VIP News Februar 2020

1. Editorial

2. Steuerliche Neuerungen ab 2020

3. Was ändert sich in der Lohnverrechnung 2020?

4. Wichtige Termine für Februar und März

5. Sozialversicherungswerte für 2020

6. Beilage: Steuerliche Pläne im Regierungsprogramm

 

1. Editorial

Das Jahr 2020 nimmt langsam Fahrt auf. Die neue türkis-grüne Regierung wurde angelobt und hat ein 326 Seiten starkes Regierungsprogramm für die Jahre 2020-2024 vorgelegt. Die darin vorgestellten Vorhaben im Bereich der Steuern sind teilweise noch sehr allgemein gehalten. Aber auch bei den schon sehr konkret formulierten geplanten Änderungen fehlen noch die Angaben zum Inkrafttretenszeitpunkt.

Bei der Regierungsklausur am 29. und 30.1. wurden jetzt aber schon einige konkrete Termine vereinbart. Sie finden den aktuellen Stand zusammengefasst in der beiliegenden Sonder-VIP News.

In den vorliegenden VIP News widmen wir uns daher den steuerlichen Neuerungen, die ab 2020 gelten. Wir haben für Sie die wesentlichen Themen ausgewählt und fokussieren uns dabei auf die in der Praxis wichtigen Änderungen, allen voran bei der Lohnverrechnung. Die Übersicht der wichtigen Lohnverrechnungswerte für das Jahr 2020 sowie der Sozialversicherungswerte für 2020 für Dienstnehmer und Selbstständige werden auch gerne während des ganzen Jahres zum raschen Nachschlagen immer wieder zur Hand genommen.

Wir wünschen einen guten Start in das Jahr 2020!

 

2. Steuerliche Neuerungen ab 2020

Trotz der politischen Turbulenzen im vergangenen Jahr und der langandauernden Gespräche zur Bildung einer Koalitionsregierung nach der Nationalratswahl 2019 wurden doch eine Reihe von Gesetzes­vorhaben umgesetzt. Obwohl wir über die Änderungen laufend berichtet haben, finden Sie nachstehend einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen, mit denen Sie sich ab 2020 befassen müssen.

2.1 Neues bei der Einkommenssteuer

Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf € 800

Mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, wurde der Grenzbetrag für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf € 800 erhöht. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist dieser Grenzbetrag netto zu verstehen. Bei mangelndem Vorsteuerabzug versteht sich der Grenzbetrag brutto (inkl Umsatzsteuer). Im Bereich der Werbungskosten gilt der erhöhte Betrag erstmals für die Veranlagung 2020.

Neue pauschale Gewinnermittlung für Kleinunternehmer

Die neue pauschale Gewinnermittlung kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände. Voraussetzung ist, dass die Umsätze eines Kalenderjahres aus allen Betrieben zusammen nicht mehr als € 35.000 betragen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Wenn die Umsätze eines Jahres nicht mehr als € 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotzdem angewandt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von € 35.000 nicht überschritten hat.

Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw bei Dienstleistungsbetrieben mit 20% des Nettoumsatzes ansetzen. Bei gemischten Betrieben ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt. Daneben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Bei Mitunternehmerschaften sind die Umsätze der Mitunternehmerschaft maßgeblich. Die pauschale Gewinnermittlung kann nur einheitlich in Anspruch genommen werden. Keiner der Mitunternehmer darf außerhalb der Mitunternehmerschaft für einen anderen Betrieb oder für eine Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft die Pauschalierung in Anspruch nehmen. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Mitunternehmer sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

Wird von der pauschalen Gewinnermittlung freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, kann erst nach Ablauf von drei Jahren die pauschale Gewinnermittlung wieder in Anspruch genommen werden.

Sonstige Neuerungen

Adaptierung der Zuschreibungsverpflichtung

Im Jahresabschluss müssen (auch steuerlich wirksame) Zuschreibungen bis maximal zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten vorgenommen werden, wenn die Gründe, die für eine frühere außerordentliche Abschreibung ausschlaggebend waren, weggefallen sind. Um zu verhindern, dass Zuschreibungen gezielt durch Umgründungen vermieden werden, wurde § 6 Z 13 EStG geändert, sodass bei Vorliegen einer entsprechenden Werterholung steuerlich stets eine Zuschreibung bis zu den ursprünglichen vor der Umgründung maßgeblichen Anschaffungskosten vorzunehmen ist. Die Regelung ist erstmals für Zuschreibungen nach Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30.4.2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden.

Festlegung der Tätigkeit von Vertretungsärzten als Freiberufler

Um alle Zweifel zu beseitigen, wurden nun Vertretungsärzte (gemäß § 47a Abs 4 Ärztegesetz) in den Katalog der Freiberufler des EStG aufgenommen. Diese Tätigkeit soll nach den erläuternden Bemerkungen stets eine freiberufliche sein und damit auch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen können.

Verlängerung der Beibehaltung der Zuschreibungsrücklage

Den bestimmten Kreditinstituten eingeräumte Möglichkeit, die im Geschäftsjahr 2016 aus der Auflösung von Einzelwertberichtigungen gebildete Zuschreibungsrücklage fortzuführen, wurde nunmehr bis zur Veranlagung 2020 erstreckt. Ab der Veranlagung 2021 ist diese Zuschreibungsrücklage jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.

 

2.2 Neues bei der Körperschaftsteuer - Umgründungen

Sondervorschriften für hybride Gestaltungen

Die neu geschaffene Sonderbestimmung des § 14 KStG regelt, wie sogenannte „Steuerdiskrepanzen“, die aus einer hybriden Gestaltung resultieren, steuerlich wieder zu neutralisieren sind. Steuerdiskrepanzen können sich daraus ergeben, wenn

  • Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge in keinem anderen Staat steuerlich erfasst werden 
  • die selben Aufwendungen in mehr als einem Staat doppelt abzugsfähig sind

Eine derartige Steuerdiskrepanz soll aber nur dann zu steuerlichen Konsequenzen führen, wenn die hybride Gestaltung zwischen verbundenen Unternehmen bzw in Verbindung mit Betriebsstätten eingesetzt wird oder es liegt eine strukturierte Gestaltung zwischen fremden Unternehmen vor, bei der – vereinfacht ausgedrückt – die beteiligten Gesellschaften am Steuervorteil beteiligt werden. Die Steuerdiskrepanz soll in erster Linie dadurch neutralisiert werden, dass die Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden können.

Mit dieser Sonderbestimmung, die mit 1.1.2020 in Kraft getreten ist, wird die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD II) umgesetzt. Die bereits jetzt bestehenden Bestimmungen im Körperschaftsteuerrecht, die bestimmte Gestaltungen bei hybriden Finanzinstrumenten durch ein Abzugsverbot der Aufwendungen oder eine steuerpflichtige Erfassung von Beteiligungserträgen neutralisieren, bleiben daneben aber bestehen.

Exporteinbringung von Kapitalanteilen

Der persönliche Anwendungsbereich für einen Steueraufschub bei Exporteinbringung von Kapitalanteilen (Anteilstausch) wird auf natürliche Personen und beschränkt Steuerpflichtige erweitert. Als übernehmende Körperschaften können zusätzlich zu EU-Gesellschaften im EWR ansässige Gesellschaften fungieren. Diese durch die Judikatur des EuGHs ausgelösten Änderungen sind erstmals auf Einbringungen, die nach dem 31.12.2019 beschlossen werden, anzuwenden.

 

2.3 Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020)

Für Onlinewerbeleistungen international tätiger Onlinewerbeleister im Inland, die nach dem 31.12.2019 erbracht werden, wird eine 5%ige Digitalsteuer vom Entgelt für die Onlinewerbung geschuldet. Onlinewerbeleister sind Unternehmen, die einen weltweiten Umsatz von zumindest € 750 Mio und im Inland einen Umsatz von zumindest € 25 Mio aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen erzielen. Bei multinationalen Unternehmensgruppen ist auf den Umsatz der Gruppe abzustellen. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die steuerpflichtige Onlinewerbung erbracht wurde. Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen.

 

2.4 EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG)

Das EU‑MPfG wird mit 1.7.2020 in Kraft treten und enthält eine Pflicht zur Meldung von bestimmten grenzüberschreitenden Gestaltungen an die österreichischen Finanzbehörden, und zwar von Gestaltungen, die ​zumindest zwei EU-Mitgliedstaaten oder einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen und ​auf ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des gemeinsamen Meldestandard‑Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers hindeuten (etwa eine intransparente Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern, Verrechnungspreisgestaltungen mit „schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten“, zirkuläre Vermögensverschiebungen mithilfe von zwischengeschalteten Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion).

 

2.5 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde von bisher € 30.000 auf € 35.000 erhöht. Damit wurde die nach EU-Recht maximal mögliche Kleinunternehmergrenze ausgeschöpft. Auch für die neue Kleinunternehmergrenze wird die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach sie ohne fiktiven Ansatz der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu betrachten ist, weiterhin gelten (siehe auch Rz 995ff UStR). Gleichzeitig wurde die Grenze, bis zu der Kleinunternehmer von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit sind, auf € 35.000 erhöht.

Vorsteuerabzug für E-Bikes

Für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) ist ab 1.1.2020 nun der Vorsteuerabzug möglich.

Steuersatz für E-Books

Für elektronische Publikationen iSd Anlage 1 Z 33 UStG, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw Werbezwecken dienen, wurde der Umsatzsteuersatz auf 10 % gesenkt.

Reihengeschäfte

Für die Beurteilung von Reihengeschäften bzw Zuordnung der bewegten Lieferung ist ab 2020 eine EU‑weit einheitliche Regelung vorgesehen. Demnach liegt ein Reihengeschäft vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versandt werden. Für die Frage, wer die Gegenstände versendet oder befördert, ist in unionsrechtskonformer Interpretation grundsätzlich darauf abzustellen, auf wessen Rechnung die Versendung oder Beförderung passiert. Beauftragt allerdings ein Unternehmer eine andere Person in der Reihe, die Gegenstände auf Rechnung des Unternehmers zu befördern oder zu versenden, ist die Beförderung oder Versendung der beauftragten Person zuzuschreiben.

Konsignationslager

Das sind Lager, die ein Verkäufer in einem anderen Mitgliedstaat unterhält und aus dem Käufer bei Bedarf Waren entnehmen. Der Käufer wird erst im Zeitpunkt der Entnahme Eigentümer der Waren. Nach bisheriger Rechtslage führte die Einlagerung im Konsignationslager zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen durch den Verkäufer und die anschließende Entnahme zu einem steuerpflichtigen Umsatz in dem Mitgliedstaat, in dem das Konsignationslager lag. Seit 1.1.2020 führen die Warenverbringungen in das Konsignationslager nicht mehr zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen. Dafür liegt nunmehr bei der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager eine innergemeinschaftliche Lieferung durch den Verkäufer vor. Bestimmte Meldungen und Eintragungen in ein Register sind erforderlich. Außerdem muss die Entnahme aus dem Konsignationslager innerhalb von 12 Monaten erfolgen, widrigenfalls ein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Ab 1.1.2020 wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeweitet: Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen soll es neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich notwendig sein, dass dem Lieferer die Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachgekommen ist. Wird keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige ZM für diese Lieferung abgegeben, ist die i.g. Lieferung steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung kann aber gewährt werden, wenn das Versäumnis hinreichend begründet und die ZM entsprechend berichtigt wird. Wird die UID erst nachträglich mitgeteilt, ist eine Rechnungsberichtigung möglich. Der Erwerber muss dem Lieferanten aber nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbes Unternehmer war.

Aufzeichnungspflichten für Online-Plattformen und Marktplätze

Ab 1.1.2020 wurden bestimmte Aufzeichnungspflichten für Online-Plattformen und Marktplätze (zB Amazon und AirBnB), die zwar nicht selbst Umsätze ausführen, aber Umsätze im Inland unterstützen bzw vermitteln, eingeführt. Die Aufzeichnungspflichten wurden mit Verordnung des BMF im Detail festgelegt und umfassen die für die Abgabenerhebung relevanten Informationen.

Unterstützt eine Plattform die Vermietung von Grundstücken für Wohn- und Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, sind auch die Postadresse des Grundstücks, die Aufenthalts- bzw Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten bzw – falls nicht erhältlich – die Anzahl und Art der gebuchten Betten anzugeben.

Gleichzeitig mit den Aufzeichnungspflichten wurde auch eine Haftung der Online-Plattformen und Marktplätze für die mit den vermittelten Umsätzen einhergehende Umsatzsteuer normiert. Die Haftung wird schlagend, wenn die Plattform ihren Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Meldungen der Plattformen haben über FinanzOnline entweder über ihren Parteienvertreter, über ihren eigenen Zugang oder über ein für diese Meldeverpflichtungen eigens eingerichtetes Onlineverfahren zu erfolgen.

 

2.6 Neuerungen in der Bundesabgabenordnung (BAO)

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wurde nicht nur ein Bundesgesetz über die Schaffung eines Amts für Betrugsbekämpfung (ABBG) normiert, sondern auch weite Teile der BAO geändert. Gleichzeitig wurde das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 außer Kraft gesetzt. Alle diese Änderungen treten erst mit 1.7.2020 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen der BAO sind dabei folgende:

Als Behörden der Bundesfinanzverwaltung gelten künftig das BMF, das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich, das Amt für Betrugsbekämpfung und den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge. Das Finanzamt für Großbetriebe ist für Betriebe mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio € in den letzten 2 Jahresabschlüssen bzw. Steuererklärungen zuständig. Daneben werden ua Privatstiftungen, gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie gemeinnützige Bauvereinigungen dem Finanzamt für Großbetriebe zugeordnet. Ein Finanzamt oder auch ein Abgabepflichtiger kann eine Übertragung der Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt (zB vom Finanzamt Österreich an das Finanzamt für Großbetriebe) verfügen bzw beantragen, wenn zB wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.

Unter anderem wurde auch die Möglichkeit zur Weiterleitung bestimmter von Online-Plattformen übermittelter Aufzeichnungen an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zur Erhebung von Abgaben auf die Nächtigungen gesetzlich geregelt. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird verpflichtet, Kontrollmitteilungen betreffend Gebühren von Sachverständigen dem BMF auf elektronischem Weg zu übermitteln. Auszahlungen, die im Jahr 2019 stattgefunden haben, sind bis zum 30.6.2020 dem BMF nachzuliefern.

 

2.7 Änderungen im Finanzstrafgesetz

Finanzordnungswidrigkeiten nach dem EU-Meldepflichtgesetz

Werden die nach dem EU-MPfG vorgeschriebenen Meldungen vorsätzlich überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unrichtig erstattet, liegt ab 1.7.2020 eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit Geldstrafe bis zu € 50.000 bestraft wird. Bei grob fahrlässiger Begehung beträgt die Höchststrafe € 25.000. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Finanzordnungswidrigkeiten für Meldepflichtverletzungen von elektronischen Plattformen, Marktplätzen

Werden die nach § 18 Abs 11 und 12 UStG vorgeschriebenen Pflichten zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen vorsätzlich verletzt, wird dies ab 1.1.2020 als Finanzordnungs­widrigkeit mit maximal € 50.000 bestraft. Bei grob fahrlässiger Begehung beträgt die Höchststrafe ebenfalls € 25.000. Auch bei dieser Finanzordnungswidrigkeit beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

 

3. Was ändert sich in der Lohnverrechnung 2020?

Mit Beginn jeden Jahres treten viele Neuerungen in der Lohnverrechnung oder bei der Arbeitnehmerveranlagung in Kraft. Die folgende Zusammenstellung aller wichtiger Änderungen soll Ihnen helfen, den Überblick zu bewahren.

 

3.1 Änderungen in der Sozialversicherung

Eine Übersicht über die aktuellen Sozialversicherungswerte finden Sie als Beilage. Hervorzuheben ist, dass ab 1.1.2020 der Zuschlag nach dem IESG von 0,35% auf 0,20% gesenkt und der Nachtschwerarbeitsbeitrag von 3,40% auf 3,80% angestiegen ist. 

Bei Zusammentreffen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und GSVG/BSVG ist ab 1.1.2020 die Differenzvorschreibung von Amts wegen vorzunehmen, wenn vorhersehbar ist, dass die Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlagen überschreiten werden. Auch eine allfällige Beitragsrückerstattung wegen Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlagen ist nunmehr von Amts wegen bis zum 30. Juni des Folgejahres durchzuführen.

 

3.2 Sachbezugswerte für Dienstwohnungen ab 1.1.2020

 

 

3.3 Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ oder Fahrrads

Bei der Berechnung der Anschaffungskosten von KFZ sind folgende Änderungen ab 1.1.2020 zu beachten:

  • Bei Vorführkraftfahrzeugen, die ein KFZ-Händler seinen Arbeitnehmern zur privaten Verwendung überlässt, sind die um 15% (bisher 20%) erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Sachbezugswertes anzusetzen (gilt für Neuzulassungen ab dem 1.1.2020).
  • Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert wie folgt: In der geänderten Sachbezugswerte-Verordnung ist nunmehr (mit Wirkung ab 1.11.2019) eine ausdrückliche Regelung enthalten, die die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung, wonach laufende Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vor Berücksichtigung der Sachbezugshöchstbeträge abzuziehen sind, festschreibt. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf eine Entscheidung des BFG, die eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung vorsah, nämlich dass laufende Kostenbeiträge des Dienstnehmers auch dann, wenn die Anschaffungskosten des PKW € 48.000 übersteigen, erst vom höchstmöglichen Sachbezugswert abzuziehen sind. Gegen die Entscheidung des BFG wurde Amtsrevision eingebracht. Einmalkostenbeiträge sind wie bisher zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen, davon ist dann der Sachbezugswert zu berechnen (1,5% oder 2%) und erst dann ist der Maximalbetrag zu berücksichtigen.

  • Die Einstufung nach den CO2-Emissions-Grenzwerten bis zum 31.3.2020 und nach den neuen WLTP-Werten ab dem 1.4.2020 sind obiger Tabelle zu entnehmen. Dieser Sachbezugswert gilt für das jeweilige KFZ auch in den Folgejahren. Die Werte gelten für KFZ, Hybridfahrzeuge und Krafträder und sind im Zulassungsschein auszuweisen. Für „auslaufende Serien“ bleibt die „alte“ NEFZ-Werte Regelung aufrecht.
  • Aus ökologischen Erwägungen ist – wie bei den Elektroautos - kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitgeber Fahrräder und elektrisch angetriebene Krafträder wie Motorfahrrad, Motorrad mit Beiwagen, Quad, E-Fahrrad und Selbstbalance-Roller zur Privatnutzung zur Verfügung stellt.

 

3.4 Tarifbestimmungen

  • Der Familienbonus Plus steht einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu, solange für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Anspruchsberechtigt sind der Familienbeihilfenberechtigte und der (Ehe-)Partner (sofern die Lebensgemeinschaft mehr als 6 Monate im Jahr besteht). Neu ist, dass die Mindestfrist von sechs Monaten nicht gilt, wenn dem (Ehe-)Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen keine Lebensgemeinschaft mehr besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies gilt bereits rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2019. Für besondere Fälle und bei einer 90% zu 10%-Aufteilung gibt es ein eigenes Formular L1k-bF.
  • Zuschläge zu Absetzbeträgen / Negativsteuer: Ab heuer wird ein Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag von bis zu € 300 gewährt.  Bis zu einem Einkommen von € 15.500 im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus. Bei einem Einkommen zwischen € 15.500 und € 21.500 wird der Zuschlag gleichmäßig auf null eingeschliffen. Für Pensionisten wird der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag um € 200 erhöht und beträgt künftig € 600 bzw € 964. Um Rückforderungen bei mehreren Dienstverhältnissen zu vermeiden, wird der Zuschlag im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. Die Rückvergütung von Sozialversicherungsbeiträgen (SV-Rückerstattung) – oft mit dem Schlagwort „Negativsteuer“ bezeichnet – bringt aktiven Arbeitnehmern 50% der SV-Beiträge maximal € 400 oder bei Anspruch auf das Pendlerpauschlage (PP) maximal € 500. Dieser Betrag erhöht sich um bis zu € 300 bei Vorliegen der Voraussetzungen für den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Somit können insgesamt bis zu € 700 (bzw € 800 mit PP) rückerstattet werden. Für Pensionisten sind 75% (bisher 50%) der SV-Beiträge, maximal € 300 (bisher € 110) zu erstatten.
  • Aufrollung Jahressechstel: Für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2019 gilt Folgendes: Werden im laufenden Kalenderjahr 2020 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt versteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr (Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern. Ausnahmen bestehen lediglich im Falle einer unterjährigen Elternkarenz. Das BMF hat dazu kürzlich eine umfassende Info zu Fragen in Zusammenhang mit der Berechnung des “Kontrollsechstels“ veröffentlicht.
  • Pendlerrechner: Zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ist die Vorlage eines Ausdruckes (oder elektronisch) des Pendlerrechners (L 34 EDV) erforderlich. Der im Pendlerrechner abgefragte Tag muss repräsentativ sein und nicht an einem Tag, wo der Dienstnehmer grundsätzlich nicht arbeitet (zB Wochenende).

 

3.5 Außergewöhnliche Belastung

  • Begräbniskosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Bundeseinheitlich betragen die Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Grabmal) erfahrungsgemäß insgesamt höchstens € 10.000 (bisher € 5.000). Dabei sind das Nachlassvermögen, Versicherungsleistungen und freiwillige Kostenbeiträge des Arbeitgebers vorher in Abzug zu bringen.
  • Bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist Folgendes zu beachten: Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten sollen nur mehr dann absetzbar sein, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Bei Anspruch eines Behindertenabsetzbetrages können Krankheitskosten, welche als unmittelbare Folge aus einer Behinderung vorliegen, sogar ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden.

 

3.6 Nützliche Übersicht von Lohnverrechnungswerten

Pendlerpauschale (PP) gilt unverändert

Pendlereuro: pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke bei Anspruch auf Pendlerpauschale: € 2,00

Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstauto zur Verfügung gestellt und dessen Privatnutzung als Sachbezug versteuert, steht kein Pendlerpauschale zu.

Dienstreise

 

3.7 Sonstige Neuerungen

  • Für beschränkt steuerpflichtige Personen besteht ein Pflichtveranlagungstatbestand, wenn zumindest zwei Dienstverhältnisse vorliegen.
  • Die Steuerbefreiung für Ausgleichszulagen entfällt.
  • Die im Jahr eingeführte Steuerbefreiung für geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte ist mit Ende 2019 ausgelaufen.
  • Ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich müssen für unbeschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer für die von diesen in Österreich ausgeübte Tätigkeit Lohnsteuer einbehalten und derzeit an das Finanzamt Graz-Stadt abführen.

 

4. Wichtige Termine für Februar und März

15.2.2020:

Registrierkassa

Bis zum 15.2.2020 muss der Jahresendbeleg 2019 (= Dezember Monatsbeleg) mittels Belegcheck-App und individuellem Authentifizierungscode geprüft werden. Mit Erscheinen des grünen Häkchens ist die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert und auf FinanzOnline zu sehen.

29.2.2020:

Einreichung Jahreslohnzettel und weiterer Meldungen für Zahlungen 2019

Unternehmer müssen neben den Jahreslohnzetteln 2019 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer auch Zahlungen an andere Personen für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, elektronisch über ELDA (<link www.elda.at>www.elda.at</link>) melden. Die Übermittlung für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria) ist ab 2020 nicht mehr möglich. Das sind die Meldungen gem §§ 109 a und b EStG.

  • Eine Meldung nach § 109a EStG (zB: Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses) kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für ein Kalenderjahr netto nicht mehr als € 900 / Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.
  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG (Formular E 109b) betreffen Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wurden. Weiters sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ab, unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags.

Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden, Kirchen- und Pensionsversicherungsbeiträgen

Um die automatische Erfassung als Sonderausgabe in den Steuererklärungen bzw Arbeitnehmerveranlagungen zu erlangen, sind bis zum 29.2.2020 Zahlungen des Jahrs 2019 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Spender, die ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben, stimmen grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Auf Basis dieser Identifikationsdaten muss dann von der Spendenorganisation das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) elektronisch übermittelt werden.

31.3.2020:

Einreichung der Jahreserklärungen 2019 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).

 

5. Sozialversicherungswerte für 2020

DIENSTNEHMER (ASVG)

(1) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %.

(2) Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis 1.733 € Null, über 1.733 € bis 1.891 €: 1 % und über 1.891 € bis 2.049 €: 2 %.

(3) entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten

(4) UV 1,2 % (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 %

(5) zuzüglich 0,5 % Arbeiterkammerumlage

(6) Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Dienstnehmer, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

 

GEWERBETREIBENDE / SONSTIGE SELBSTSTÄNDIGE (GSVG / FSVG)

1) Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw Pensionsversicherung in der GSVG bestanden hat, bleibt die Beitragsgrundlage iHv 460,66 € pm fix, dh es erfolgt keine Nachbemessung.

2) Die große Versicherungsgrenze, wenn keine Nebentätigkeit ausgeübt wird, entfällt seit 2016.

3) Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Personen, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

 

Kammerumlage 2 - Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

 

Ausgleichstaxe 2020

Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre:

 

6. Beilage

Die Beilage hinsichtlich der steuerlichen Pläne im Regierungsprogramm 2020-2024 finden Sie hier.