlicht, mit welchen ab 1.1.2019 eine umfassende Amtshilfe besteht. Neu hinzugekommen sind im Vergleich zum Vorjahr folgende Staaten: Bahamas, Grenada, Kosovo, Kuwait, Macao, Peru, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate.

 

6.4      Muss Österreich doch eine Zinsschranke vorsehen?

Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken stehen seit längerem im Mittelpunkt politischer Diskussionen auf EU/OECD-Ebene. Die im Zuge der Verhandlungen verabschiedete EU-Richtlinie ATAD („Anti-Tax-Avoidance Directive“) hat dabei bereits zu einigem Handlungsbedarf bei den EU-Mitgliedsstaaten geführt. Die ATAD hat zum primären Ziel, einen einheitlichen Mindeststandard zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken zu implementieren. Zu den vorgesehenen Maßnahmen zählt dabei - neben den bereits im nationalen Recht umgesetzten Bestimmungen (wie unter anderem die Regelung zur Hinzurechnungsbesteuerung, die im Zuge des Jahressteuergesetzes 2018 in § 10a KStG umgesetzt wurde) – auch die Einführung einer sogenannten Zinsschranke, die eine Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen vorsieht.

Wesentlichster Punkt der „Zinsschrankenregelung“ ist die steuerliche Absetzbarkeit von „überschüssigen Fremdkapitalkosten“ einzuschränken. Dies ist der Überschuss der Fremdkapitalkosten über die Zinserträge des Unternehmens. Ein Ausschluss der steuerlichen Abzugsfähigkeit soll allerdings erst eintreten, wenn diese „überschüssigen Fremdkapitalkosten“ einen gewissen prozentuellen Anteil des EBITDA (lt Richtlinie 30 % des EBITDA) übersteigen und zudem kein Ausnahmetatbestand besteht. Alternativ zur EBITDA-Regelung kann auch eine Freigrenze von bis zu € 3 Mio zur Anwendung kommen.

Ausnahmetatbestände sind lt Richtlinie beispielsweise für Finanzdienstleistungs-unternehmen oder im Rahmen der Anwendung einer sog. Escape-Klausel vorgesehen. Die Escape-Klausel stellt auf die Eigenkapitalquote des einzelnen Steuersubjekts im Verhältnis zu jener des Gesamtkonzerns ab. Die Richtlinie sieht vor, dass es dann zu keiner Beschränkung des Zinsabzuges kommt, wenn die Eigenkapitalquote des einzelnen Unternehmens maximal zwei Prozentpunkte unter jener des Gesamtkonzerns liegt. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Ausnahmen für vor dem 17.6.2016 abgeschlossene Altdarlehen und für die Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten vorsehen. Insgesamt lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten für die konkrete Höhe und Ausgestaltung der einzelnen Freigrenzen und Befreiungen eine gewisse Bandbreite sowie Wahlrechte offen. Trotz einheitlichem Mindeststandard kann daher die Zinsschranke in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus unterschiedlich ausgestaltet sein.

Die Umsetzung der Zinsschrankenregelung hatte nach Vorgabe der EU grundsätzlich bis zum 31.12.2018 zu erfolgen. Eine Verlängerung dieser Umsetzungsfrist steht nur jenen Mitgliedstaaten zu, die bereits wirksame Maßnahmen zur Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalzinsen im nationalen Recht implementiert haben. Diese haben bis zum 1.1.2024 Zeit, die Bestimmungen der Zinsschranke im nationalen Recht umzusetzen. Österreich hat bisher die Meinung vertreten, dass die bereits bestehenden Zinsabzugsverbote für Zinszahlungen an niedrigbesteuerte Empfänger eines Unternehmensverbundes sowie die Beschränkung des Zinsabzuges bei fremdfinanzierten konzerninternen Beteiligungserwerben wirksame Maßnahmen darstellen und Österreich daher die verlängerte Übergangsfrist bis zum 1.1.2024 zusteht. Dies hat die EU-Kommission in einer kürzlich ergangenen Information jedoch nicht bestätigt. Nach Auffassung der EU-Kommission (Information vom 7.12.2018) verfügen nur Griechenland, Frankreich, die Slowakei, Slowenien und Spanien über gleichermaßen wirksame Maßnahmen, die eine Umsetzung der Zinsschranke in nationales Recht erst nach dem 31.12.2018 erlauben. Österreich wäre daher bereits bis zum 31.12.2018 verpflichtet gewesen, die Zinsschranke in nationales Recht umzusetzen.

Die Beschränkungen der Zinsabzugsfähigkeit durch eine Zinsschrankenregelung werden daher früher als geplant in Österreich zu beachten sein. Auch wenn die Regelung einer „Zinsschranke“ zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Österreich umgesetzt wurde, ist zu empfehlen, die möglichen Auswirkungen zu evaluieren, um frühzeitig auf die geplanten Änderungen zu reagieren.

 

 

7. Wichtige Termine für Februar und März

15.2.2019:

Registrierkassa

Bis zum 15.2.2019 muss der Jahresendbelegs 2018 (= Dezember Monatsbeleg) mittels Belegcheck-App und individuellem Authentifizierungscode geprüft werden. Mit Erscheinen des grünen Häkchens ist die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert und auf FinanzOnline zu sehen.

28.2.2019:

Einreichung Jahreslohnzettel und weiterer Meldungen für Zahlungen 2018

Unternehmer müssen neben den Jahreslohnzetteln 2018

(Formular L 16) für ihre Dienstnehmer auch Zahlungen an andere Personen für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, elektronisch über ELDA (<link www.elda.at>www.elda.at</link>) bzw. für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria) melden. Das sind die Meldungen gem. §§ 109 a und b EStG.

  • Eine Meldung nach § 109a EStG (zB: Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses) kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl. Reisekostenersätze) für ein Kalenderjahr netto nicht mehr als € 900 / Person bzw. Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.
  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem. § 109b EStG (Formular E 109b) betreffen Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wurden. Weiters sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB. Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ab, unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige bzw. ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15 %igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10 % des zu meldenden Betrags.

 

Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden, Kirchen- und Pensionsversicherungsbeiträgen

Um die automatische Erfassung als Sonderausgabe in den Steuererklärungen bzw. Arbeitnehmerveranlagungen zu erlangen, sind bis zum 28.2.2019 Zahlungen des Jahrs 2018 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden.

Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Spender, die ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben, stimmen grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Auf Basis dieser Identifikationsdaten muss dann von der Spendenorganisation das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) elektronisch übermittelt werden.

 

31.3.2019:

Einreichung der Jahreserklärungen 2018 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).