Editorial
1. Steuerliche Neuerungen 2021
2. Update-Corona-Unterstützungen
3. Änderungen in der Personalverrechnung 2021
4. Was Autofahrer 2021 wissen sollten
5. Rundschau
6. Termine Februar und März
7. Anhang Sozialversicherungswerte 2021
Editorial
In der ersten Ausgabe des Vorjahres haben wir uns noch voller Hoffnung mit den geplanten Entlastungen und dem Ökologisierungs-Paket aus dem Regierungsprogramm 2020-2024 beschäftigt. Und dann hat uns die COVID-19-Pandemie überrollt. Mit zahlreichen Gesetzen und Förderprogrammen hat die Bundesregierung versucht, die dadurch ausgelösten wirtschaftlichen Einschnitte abzufedern. Teile der steuerlichen Entlastungen und Ökologisierungsmaßnahmen wurden dennoch bereits umgesetzt.
Wir widmen uns in der vorliegenden Ausgabe der VIP News den steuerlichen Neuerungen, die ab 2021 (weiter) gelten. Wir haben für Sie die wesentlichen Themen ausgewählt und fokussieren uns dabei auf die in der Praxis wichtigen Änderungen. Wie gewohnt finden Sie auch eine Übersicht wichtiger Termine im Monat Februar und März sowie die bewährte Übersicht der Sozialversicherungswerte für 2021.
Ein Ende der Pandemie ist nach wie vor nicht absehbar. Bleiben Sie gesund! Gemeinsam schaffen wir das!
1. Steuerliche Neuerungen 2021
Die steuerlichen Neuerungen sind im Wesentlichen im Konjunkturstärkungsgesetz 2020, im COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sowie in zahlreichen Novellen und Verordnungen enthalten. Derzeit liegt ein Initiativantrag für ein 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz zur Behandlung im Parlament. Über die darin vorgesehen, vor allem zeitliche Verlängerungen von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Corona-Krise, berichten wir ebenfalls.
Einkommensteuer
- Klarstellung bei pauschaler Gewinnermittlung für Kleinunternehmer
Die pauschale Gewinnermittlung wurde bereits mit dem Steuerreformgesetz 2020 ab der Veranlagung für das Jahr 2020 eingeführt. Sie kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.
Für das Jahr 2020 gilt, dass die Umsätze eines Kalenderjahres aus allen Betrieben zusammen nicht mehr als € 35.000 betragen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Wenn die Umsätze eines Jahres nicht mehr als € 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotzdem angewandt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von € 35.000 nicht überschritten hat.
Aus Vereinfachungsgründen kann ab dem Veranlagungsjahr 2021 die Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Vermietungseinkünfte) oder zur Normalbesteuerung optiert wurde. Damit bleiben beispielsweise Auslandsumsätze und bestimmte unecht steuerbefreite Umsätze (z.B. Ärzte) außer Betracht. Ab 2021 wird ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Jahren toleriert.
Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45% (ab 2021 höchstens aber € 18.900) bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20% des Nettoumsatzes (ab 2021 höchstens aber € 8.400) ansetzen. Mit der sogenannten Dienstleistungsbetriebe-Verordnung wurden die Branchen veröffentlicht, bei den der Pauschalsatz von 20% anzuwenden sind.
Darunter fallen z.B. Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeit, der Informationstechnologie, des Unterrichts bzw. Vortragstätigkeit oder Dienstleistungen im sozialen Bereich. Neben den Pauschalsätzen können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge sowie Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe zusteht, abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.
- Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen
Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebildeten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Soweit sich die pauschale Wertberichtigung bzw. Rückstellung, auf Forderungen oder Anlässe bezieht, die in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2021 enden, entstanden sind, können die Beträge aber nur über 5 Jahre verteilt abgesetzt werden. Pauschale Drohverlustrückstellungen sind ausgeschlossen.
- Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung bis zu 30% des jeweiligen Buchwertes kann schon für nach dem 30.6.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter (ausgenommen ua Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter, PKW und Kombi mit einem Emissionswert über 0g/km) geltend gemacht werden. Die degressive Abschreibung kann aber nur für ab dem 1.7.2020 und vor dem 1.1.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter unabhängig von der in der Unternehmensbilanz gewählten Abschreibungsmethode bzw. -höhe geltend gemacht werden. Danach gilt wieder der Maßgeblichkeitsgrundsatz.
- Verlängerung von Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne
Der Initiativantrag zum COVID-19-STMG sieht vor, dass die Sonderregelung zur Gewährung des Pendlerpauschales und die Steuerfreiheit für Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge (für Überstunden), die trotz Homeoffice, Quarantäne, Kurzarbeit gewährt werden, bis Ende Juni 2021 verlängert wird. Auch die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler können weiterhin bis 30.6.2021 steuerfrei ausgezahlt werden, auch wenn auf Grund der Corona-Krise keine Einsatztage vorliegen.
Körperschaftsteuer
- Zinsschranke für Körperschaften
Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden) kann ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr im Ausmaß bis zu 30% des steuerlichen EBITDA abgezogen werden. Allerdings bleibt ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag von € 3 Mio (Freibetrag) abzugsfähig. Bei Unternehmensgruppen ist die Zinsschranke beim Gruppenträger auf Grund der zusammengefassten steuerlichen Ergebnisse anzuwenden. Der Freibetrag von € 3 Mio steht nur einmal für die gesamte Gruppe zur Verfügung.
Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, kann auf Antrag unbefristet vorgetragen werden und erhöht die Zinsenaufwendungen in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren. Übersteigt 30% des EBITDA den Zinsüberhang, kann das ungenutzte Zinsabzugspotential auf Antrag 5 Jahre vorgetragen werden.
Ist die Eigenkapitalquote des Unternehmens größer/gleich der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt kein Anwendungsfall der Zinsschranke vor. Ausgenommen sind auch Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten. Zinsaufwendungen aus vor dem 17.6.2016 geschlossenen Verträgen bleiben bis zur Veranlagung 2025 außer Ansatz. Aufwendungen für Darlehen, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden (ausgenommen Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte), sind ebenfalls von der Zinsschranke ausgenommen.
Umsatzsteuer
- Reparaturdienstleistungen
Seit 1.1.2021 unterliegen Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend Fahrräder (inkl E-Bikes, aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz), Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (zB Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge) einem ermäßigten Steuersatz von 10%. Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht.
- Sonstige Änderungen
- Seit 1.1.2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland (mit Ausnahme von Nordirland in Bezug auf Waren).
- Für die Lieferung und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken gilt ab dem 23.1.2021 bis 30.6.2021 ein Umsatzsteuersatz von Null.
- Die Lieferung, der innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika, COVID-19-Impfstoffe und eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen sind ab 1.1.2021 bis 31.12.2022 echt umsatzsteuerbefreit.
- Der Umsatzsteuersatz für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art wurde ab 1.1.2021 von 20% auf 10% reduziert.
- Der ermäßigte 5%ige Steuersatzes für Gastronomie, Beherbergung, Kunst und Kultur gilt bis 31.12.2021. Für Zeitungen und andere periodische Druckwerke sind aber ab 1.1.2021 wieder 10% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
- Für ab dem 15.1.2021 in Österreich erworbene Kraftstoffe können Unternehmer aus dem Drittland keine Vorsteuerrückerstattung mehr geltend machen.
- Das E-Commerce-Paket wird statt 1.1.2021 erst am 1.7.2021 in Kraft treten. Betroffen davon sind ua die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel, der Wegfall der EUSt-Befreiung für Kleinsendungen unter € 22 und die fiktive Steuerschuldnerschaft für Plattformen.
Bundesabgabenordnung
- Reform der Finanzverwaltung
Die lang angekündigte Reform der Finanzverwaltung ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten. Aus 40 Finanzämtern wurden zwei Finanzämter (Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe), aus 9 Zollämtern wird ein Zollamt Österreich. Hinzu kommt das Amt für Betrugsbekämpfung und der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben. Die Agenden des früheren Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel kommen ins Finanzamt Österreich, wobei die neu eingerichtete Dienststelle diese Aufgaben neben Spendenbegünstigungen und Bodenschätzungen übernimmt. Die Großbetriebsprüfung fällt als selbständige Dienstbehörde völlig weg. Prüfungen werden nun vom FA für Großbetriebe vorgenommen.
Die Steuerpflichtigen erhalten derzeit Informationsschreiben, in denen auf den Übergang der (unverändert bleibenden) Steuernummer auf die neu eingerichteten Finanzämter aufmerksam gemacht wird.
Mit dem FORG gibt es bei den Finanzämtern keine örtliche Zuständigkeit mehr. Die zwei Finanzämter sind nun für das gesamte Bundesgebiet zuständig.
Sachlich zuständig ist immer das Finanzamt Österreich, wenn weder der Bundesminister für Finanzen, noch das Zollamt Österreich oder noch das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist.
Persönlich zuständig ist das Finanzamt für Großbetriebe, wenn bestimmte Größenmerkmale (Umsätze von mehr als € 10 Mio (in den zwei letzten Jahren) überschritten werden, bestimmte Rechtsformen (zB Privatstiftungen) vorliegen oder sonstige im Gesetz genannte Kriterien erfüllt sind.
Unter anderem ist die Zuständigkeit gegeben bei:
Sachlich zuständig ist das Finanzamt für Großbetriebe für grundsätzlich alle bundesgesetzlich geregelten Abgaben, außer
- Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind;
- Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
- Die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmen, die ihr Unternehmen vom Ausland betreiben und im Inland keine Betriebsstätte haben; die Erteilung einer UID-Nummer erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt Österreich;
- Grunderwerbsteuer, Gebühren nach dem Gebührengesetz, diverse Abgaben nach dem Glücksspielgesetz;
Die Durchführung von Finanzstrafsachen obliegt seit 1.1.2021 dem Amt für Betrugsbekämpfung. Änderungen ergeben sich daher auch für Selbstanzeigen. Diese können nun entweder beim Amt für Betrugsbekämpfung oder bei einem der beiden Finanzämter eingebracht werden.
Die Arbeitnehmerveranlagungen sollen nicht mehr örtlich, sondern chronologisch aufgeteilt werden. Die betrieblichen Veranlagungen sollen jedoch bei den ehemaligen örtlichen Finanzämtern, nunmehr Dienststellen, verbleiben.
Anbringen und Rechtsmittel, für die nun das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig sind, können bis 31.12.2021 weiterhin rechtskonform unter der Anschrift der früheren Finanzämter eingebracht werden.
Abgabenschulden sind auf das Bankkonto der Dienststelle (= bisher zuständiges Finanzamt) einzuzahlen. Da aber manche Finanzämter zusammengelegt und zu einer neuen Dienstelle vereint worden sind, muss die Zahlung auf das neue Bankkonto der neuen Dienststelle durchgeführt werden.
Es empfiehlt sich daher eine rasche Kontrolle der richtigen Kontonummer des Finanzamts (Finanzamt für Großbetriebe bzw. Bankverbindung der zuständigen Dienststelle) im eigenen Rechnungswesen.
- Neuerungen bei Zahlungserleichterungen
Die bis 15.1.2021 bestandenen Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert.
Die Zahlungsfrist, für laufende Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben.
Für zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3.2021 und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%.
Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 fallen keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge an.
Für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen aus der Veranlagung 2019 und 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.
Investitionsprämiengesetz
Die „COVID-19 Investitionsprämie“ beläuft sich auf 7% bzw. 14% (bei Investitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life Science) für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Der Antrag ist zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 zu stellen. Die ersten Maßnahmen sind zwischen dem 1.8.2020 und dem 28.2.2021 (bzw eventuell bis 31.5.2021 – siehe unten) zu setzen. Als erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn zu werten.
ACHTUNG: Der Initiativantrag zum COVID-19-STMG sieht eine Verlängerung der Frist für die ersten Maßnahmen bis 31.5.2021 vor.
Die geförderten Investitionen müssen zumindest drei Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte belassen werden. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss dann bis längstens 28.2.2022 erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio bis 28.2.2024).
Ausgenommen von der Gewährung der „COVID-19 Investitionsprämie“ sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen sowie aktivierte Eigenleistungen.
Die „COVID-19 Investitionsprämie“ ist steuerfrei und führt auch zu keinen Aufwandskürzungen.
2. Update-Corona-Unterstützungen
Trotz neuerlicher Verhängung eines strengen Lockdowns Ende des Jahres 2020 wurde der Anspruch auf Umsatzersatz nicht verlängert. Dieser konnte letztmalig am 15.1.2021 für den Monat Dezember beantragt werden. Ab Jänner 2020 stehen Unternehmen neben dem Härtefallausgleichsfonds und dem Fixkostenzuschuss 800.000, über den wir in der letzten Ausgabe der VIP News ausführlich berichtet haben, als neue Zuschussvariante der Verlustersatz und der Ausfallsbonus zur Verfügung.
Eine erfreuliche Nachricht kommt auch von der EU. Nach langem Drängen – auch des österreichischen Finanzministers – hat die EU-Kommission Ende Jänner angekündigt, den bestehenden Beihilferahmen deutlich auszuweiten.
So soll die bisherige Obergrenze von € 800.000 (in Österreich läuft etwa der Fixkostenzuschuss II unter diesem Regime) auf € 1,8 Millionen pro Unternehmen angehoben werden. Ebenfalls angehoben wird der Rahmen für den Verlustersatz. Die Umsetzung bleibt abzuwarten.
Verlustersatz
Grundsätzlich sind Unternehmen, die in Österreich Ihren Sitz oder Betriebsstätte haben und eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, anspruchsberechtigt. Der Kreis der Unternehmen, die von der Gewährung ausgenommen sind, ist weitgehend ident mit den ausgenommenen Unternehmen für den Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000).
Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 in Anspruch nimmt. Der Verlustersatz ist auch für Zeiträume, für die ein Umsatzersatz beansprucht wurde, ausgeschlossen.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen in den antragsgegenständlichen Zeiträumen einen Umsatzausfall von mindestens 30% im Vergleich zum jeweiligen Zeitraum des Jahres 2019 erleidet.
Als Betrachtungszeitraum 1 gilt der 16.9.2020 bis 30.9.2020, die folgenden Betrachtungszeiträume 2 - 10 beziehen sich jeweils auf die Monate Oktober 2020 bis Juni 2021.
Die Antragstellung muss für jeweils zusammenhängende Betrachtungszeiträume erfolgen (Ausnahme: wenn für November und/oder Dezember 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde).
Der maßgebliche Verlust ist wie folgt zu ermitteln:
+ Erträge (Umsätze=Waren- und Leistungserlöse lt. Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen);
+ Beteiligungserträge, wenn diese mehr als die Hälfte der Umsätze betragen;
+ Versicherungsleistungen;
+ Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise angefallen sind;
+ Zuschüsse im Zusammenhang mit der Kurzarbeit;
+ Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.
abzüglich
- abzugsfähige Betriebsausgaben (ausgenommen: außerplanmäßige Abschreibungen, Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen, Zinsaufwand, soweit dieser den Zinsertrag NICHT übersteigt, und der auf die Anschaffung von Finanzanlagevermögen entfallende verbleibende Zinsaufwand).
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die Betriebsausgaben und -einnahmen nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfassen, sofern das nicht zu willkürlichen Verschiebungen führt.
Ersetzt wird grundsätzlich 70% des so ermittelten Verlustes. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme von weniger als € 10 Mio) beträgt die Ersatzrate 90%. Der Verlustersatz ist derzeit mit höchstens € 3 Mio pro Unternehmen begrenzt.
Der Verlustersatz selbst stellt eine steuerfreie Betriebseinnahme dar, kürzt aber die Betriebsausgaben (und damit einen allfälligen Verlustvortrag).
Die Antragstellung der ersten Tranche kann seit 16.12.2020 bis 30.6.2021 auf Basis einer Prognoserechnung erfolgen. Hier wird dann 70% des voraussichtlichen Zuschusses ausbezahlt. Die zweite Tranche ist in der Zeit zwischen 1.7.2021 und 31.12.2021 zu beantragen. Die Antragstellung hat jeweils über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen.
Mit dem Antrag muss sich der Antragsteller ua. dazu verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze Bedacht zu nehmen und bestimmte Einschränkungen bei Entnahmen und Gewinnausschüttungen zu beachten.
Ausfallsbonus
Laut Information auf der BMF-Homepage sollen folgende Eckpunkte für den Ausfallsbonus gelten:
Jedes Unternehmen, das mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich zum jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, kann – auch wenn es im Lockdown nicht geschlossen war – über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe bis zu € 60.000 pro Monat beantragen. Somit erhalten bei einem entsprechenden Umsatzausfall auch jene Betriebe den Ausfallsbonus, die im November und Dezember 2020 den Lockdown-Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit (im Sinne der jeweiligen Richtlinien) nicht beantragen konnten.
Der Ausfallbonus beträgt je nach Höhe des Umsatzausfalls bis zu 30% des Vergleichsumsatzes und besteht zur Hälfte (also 15%) aus dem Ausfallsbonus im engeren Sinne und zur anderen Hälfte (15%) aus einem (optionalen) Vorschuss auf den FKZ 800.000. Der Ausfallsbonus ist mit € 60.000 gedeckelt.
Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des kommenden Monats, erstmalig ab dem 16. Februar 2021 für den Jänner 2021. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst über FinanzOnline monatlich gestellt werden. In bestimmten Fällen kann auch rückwirkend für den November und Dezember 2020 ein Ausfallsbonus beantragt werden.
Die entsprechende Richtlinie bleibt abzuwarten.
3. Änderungen in der Personalverrechnung 2021
Mit Beginn des Jahres treten einige Neuerungen in der Personalverrechnung in Kraft. Die folgende Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen soll Ihnen helfen, den Überblick zu bewahren. Eine Tabelle der aktuellen Sozialversicherungswerte finden Sie als Beilage.
- Sachbezug für Dienstautos
Abhängig vom CO2-Emissionswert nach dem WLTP-Messverfahren kommen bei Erstzulassung in 2021 folgende Sachbezugswerte zum Ansatz:
Für auslaufende Serien bleibt der Grenzwert von 118g/km nach NEFZ auch nach dem 1.4.2020 gültig.
- Sachbezug für Elektroauto
Die zahlreichen Vorteile der Anschaffung eines Elektrofahrzeuges reichen derzeit von der € 5.000-Prämie und der 14%igen Investitionsprämie über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auch bei PKWs (Einschleifregelung für Kosten zwischen € 40.000 und € 80.000) bis zum Entfall der NoVA und der motorbezogenen Versicherungssteuer. Arbeitnehmer genießen dafür den Vorteil, dass kein Sachbezugswert für die Privatnutzung des Dienstnehmers anzusetzen ist, da es sich um ein Kraftfahrzeug mit Null CO2-Ausstoß handelt. Davon ausgenommen sind Hybrid-Fahrzeuge und E-Kfz mit Reichweitenverlängerung.
Für das Abstellen des dienstlichen E-Cars auf dem Firmenparkplatz fällt grundsätzlich wie bei allen Fahrzeugen ein Sachbezug von monatlich € 14,53 an, wenn dieser in einer parkraumbewirtschafteten Zone liegt. Allerdings gibt es Gemeinden, die alle E-Kfz von der Parkgebühr befreien. In diesem Fall entfällt auch der Sachbezug.
Beim Aufladen des E-Fahrzeuges liegt nur dann kein Sachbezug vor, wenn eine Gratis-Ladestation am Abgabeort vorhanden ist. Ersetzt der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Ladekosten teilweise, Pauschal oder belegmäßig nachgewiesen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor!
- Sachbezug für E-Bike
Für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen E-Fahrrades oder E-Kraftrades zur Privatnutzung ist ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit des Pendlerpauschales, auch wenn dies selten vorkommen wird.
- Die neuen Regelungen für steuerfreie Mahlzeiten
Der Arbeitgeber hat drei Möglichkeiten, freiwillig das leibliche Wohl seiner nicht in seinem Haushalt aufgenommenen Arbeitnehmer zu unterstützen. Folgende Leistungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei:
Die freie oder verbilligte Mahlzeit am Arbeitsplatz kann ohne betragliche Beschränkung in der eigenen Werksküche oder von einem externen Betrieb (Gastwirt) in den Betrieb geliefert zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte, solange die Mahlzeit im Betrieb eingenommen wird. Eine Mitnahme des Essens nach Hause ist abgabenpflichtig bzw begrenzt mit den € 2-Essen-/Lebensmittelgutscheinen. Für im Home-Office arbeitende Dienstnehmer gilt für 2020 und 2021 eine Änderung wonach keine Bedenken bestehen, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten im Wert von bis € 8 pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in der Gaststätte abgeholt bzw geliefert und zu Hause konsumiert werden. Für die Abgabenfreiheit ist Voraussetzung, dass die Bezahlung mittels der € 8-Essensgutscheine erfolgt. Ein Kostenersatz durch den Dienstgeber ist schädlich.
Eine weitere Möglichkeit der abgabenfreien Zuwendung von Mahlzeiten besteht über sogenannte „Restaurantgutscheine/ Essensbons“ im Wert bis € 8 pro Arbeitstag (bis 30.6.2020: € 4,40). Diese sind in Gaststätten, in denen vor Ort gegessen werden kann (COVID-19 Ausnahme Home-Office 2020 und 2021), einzulösen. Neu ist, dass die Gutscheineinlösung kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (also auch am Wochenende) erfolgen kann.
Für den raschen Hunger zwischendurch gibt es die Möglichkeit der Lebensmittelgutscheine im Wert von € 2 pro Arbeitstag (bis 30.6.2020: € 1,10), die ua in Lebensmittelgeschäften, Bäcker- und Fleischhauereien oder beim Würstelstand eingelöst werden können. Eine sofortige Konsumation ist nicht erforderlich. Die Verwendung der akkumulierten Beträge an jedem Wochentag ist erlaubt.
Zur leichteren Verwaltung und Abrechnung können alternativ zum Papiergutschein Chipkarte, digitaler Essensbon oder Prepaid-Karte verwendet werden.
- Kostenübernahme für COVID-19 Test
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den COVID-19-Test des Arbeitnehmers, ist dies steuerfrei. Das gleiche gilt für Impfungen. Voraussetzung ist, dass dieser Vorteil allen Arbeitnehmern oder einer Gruppe von Arbeitnehmern gewährt wird.
- Pendlerpauschale während Home-Office unverändert
Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, besteht ein Anspruch auf Pendlerpauschale. Diese erhalten ein bzw zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Bei sehr langem Krankenstand und während der Karenz besteht mangels Aufwand kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.
Wenn allerdings aufgrund der COVID-19-Krise Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung (zB Quarantäne) vorliegen und deshalb die Strecke Wohnung-Arbeitsplatz nicht mehr an jedem Arbeitstag zurückgelegt wird, wird das Pendlerpauschale im Ausmaß wie vor der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 und für Lohnzahlungszeiträume vor dem 1.4.2021 berücksichtigt. Diese Frist wird voraussichtlich bis 30.6.2021 verlängert.
- Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2021
Werden Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) zu. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden, um den vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen zu können. Bei nur teilweiser Bezahlung des Unterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag aliquot gekürzt. Die monatlichen Regelbedarfssätze wurden im Juli 2020 angepasst und sind für steuerliche Belangen für das gesamte Kalenderjahr 2021 heranzuziehen.
- Auslaufen der SV-Beitragsstundung Ende März
Analog zur Regelung mit der Finanzbehörde gilt auch für Beitragsrückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ein zweistufiges Maßnahmenpaket zur Rückführung der offenen Beiträge.
Zunächst die unterschiedliche Einordnung der Zeiträume:
Für Beitragszeiträume Februar bis April 2020 gilt eine verzugszinsenfreie Beitragsstundung bis zum 31.3.2021.
Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 bestehen individuelle Ratenvereinbarungen, welche unverändert aufrecht belassen werden können. Für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 ist es bei Glaubhaftmachung coronabedingter Liquiditätsproblemen möglich, eine Stundung bis 31.3.2021 in Anspruch zu nehmen. Für die Beitragszeiträume ab März 2021 sind die laufenden Beiträge wieder bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten.
Für den Fall, dass das gesetzliche Zahlungsziel 31.3.2021 nicht erfüllt werden kann, besteht bei Vorliegen coronabedingter Liquiditätsprobleme die Möglichkeit, eine Ratenzahlung bis längstens 30.6.2022 zu beantragen (Phase 1). Sollten „Alt“-Rückstände (Februar 2020- Februar 2021) zum 30.6.2022 noch unbeglichen sein, kann in einer 2.Phase eine weitere Zahlungserleichterung um 21 Monate – also bis maximal 31.3.2024 - beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass 40% des Altrückstandes inzwischen beglichen sind und im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 kein Terminverlust eingetreten ist. Ausgenommen sind alle Neuverbindlichkeiten aus Beiträgen ab dem März 2021. Die gleichzeitige Entrichtung der laufend anfallenden Beiträge und der Raten ist glaubhaft zu machen.
Die Verzugszinsen für Phase 1 werden temporär um 2%-Punkte verringert und betragen 1,38%.
4. Was Autofahrer 201 wissen sollten
Die Ökologisierung des Verkehrs bringt erneut ab 1.7.2021 nicht nur eine kräftige Erhöhung des NoVA-Satzes sondern auch eine deutliche Verbreiterung der betroffenen Fahrzeuge durch Miteinbeziehung aller Klein-LKW bis 3,5t (Transporter) und Kleinbusse. Auch die motorbezogene Versicherungssteuer erhöht sich durch die Einbeziehung des CO2 Emissionswertes in die Berechnungsformel.
NoVA-Erhöhung 2021 ab 1.7.2021 auch für Klein-LKW
Angesichts der deutlichen Verteuerung empfiehlt sich ein genauerer Blick auf die neue Regelung und - soweit sinnvoll - ein Vorziehen des geplanten Autokaufs bzw -Leasings.
Ab 1. Juli 2021 sind nunmehr alle Kfz zur Personen- und Güterbeförderung bis 3.500 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht (inkl Pick-ups und leichter Nutzfahrzeuge mit LKW-Zulassung) NoVA-pflichtig.
Die Regelung für die NoVA knüpft nun nicht mehr an die umsatzsteuerliche Einordnung (kombinierte Nomenklatur), sondern richtet sich nach den in § 3 Kraftfahrgesetz umschriebenen Fahrzeuggruppen. So gehören Pkw und Kombi in die Klasse M1, Kfz zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg fallen in die Klasse N1.
Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bleibt nach der bisherigen Regelung unverändert.
Die Berechnungsformel für die NoVA lautet: (CO2-Emissionswert in g/km – CO2-Abzugsbetrag) : 5 = Steuersatz in Prozent. Dabei wird seit 2020 von dem nach dem WLTP-Messverfahren für Kraftfahrzeuge bzw dem WMTC-Verfahren für Krafträder ermitteltem kombinierten CO2- Ausstoß ausgegangen. Für extern aufladbare Elektro-Hybridfahrzeuge bleibt der gewichtet kombinierte CO2-Ausstoß. Für auslaufende PKW-Serien, deren Ausstoß noch nach dem alten NEFZ-Verfahren ermittelt wird, gilt die alte Rechtslage vor dem 1.1.2020 weiter.
Für stärker motorisierte Benzin- und Dieselfahrzeuge gibt es darüber hinaus einen „Malus-Zuschlag“. Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, deren CO2-Ausstoß den Malusgrenzwert übersteigt, erhöht sich der Steuerbetrag um den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß multipliziert mit dem Malusbetrag (€) je g/km.
Folgende weitere Erhöhungen stehen in den nächsten vier Jahren an:
- Der CO2-Abzugsbetrag wird für 2021 um drei Punkte auf 112 (PKW) bzw 165 (LKW) reduziert, und wird bis 2025 jährlich um weitere 5 g/km abgesenkt.
- Der bisher gültige NoVA-Höchststeuersatz wird angehoben, bei Krafträder auf 30% (bisher 20%), bei Kraftfahrzeuge kontinuierlich von 50% auf bis zu 80% im Jahr 2024.
- Der Malusgrenzwert beträgt 200 g/km und wird jährlich um weitere 15 g/km bis inklusive 2024 gesenkt.
- Der Malusbetrag beläuft sich 2021 auf € 50 und erhöht sich jährlich um jeweils 10 g/km.
Dadurch erhöht sich die zu bezahlende NoVA für sehr viele Fahrzeuge in Österreich. Sie können selbst die NoVA be- bzw nachrechnen mit dem NoVA-Rechner des BMF <link www.finanz.at/kfz/nova/>https://www.finanz.at/kfz/nova/</link>
Die Übergangsregelung sieht vor, dass bei einem unwiderruflichen, schriftlichen, vor dem 1.6.2021 abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug die Anwendung der bisherigen Regelung möglich ist, wenn der für die Entstehung der Abgabenschuld maßgebende Vorgang zwar nach dem 30.6.2021, jedoch vor dem 1.11.2021 liegt.
Bei Kfz, die aus dem übrigen Unionsgebiet nach Österreich eingeführt und zugelassen werden, ist jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Unionsgebiet gegolten hat. Daher sind diese nur dann NoVA-pflichtig, wenn sie nach dem 1.7.2021 erstmals zugelassen wurden.
Von der NoVA-Pflicht sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:
- Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0% (E-Fahrzeug, Wasserstoff),
- Vorführfahrzeuge von Fahrzeughändlern,
- Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung,
- Einsatzfahrzeuge (Polizei, Bundesheer, Feuerwehr,…)
- Oldtimer: Dies sind historische Fahrzeuge bis Baujahr 1955 oder Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind und eine Eintragung in die approbierte Liste der historischen Fahrzeuge des BM für Klimaschutz haben,
- Tageszulassungen,
- Diplomatenfahrzeugen.
TIPP: Vor allem Unternehmer der Zustellbranche und Gewerbebetriebe, die leichte Nutzfahrzeuge im Einsatz haben, sollten über eine Erneuerung des Fuhrparks vor dem 1.7.2021 nachdenken. Zum Beispiel steigt die NoVA bei einem Mercedes Benz Sprinter 314 CDI von € 0,- auf € 8.133,-; das entspricht rund einem Drittel des Listenpreises.
Die NoVA für die Anschaffung von stärker motorisierten Kraftfahrzeugen mit hohem CO2-Ausstoß ist jedenfalls vor dem 1.7.2021 deutlich billiger.
Neue Berechnung der KFZ-Steuer (Motorbezogene Versicherungssteuer) ab 2021
Die Kfz-Steuer, auch als motorbezogene Versicherungssteuer bekannt, gilt für Fahrzeuge, die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen aufweisen, und wird bei der Haftpflichtversicherungsprämie gleich mitvorgeschrieben.
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde für Neuzulassungen ab dem 1.10.2020 die Berechnungsmethode geändert. Neben der Motorleistung in kW (für Pkw) bzw dem Hubraum (bei Motorrädern) wurde der CO2-Emissionswert in die Berechnungsformel aufgenommen. Die Formel lautet: (kW - 65) x 0,72 + (CO2-Ausstoß -115) x 0,72 = monatliche Steuer. Ab dem 1.1.2021 erhöht sich die Steuer erneut durch eine Reduzierung sowohl des Abzugspostens für die Leistung in kW als auch des CO2- Ausstoß -Abzugsbetrags in der Berechnungsformel. Die neue Formel lautet: (kW - 64) x 0,72 + (CO2-Ausstoß - 112) x 0,72 = monatliche Steuer. Dadurch steigt die monatliche Belastung von Neufahrzeugen durch die motorbezogene Versicherungssteuer.
5. Rundschau
- Regelung für Arbeiten im Home-Office ante Portas
Vor wenigen Tagen wurden die Eckpunkte des Home-Office-Gesetztes in einer Pressekonferenz vorgestellt. Aufgrund des hohen Interesses an dieser lang erwarteten Regelung stellen wir Ihnen die angekündigten Punkte im Überblick vor. Die legistische Umsetzung bleibt jedoch abzuwarten.
Arbeitsrecht:
Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffend Home-Office ist freiwillig und kann nicht einseitig angeordnet oder eingefordert werden. Sie muss jedenfalls schriftlich vereinbart werden. Ein Widerruf ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist aus wichtigem Grund möglich. Die arbeitsrechtlichen Regelungen wie Arbeitszeitaufzeichnungen und Arbeitsruhe sollen wie bisher auch im Home-Office angewendet werden.
Steuerrecht:
Die Bereitstellung von erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln seitens des Arbeitgebers stellt keinen Sachbezug dar. Leistet der Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehrkosten des Arbeitnehmers im Home-Office einen Zuschuss sollen für 100 Tage à € 3 (Taggeldregelung) steuerfrei möglich sein (bis € 300 pro Jahr steuerfrei).
Zusätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei der Veranlagung zusätzlich Werbungskosten bis zu € 300 für belegmäßig nachgewiesene ergonomische Einrichtungen für den Home-Office-Arbeitsplatz abzusetzen. Diese Regelung soll bereits für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 gelten, in diesem Fall soll die € 300-Grenze allerdings für 2020 und 2021 zusammen gelten.
Unfallversicherung:
Mit der Sicherheit am Home-Arbeitsplatz eng verbunden ist der Unfallversicherungsschutz des Arbeitnehmers im Home-Office und Wegunfälle. Der Unfallversicherungsschutz wurde bereits im 3.COVID-19-Gesetz geregelt, wonach auch jene Unfälle als Arbeitsunfall qualifiziert werden, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Home-Office ereignen. Das soll nun ohne zeitliche Befristung gelten.
- Elektronische Einreichung von Anbringen
Die Möglichkeit, bestimmte Anbringen auch per E-Mail an die Finanzverwaltung zu übermitteln (<link corana@bmf.gv.at>corana@bmf.gv.at</link>), wurde bis 31.3.2021 verlängert. Dabei handelt es sich ua um Herabsetzungsanträge für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen und Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung.
6. Termine Februar und März
- 15.2.2021: Registrierkassen Jahresendbeleg
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2020 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2021 Gelegenheit dazu.
16.2.2021: erstmaliger Antrag für den Ausfallsbonus
28.2.2021: Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen 2020
Unternehmer sind verpflichtet neben den Jahreslohnzetteln 2020 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer auch Zahlungen an andere Personen für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, elektronisch an das Finanzamt zu melden.
Eine Meldung nach § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses wie von Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Vortragenden oder eines freien Dienstnehmers zu erstatten.
Diese kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr netto nicht mehr als € 900 pro Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.
Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wurden (zB Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ab, unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags.
28.2.2021: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden, Kirchen- und Pensionsversicherungsbeiträgen
Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 28.2.2021 Zahlungen des Jahrs 2020 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland
. Spender, die ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben, stimmen grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr uä) und durch Bescheid festgestellte begünstigte Spendenempfänger (<link service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp>https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp</link>) in Höhe von 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs. Aufgrund der COVID-19-Krise kann die
10%-Grenze in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 ausnahmsweise auch auf das Jahr 2019 bezogen werden.
28.2.2021: Ende der Antragsfrist für die COVID-19- Investitionsprämie
Bestimmte Neuanschaffungen des abnutzbaren Anlagevermögens können durch Gewährung eines steuerfreien Zuschusses in Form einer 7% (bzw 14%)igen Prämie gefördert werden. Dabei ist zu beachten, dass erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Investition nur im Zeitraum zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden dürfen bzw müssen. Der Fördertopf wurde inzwischen auf € 3 Mrd aufgestockt. Obwohl geplant ist, die Frist für das Setzen erster Maßnahmen bis 31.5.2021 zu verlängern (siehe Beitrag zu den Steuerliche Änderungen 2021), muss der Antrag beim aws bis spätestens 28.2.2021 eingebracht werden.
31.3.2021: Jahreslohnzettel (Formular L17) für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte
Die Pflicht ausländischer Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte zum Lohnsteuerabzug im Inland wurde rückwirkend ab 1.1.2020 beseitigt. Gerade in Zeiten des Lockdowns, wo es unfreiwillig zu längerem Verbleib im Home-Office und damit am inländischen Wohnsitz des Arbeitnehmers gekommen ist, wurde klargestellt, dass dies keine inländische Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers begründet. Dessen ungeachtet hat der ausländische Arbeitgeber dem Finanzamt bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung (Formular L17) zu übermitteln. Für das Jahr 2020 ist diese Frist bis 31.3.2021 verlängert worden. Alternativ bleibt es dem ausländischen Arbeitgeber unbenommen, bei den in Österreich tätigen Arbeitnehmern freiwillig einen Lohnsteuerabzug vorzunehmen.
31.3.2021: Auslaufen der SV-Beitragsstundung und FA-Zahlungserleichterungen
Mit Ende des gesetzlichen Zahlungsziels bei coronabedingten Beitragsrückständen am 31.3.2021 sollte bei liquiditätsbedingter Nichterfüllung rechtzeitig eine neue Ratenzahlung (Phase 1), die bis längstens 30.6.2022 läuft, beantragt werden.
Auch für am Finanzamtskonto zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3.2021 und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden.
31.3.2021: Rückerstattung britischer Vorsteuern für 2020
Rückerstattungsanträge für britische Vorsteuern für das Kalenderjahr 2020 müssen bis spätestens 31.3.2021 gestellt werden. Dies gilt auch für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen.
7. Anhang Sozialversicherungswerte 2021
Nähere Infos finden Sie im Anhang.