VIP News Jänner 2023

Inhaltsverzeichnis                 

1.           Einkommensteuerliche Neuerungen 2023       

2.          Lohnsteuerrichtlinien – Änderungen 2023            

3.          Umsatzsteuerliche Änderungen 2023     

4.          Energiekostenzuschuss II         

5.          Höchstgerichtliche Entscheidungen

6.          Rundschau

7.          Termine Februar und März 2023

             Beilage: Tabelle der Sozialversicherungswerte 2023

 

Editorial 

 

Voller Elan starten wir in das Jahr 2023 und stellen uns den Herausforderungen. Wie immer zu Jahresbeginn sind es vor allem die neuen Werte in der Einkommensteuer, an die wir uns gewöhnen müssen. In den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien finden sich die Ansichten der Finanzverwaltung zu E-Auto, Öffi-Ticket und Teuerungsprämie. Wie jedes Jahr finden Sie im Anhang die praktische Tabelle der Sozialversicherungswerte 2023. In der Umsatzsteuer gilt ab 1.1.2023 eine Ausweitung des ig Dreiecksgeschäfts, welches in einem Beispiel erläutert wird. Den aktuellen Stand zum Energiekostenzuschuss I & II, aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen sowie eine Übersicht der wichtigsten steuerlichen Termine für die Monate Februar und März 2023 runden diese Ausgabe ab.

Wir wünschen viel Erfolg im neuen Jahr 2023!

Ihr Steuer & Service Team

 

1. Einkommensteuerliche Neuerungen 2023

 

Wir starten das Jahr 2023 gleich mit einigen Neuerungen in der Einkommensteuer. Wegen der Inflationsanpassung (Stichwort: Entfall der kalten Progression) ändern sich nicht nur die Werte der einzelnen Tarifstufen, sondern auch Absetz- und Freibeträge. Eine Reihe von veränderlichen Werten, wie die Sachbezugswerte und andere in der Personalverrechnung wichtige Bezugsgrößen, werden überblicksmäßig dargestellt.

 

1.1 Steuerbefreiungen

 

- Sportlerbegünstigung: Noch rasch vor Jahresende wurde eine Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer beschlossen. Sportvereine können ab 1.1.2023 an diese Personengruppe bis € 120 täglich (bisher € 60) und bis € 720 monatlich (bisher € 540) ausschließlich als pauschale Reiseaufwandsentschädigung bezahlen. Diese sind bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu melden. Diese Entschädigungen sind in der genannten Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei, insofern die Tätigkeit nicht den Hauptberuf bzw die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

 

 

- Zuschüsse von Sozialfonds an aktive und ehemalige Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit, für Weiterbildung und Umschulung, bei langem Krankenstand oder im Todesfall nach einem Arbeitsunfall sind in begrenzter Höhe steuerfrei.

 

1.2 Sachbezugswerte

 

- Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2023 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:

Sachbezug

Fahrzeugtyp

CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP

     max pm

2%

alle PKW und Hybridfahrzeuge

 

2023: über 132 g/km

     € 960

1,5%

ökologische PKW und Hybridfahrzeuge

 

2023: bis 132 g/km

     € 720

0%

Elektroautos

 

0 g/km

     € 0

0%

Fahrräder /Krafträder

 

0 g/km

     € 0

 

Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen (E-)Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden. Mit der Novelle der Sachbezugswerteverordnung wurde die Steuerfreiheit der Nutzung von arbeitgebereigenen Fahrrädern und Krafträdern präzisiert. Darin wird festgehalten, dass auch dann, wenn zB ein Dienst-Fahrrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird, die Steuerfreiheit gegeben ist. Allerdings vorausgesetzt, das Gehalt liegt über der kollektivvertraglichen Einstufung. Die Begünstigung gilt auch für die Sozialversicherung.

 

- Firmenparkplatz

Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für E-Cars.

 

- Zinsersparnis

Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse beträgt 2023 der Sachbezugswert für die Zinsersparnis 1% (2022: 0,5%).

 

- Sachbezugswert Wohnraum 

=Richtwertmietzins 1.4.2022

    Bgld

      Knt

      NÖ

    OÖ

     Slbg

    Stmk

    Tirol

    Vbg

    Wien

 €/m² Wohnfläche mtl

     5,61

     7,20

     6,31

      6,66

     8,50

      8,49

     7,50

    9,44

      6,15

 

 

1.3 Pendlerpauschale

 

Der Zuschlag zum Pendlerpauschale, der mit dem befristeten Anti-Teuerungspaket ab Mai 2022 eingeführt wurde, gilt bis zum 30.6.2023. 

 

in €

       kleines Pendlerpauschale

    großes Pendlerpauschale

 

       ohne Zuschlag

       mtl Zuschlag bis 30.6.2023

   ohne Zuschlag

    mtl Zuschlag bis 30.6.2023

Entfernung

        pa

      mtl

 

        pa

      mtl

 

2 km – 20 km

          -  

         -  

              -  

       372,00

    31,00

    +   15,50

20 km – 40 km

         96,00

    58,00

      +   29,00

    1.476,00

  123,00

    +   61,50

40 km – 60 km

    1.356,00

  113,00

      +   56,50

    2.568,00

  214,00

    + 107,00

über 60 km

    2.016,00

  168,00

      +   84,00

    3.672,00

  306,00

    + 153,00

 

Der bei Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale zustehende Pendlereuro (von € 2 pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke) erhöht sich von Mai 2022 bis Juni 2023 um € 0,50 pro Monat und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke.

 

1.4 Reisespesen

 

Die Sätze für Tages- und Nächtigungsdiäten im Inland sind unverändert geblieben. Hier zur Erinnerung:

 

Taggeld - Inland

     Dauer > 3 Std  bis 12 Std aliquot ein Zwölftel

      € 26,40

Nächtigungsgeld - Inland

      pauschal anstelle Beleg für Übernachtung

      € 15,00

 

 

Km-Geld PKW /Kombi 

        Km-Geld Mitbeförderung 

         Km-Geld Motorrad

      Km-Geld Fahrrad

€ 0,42

         € 0,05 

         € 0,24

      € 0,38

 

1.5 Steuertarif, Absetz- und Freibeträge ab 2023

 

Mit der Abschaffung der kalten Progression gelten ab 2023 indexierte Tarifgrenzen. Gleichzeitig tritt für die 3. Stufe die Tarifsenkung mit einem Mischsatz von 41% für das Jahr 2023 in Kraft (ab 2024: 40%). Weiters sind einige Absetz- und Freibeträge ebenfalls valorisiert worden. Die Indexierungen sind leicht zu erkennen, da alle Werte kaum mehr runde Zahlen sind.

Einkommensteuertarif: pa

für die ersten € 11.693

  0%

€ 11.693 bis € 19.134

20%

€ 19.134 bis € 32.075

30%

€ 32.075 bis € 62.080

41%

€ 62.080 bis € 93.120

48%

€ 93.120 bis € 1 Mio

50%

über € 1 Mio

55%

 

 

HINWEIS: Wer schon einmal zur Information die Steuerbelastung berechnen will, hier der Link zum Entlastungsrechner 2023: https://onlinerechner.haude.at/BMF-Brutto-Netto-Rechner/

 

jährlich

      bei 1 Kind

     bei 2 Kindern

      für jedes weitere Kind

Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag

      € 520

     € 704   

      € 232

Unterhaltsabsetzbetrag

      € 31

     € 47

      € 62

 

 

 

jährlich

    Arbeitnehmer

     inkl Pendlerzuschlag

     zzgl SV-Bonus

      Pensionist

SV-Rückerstattung (max)

    € 421

    € 526

     € 684

      € 579

 

 

 

       

                        Einschleifgrenzen

jährlich

     Grundbetrag

           erhöht

       Zuschlag

               erhöhter VAB 

   Zuschlag zum VAB 

Verkehrsabsetzbetrag

        € 421

            € 726

           € 684

         € 12.835

     € 13.676

      € 16.832

     € 25.774

                     

 

 

 

Grundbetrag

         Einschleifgrenzen

      erhöhter PAB

      Einschleifgrenzen

      Partnereink.

Pensionisten-absetzbetrag

    € 868

      € 20.967

   € 26.826

           € 1.278

     € 18.410

    € 26.826

          € 2.315

 

 

 

1.6 Änderungen in der Sozialversicherung

 

I.   Unfallversicherung wird mit 1.1.2023 von 1,2% auf 1,1% gesenkt.

II.  Säumniszuschläge je Meldeverstoß € 59, insgesamt innerhalb eines Beitragszeitraums € 975.

III. Verzugszinsen betragen ab 1.1.2023 4,63%.

IV. Kurzarbeit gilt grundsätzlich bis 30.6.2023, wobei die Begründung dafür deutlich spezifischer ausfallen muss als bisher.

 

 

- Die Neuberechnung des Lohnausgleichs bei Altersteilzeit sieht vor, dass in den oberen Ausgangswert alles an Entgelt einzubeziehen ist, unabhängig davon, ob es während der Altersteilzeit weiter gebührt. Im Endergebnis bedeutet das weniger Lohnausgleich.

 

 

Beispiel:  Dienstverhältnis seit 1.2.2015, Beginn Altersteilzeit (ATZ) ab 1.2.2023; Ø monatlicher Grundlohn € 3.200, Ø Überstunden € 400 und Ø SEG-Zulage der letzten 12 Monate vor ATZ € 250; Funktionszulage mtl € 150 (entfällt mit ATZ). Das Entgelt vor Reduzierung der Arbeitszeit (31.1.2023) beträgt Grundlohn € 3.250, Überstunden € 300, SEG-Zulage € 450, Funktionszulage €150.

Lösung:            Oberer Ausgangswert: € 4.000 (3.200+400+250+150)

                        Unterer Ausgangswert: € 1.925 (3.250+450+150=3.850/2)

                        Lohnausgleich: € 1.037,50 (4.000-1.925=2.075/2)

 

 

- Homeoffice im Ausland geht in die Verlängerung bis 30.6.2023

Erfreulicherweise wurde die SV-Zuständigkeit bei pandemiebedingtem Homeoffice erneut verlängert, womit es selbst bei Überschreiten der 25%-Grenze zu keiner Änderung der SV-rechtlichen Zuständigkeit innerhalb der EU, im EWR bzw in der Schweiz kommt. Nach Ablauf der Vereinbarung kommen die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen / der Arbeitgeber seinen Sitz hat, zur Anwendung. Daher kann es ab dem 1.7.2023 aufgrund der für Telearbeit geltenden Regelungen zu einer Änderung der bisherigen SV-rechtlichen Zuständigkeit von Mitgliedstaaten kommen.

 

1.7 Dienstgeberbeitrag reduziert von 3,9% auf 3,7%

 

Wenn Sie bereits 2023 den reduzierten Satz von 3,7% anwenden möchten, lesen Sie die Voraussetzungen dazu in der Ausgabe der VIP News August 2022.

 

1.8 Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2023

 

Die monatlichen Sätze werden jährlich per 1.1. angepasst.

 

 

0 - 5 Jahre

6 - 9 Jahre

10 - 14 Jahre

15 - 19 Jahre

20 Jahre und darüber

Regelbedarfssätze in €

320

410

500

630

720

 

 
 
 
 
 

 

 
1.9 Pflegegeld valorisiert ab 1.1.2023

 

Pflegestufe

   1

   2

   3

   4

   5

   6

   7

monatlich in €

   175,00   

   322,70   

   502,80   

   754,00   

   1.024,20   

   1.430,20   

   1.879,50

 

2. Lohnsteuerrichtlinien - Änderungen 2023

 

Durch den Wartungserlass 2022 zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 wurden die im abgelaufenen Jahr ergangenen Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet. Wir stellen hier eine Auswahl der uns wesentlich erscheinenden Änderungen vor.

 

- Sachbezug für das Aufladen eines Elektro-Autos:

Wird ein arbeitgebereigenes Elektro-Kfz dem Arbeitnehmer auch für dessen private Fahrten überlassen (Dienstfahrzeug), dann gilt ab 2023: Kein Sachbezug wird angesetzt, wenn das Fahrzeug beim Arbeitgeber aufgeladen wird oder der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation ersetzt. Beim Aufladen an einer Ladeeinrichtung des Arbeitnehmers liegt kein Sachbezug vor, wenn als Strompreis maximal der von der E-Control veröffentlichte Haushaltspreis ersetzt wird (für 2023: 22,247 Cent/kWh) und die für das überlassene Kfz aufgewendete Strommenge durch eine „smarte Wallbox“ ermittelt wird. (Übergangsregelung bis Dezember 2025: Ist nachweislich keine „smarte“ Wallbox beim Arbeitnehmer vorhanden, bleibt ein Pauschalbetrag von maximal € 30 / Monat steuerfrei.)

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich die Kosten einer Ladeeinrichtung für dieses Dienstfahrzeug, ist nur ein € 2.000 übersteigender Betrag als Sachbezug anzusetzen.

 

Verwendet der Arbeitnehmer sein eigenes Elektro-Fahrzeug, wird kein Sachbezug angesetzt, wenn das Fahrzeug unentgeltlich beim Arbeitgeber aufgeladen wird. Jeder bezahlte Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom stellt aber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Auch die Kostentragung für eine E-Ladestation beim Arbeitnehmer (für dessen eigenes Kfz) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

- Steuerfreier Zuschuss zu Elektro-Carsharing:

Schließt ein Arbeitnehmer eine Vereinbarung mit einer Carsharing-Plattform, über die er für seine Privatfahrten E-Autos, E-Motorräder, E-Bikes oder E-Scooter gegen Bezahlung nutzen kann, und gewährt der Arbeitgeber hierfür einen Zuschuss, ist dieser ab dem Jahr 2023 bis max € 200 pro Jahr steuerfrei.  

 

- Steuerfreies Öffi-Ticket verändert Pendlerpauschale:

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber steuerfreie Zahlungen für ein Öffi-Ticket, vermindern diese steuerfreien Zahlungen die Höhe eines allfälligen Pendlerpauschales. Der Anspruch auf den Pendlereuro wird hingegen nicht gekürzt. 

 

- Dienstreise des Arbeitnehmers mit eigenem Kfz:

Soweit der Arbeitnehmer für seine Dienstreisen ein Öffi-Ticket verwendet, das ihm vom Arbeitgeber steuerfrei bezahlt worden ist, können keine weiteren Fahrtkostenersätze für die Dienstreise steuerfrei gewährt werden. Nur die Aufzahlung auf die erste Klasse oder auf die Business-Class kann zusätzlich steuerfrei gewährt werden. Sollte der Arbeitnehmer das Öffi-Ticket aber nachweislich nicht für Dienstreisen verwenden (zB Nutzung des eigenen PKW), können allgemein Fahrtkostenersätze (zB Km-Geld) steuerfrei ausbezahlt werden.

TIPP: Dokumentieren Sie, weshalb der PKW anstelle der Öffis verwendet wurde, zB weil umfangreiche Unterlagen mitzunehmen sind und das Meeting 40 km vom Bahnhof entfernt stattgefunden hat.

Verwendet der Arbeitnehmer für die Dienstreise das von ihm privat bezahlte Öffi-Ticket, sind Fahrtkostenersätze des Arbeitgebers für diese Dienstreise bis zur Höhe der fiktiven Kosten des (günstigsten) öffentlichen Verkehrsmittel steuerfrei. Gewährt der Arbeitgeber keinen solchen Fahrtkostenersatz, kann der Arbeitnehmer die fiktiven Kosten des (günstigsten) öffentlichen Verkehrsmittel als Werbungskosten absetzen.

 

- Teuerungsprämie:

Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlich zum Arbeitslohn eine Teuerungsprämie, ist diese als Bonuszahlung oder Zulage in den Kalenderjahren 2022 und 2023 bis zu einem Betrag von € 3.000 pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei. Die Zahlungen dürfen nicht üblicherweise bisher gewährt worden sein. Belohnungen, die bereits in der Vergangenheit aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt wurden, fallen daher nicht unter diese Befreiung. Die Teuerungsprämie ist auch von den Lohnnebenkosten wie der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.  Als üblicherweise bisher gewährt gelten in diesem Zusammenhang sowohl Zahlungen aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruchs als auch freiwillige (unverbindliche, widerrufliche, etc) Zahlungen. Wenn bisher üblicherweise Bonuszahlungen geleistet wurden, ist die an deren Stelle gewährte Bonuszahlung steuerpflichtig. Eine zweimalige vorbehaltslose Auszahlung führt laut OGH dazu, dass dem Arbeitnehmer auch für künftige Jahre ein Anspruch auf diese Zahlung zusteht. Zahlungen aus bereits bestehenden Leistungsvereinbarungen bleiben daher weiterhin steuerpflichtig, auch wenn sie nunmehr unter dem Titel "Teuerungsprämie" gewährt werden. 

HINWEIS: Daher besteht keine Steuerfreiheit, wenn die Teuerungsprämie an Stelle einer in den Vorjahren ausgezahlten Prämie gewährt wird.

 

- Behandlungskosten in Privatklinik als außergewöhnliche Belastung:

Aufzahlungen für die Sonderklasse oder für eine Privatklinik sind ausnahmsweise dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Liegt eine ärztliche Bestätigung über die dringliche medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Privatkrankenhaus vor und wäre bei einer längeren Wartezeit auf einen Platz in einem öffentlichen Krankenhaus mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu rechnen gewesen, sind die Kosten für die Privatklinik als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Als triftige medizinische Gründe für eine bestimmte Behandlungsart können auch Aussichten auf ein geringeres Risiko von Folgewirkungen der Operation gelten (zB „NanoKnifeMethode“). 

 

- Kosten für ein Alters- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung:

Kosten für ein Alters- und Pflegeheim sind nur dann außergewöhnlichen Belastungen, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit vorliegen. Bei Bezug eines Pflegegeldes ab Stufe 1 kann jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden und sind die Kosten für eine Pflegeeinrichtung (zB Pflegeheim, Seniorenresidenz) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

 

3. Umsatzsteuerliche Änderungen 2023

 

Neben kleineren Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer gilt das Hauptaugenmerk der Neuregelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ab 2023.

 

3.1 Dreiecksgeschäfte nun auch für vier Beteiligte

 

Die Anwendung der Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte erfährt ab 1.1.2023 eine Erweiterung. Damit eröffnen sich mehr Gestaltungsspielräume für Reihengeschäfte, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen Registrierungs- und Meldepflichten im Bestimmungsland vermieden werden können. 

 

In der einfachsten (und bis 31.12.2022 einzig zulässigen) Form liegt dann ein ig Dreiecksgeschäft vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über einen Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, wobei dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer (= Empfänger) gelangt. Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber bezeichnet. Voraussetzung ist, dass der Erwerber keinen Sitz / Wohnsitz im Empfangsstaat hat, wobei das Vorliegen einer UID-Nummer im Empfangsstaat unschädlich ist, insoweit diese UID-Nummer nicht für dieses Geschäft verwendet wird. Es ist auch unschädlich, sollte der Erwerber im Abgangsstaat ansässig sein, aber für das vorliegende Dreiecksgeschäft die UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaates verwenden. 

 

Um die Vereinfachung anwenden zu können, muss der Gegenstand vom Lieferer / Erwerber zum Empfänger befördert oder versendet werden. Eine Abholung durch den Empfänger ist nicht zulässig. Der Erwerber hat eine Rechnung auszustellen, die ausdrücklich auf das Vorliegen eines ig Dreiecksgeschäftes und den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger hinweist sowie die UID-Nummern des Erwerbers und des Empfängers enthält. Weiters ist eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben. Die Vereinfachung liegt darin, dass die umsatzsteuerliche Registrierung des Erwerbers im Empfangsstaat vermieden wird, da der ig Erwerb des Erwerbers steuerfrei ist und die Steuerschuld für die lokale Lieferung im Empfangsstaat auf den Empfänger übergeht. Der fiktive ig Erwerb im Staat des Erwerbers (aufgrund der verwendeten UID-Nr dieses Mitgliedstaates) gilt als besteuert.

 

Beispiel: Lieferung DE an AT erfolgt durch DE (bewegte Lieferung). Der ig Erwerb des AT (=Erwerber) ist in NL steuerfrei. Die Lieferung AT an NL gilt als ruhende Lieferung, welche umsatzsteuerbar im Bestimmungsland ist, jedoch die Steuerschuld auf NL übergeht. Dh es ist keine Registrierung des AT in den Niederlanden notwendig. Der fiktive ig Erwerb des AT in Österreich gilt als besteuert. DE = Lieferer, AT = Erwerber, NL = Empfänger

 

 

Ab 1.1.2023 gilt die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Beteiligten. Eine begriffliche Änderung betrifft den Empfänger, der nun als Abnehmer bezeichnet wird. Allerdings kann immer nur einer der am Reihengeschäft Beteiligten die Vereinfachung für sich beanspruchen. Dies ist jener Unternehmer in der Reihe, der den ig Erwerb im Bestimmungsland tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung ist (= Erwerber). Die formellen Voraussetzungen ändern sich nicht.

 

HINWEIS: Fraglich bleibt, ob die neue erweiterte Definition des Dreiecksgeschäftes auch dann gilt, wenn der Erwerber unter österreichischer UID-Nummer auftritt und der Gegenstand in ein anderes Bestimmungsland geliefert wird. In diesen Fällen ist (auch) die Rechtslage im Bestimmungsland entscheidend dafür, ob ein Dreiecksgeschäft vorliegt oder misslingt. Sollten berechtigte Zweifel bestehen, ob die Steuerbehörden des Empfangsstaates das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes akzeptieren, empfiehlt es sich, bereits von vorneherein darauf zu verzichten, da neben dem zusätzlichen administrativen Aufwand auch Strafen dieser Steuerbehörden zu erwarten sind.

 

Beispiel mit vier Beteiligten und einer Abtrennung zwischen den ersten drei Beteiligten:

AT (Österreich) bestellt bei DE (Deutschland) dort nicht vorrätige Werkzeugteile. DE gibt Bestellung weiter an FR (Frankreich). FR hat die Werkzeugteile nicht auf Lager, bestellt sie bei ES (Spanien) und befördert sie an AT. Jeder Unternehmer tritt mit der UID-Nr seines Landes auf, nur DE verwendet eine österreichischen UID-Nr.

Lösung:  - Lieferung ES an FR: die bewegte Lieferung findet zwischen ES und FR statt. FR ist der Erwerber und kann die ig Dreiecksgeschäftsregelung in Anspruch nehmen. Es liegt ein ig Erwerb des FR in Österreich vor, der steuerfrei ist, und weiters ein fiktiver ig Erwerb in Frankreich, der als besteuert gilt. FR muss den Rechnungslegungs- und Meldevorschriften in FR nachkommen.

- Lieferung FR an DE: ruhende Lieferung in Österreich, Übergang der Steuerschuld auf DE.

- Lieferung von DE an AT: ruhende Lieferung in Österreich, steuerpflichtig in Österreich.

- ES = Lieferer, FR = Erwerber, DE = Abnehmer, AT = Empfänger

 

 

TIPP: Sollten Sie planen, bisherige Reihengeschäfte unter Anwendung der Vereinfachungsregel für ig Dreiecksgeschäfte neu zu gestalten, ersuchen wir um rechtzeitige Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei. Gerne klären wir für Sie die genauen Umstände ab und unterstützen Sie, die Konsequenzen eines misslungenen Dreiecksgeschäftes zu vermeiden.

 

 

3.2 Weitere Änderungen

 

- Ab 1.1.2023 ist auch die grenzüberschreitende Beförderung von Personen mit der Eisenbahn wie bei der Schiff- und Luftfahrt für den österreichischen Streckenteil echt steuerbefreit (mit Vorsteuerabzug).

 

- Anhebung der Umsatzgrenze für die Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung ab 2023 auf € 600.000 (bisher € 400.000).

 

- Verlängerung der umsatzsteuerlichen Sonderbehandlung für COVID-19-Schutzmasken (Steuersatz: Null), Diagnostika und Impfstoff (Steuerbefreiung) bis 1. Juli 2023.

 

4. Energiekostenzuschuss II

 

Aufgrund der weiterhin enormen Teuerung im Bereich der Energiekosten hat die Bundesregierung am 22. Dezember 2022 weitere Unterstützungen dafür der Öffentlichkeit präsentiert. Neben der Ausweitung des Förderzeitraum des Energiekostenzuschusses I (EKZ I) bis Ende Dezember 2022 wurde der Energiekostenzuschuss II (EKZ II) vorgestellt.

 

Details zum EKZ II, die in einer Richtlinie erlassen werden, sind bis dato noch nicht bekannt. Wir möchten Ihnen dennoch einen Überblick über jene Informationen geben, die wir bereits haben:

- Förderzeitraum: 1.1.2023 bis 31.12.2023

 

- Förderhöhe: mindestens € 3.000 bis maximal € 150 Millionen (pro Unternehmen)

 

- Die Antragstellung wird wie beim EKZ I über den Fördermanager der aws möglich sein.

 

- Ausgenommen sind unter anderem staatliche Einheiten, energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.

 

Die Förderstufen und deren Voraussetzungen finden Sie in der Tabelle:

  • Stufe

Fördergrenze pro Jahr in €

Energie-intensität

(Eingangs-kriterium)

Förderintensität

in %

Berechnungsformel

Ver-brauchsmenge

Energieformen

1

3.000 –
2 Mio

0%

60%

Förderung der Mehrkosten

100%

Treibstoffe,
Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl Fernwärme), Dampf, Heizöl, etc.

2

2 Mio –
4 Mio

0%

50%

Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises

70% von 2021

Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl Fernwärme), Dampf, Heizöl, etc.

3

4 Mio – 50 Mio

3% auf 2021 oder 6% auf das erste Halbjahr 2022

65%

Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises

70% von 2021

Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl Fernwärme), Dampf, Heizöl, etc.

4

50 Mio - 150 Mio

3% auf 2021 oder 6% auf das erste Halbjahr 2022

80%

Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises

70% von 2021

Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl Fernwärme), Dampf, Heizöl, etc.

5 (NEU)

4 Mio – 100 Mio

0%

40%

Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises

70% von 2021

Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl Fernwärme), Dampf, Heizöl, etc.

 

Dabei sind folgende Neuerungen besonders hervorzuheben:

- Das Merkmal der Energieintensität des Unternehmens entfällt in den ersten beiden Stufen.

- Die Förderintensität wird in den ersten zwei Stufen stark erhöht.

- Die förderfähigen Energieformen wurden ausgeweitet.

 

5. Höchstgerichtliche Entscheidungen

 

Ende des Jahres 2022 gab es wieder eine Reihe von interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Wir haben für Sie die unserer Meinung nach für die Praxis besonders relevanten Judikate herausgesucht und in kurzer Form dargestellt.

 

- Bereits die Vermietungsabsicht verhindert die ImmoESt-Steuerbefreiung für hergestellte Gebäude

Ein Ehepaar errichtete auf seinem Grundstück ein Wohnhaus. Bereits während der Bauphase ließ es über Makler nach Mietern suchen. Wegen der beabsichtigten Vermietung machte das Ehepaar auch die Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Da nach Fertigstellung des Hauses kein geeigneter Mieter gefunden werden konnte, verkaufte das Ehepaar die Immobilie und machte bei der ImmoESt die Steuerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude geltend. Der VwGH entschied, dass die Steuerbefreiung nicht zusteht, weil das Gebäude der Erzielung von Vermietungseinkünften gedient hat. Dafür reicht nämlich bereits die objektiv nachbeweisbare Vermietungsabsicht aus. Offen blieb, ob die ImmoESt-Befreiung zusteht, wenn der Nachweis gelingt, dass die Vermietung Liebhaberei gewesen wäre.

 

- Steuerpflicht des Entgelts für die Option auf ein Grundstück

Eine Grundstückeigentümerin räumte einem Kaufinteressenten die Option zum Kauf ihres Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist (Ausübungszeitraum) ein. Für die Optionseinräumung erhielt sie ein Entgelt. Wird die Option nicht ausgeübt, führt dieses Entgelt bei der Grundstückseigentümerin zu Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Ausübungszeitraum abläuft.

 

- Abzug inländischer Sozialversicherung auf Auslandseinkünfte

Ein Steuerpflichtiger hatte in Deutschland und in Österreich einen Wohnsitz und erzielte auch in beiden Staaten Einkünfte. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen war in Österreich. Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für die deutschen und österreichischen Einkünfte fielen in Österreich an (Sozialversicherung der Selbständigen). Grundsätzlich muss der Wohnsitzstaat die Sozialversicherung einkommensteuerlich abziehen. Bei zwei Wohnsitzstaaten muss jeder der beiden Staaten jenen Teil der Sozialversicherung abziehen, der auf die von ihm aufgrund des DBA zur Besteuerung zugewiesenen Einkünfte entfällt. Falls aber im ausländischen Wohnsitzstaat nach der dortigen Rechtslage der Abzug nicht möglich ist, nimmt Österreich als weiterer Wohnsitzstaat den Abzug der gesamten Sozialversicherung vor.

 

- Abgabennachsicht wegen Auswirkung des Zufluss- Abflussprinzips

Ein Geschäftsführer erhielt 2011 eine hohe Zahlung zur Abfindung der Betriebspension. Diese Zahlung unterlag 2011 der Lohnsteuer. Im Folgejahr 2012 mussten ca € 350.000 des Abfindungsbetrages zurückbezahlt werden, weil dieser zu hoch ermittelt worden war. Die Rückzahlung führte 2012 zu Werbungskosten, die sich aber insoweit nicht steuerlich auswirken konnten, als sie das Einkommen 2012 überstiegen. Der VwGH entschied: Ausnahmsweise kann das Zufluss- Abflussprinzip eine sachliche Unbilligkeit bewirken und daher eine Abgabennachsicht rechtfertigen. Die Nachsicht ist im Falle einer gravierenden Belastung des Arbeitnehmers möglich, wenn ihn kein relevantes Verschulden am Zufließen des unrechtmäßigen Bezuges trifft.

 

- Übertragung stiller Reserven durch Privatstiftung

Privatstiftungen können aufgedeckte stille Reserven aus dem Verkauf von Aktien und anderen Beteiligungen auf die Anschaffungskosten einer neu erworbenen Ersatzbeteiligung übertragen. Die Übertragung der stillen Reserve ist insofern nicht möglich, als die Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung aus einem Gesellschafterzuschuss resultieren. Zudem dürfen durch die Übertragung der stillen Reserve die Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung nicht negativ werden. Die Kapitalerhöhung bei einer bestehenden Tochtergesellschaft der Privatstiftung gilt nur dann als Ersatzbeteiligung, wenn sich als Folge der Kapitalerhöhung das Beteiligungsausmaß der Privatstiftung um zumindest 10% erhöht.

 

- Verlängerung der Steuerbemessungs-Verjährungsfrist durch Grundbuchsabfrage

Mit Kaufvertrag aus dem Jahr 2010 hatte ein Käufer Eigentumsanteile an einem Grundstück gekauft, wofür der Parteienvertreter die Grunderwerbsteuer durch Selbstberechnung abgeführt hatte. Im Jahr 2016 schrieb das Finanzamt mit Bescheid die Grunderwerbsteuer von einer höheren Bemessungsgrundlage vor, weil es von einem Bauherrenmodell ausging und daher die Baukosten miteinbezog. Strittig wurde, ob im Jahr 2016 bereits Verjährung eingetreten war. Der VwGH verneinte die Verjährung. Das Finanzamt hatte im Jahr 2015 eine Grundbuchsabfrage gemacht sowie den Kaufvertrag aus der digitalen Urkundensammlung des Grundbuchs abgerufen und ausgedruckt und zudem eine Anfrage an die das Bauherrnmodell bewerbende GmbH gestellt. Jede dieser behördlichen Handlungen war eine Verlängerungshandlung (früher Unterbrechungshandlung), die eine Verlängerung der Verjährungsfrist bei Ende 2016 bewirkte.

 

- Grunderwerbsteuer auf die Kosten des Kaufvertrages

Wenn Käufer und Verkäufer den Rechtsanwalt mit der Errichtung des Kaufvertrags beauftragen und sich der Käufer zur Tragung der gesamten Vertragserrichtungskosten verpflichtet, zählt die Hälfte der Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Beauftragt der Verkäufer allein die Verfassung der Vertragsurkunde und verpflichtet sich der Käufer, diese Kosten zur Gänze zu übernehmen, dann gehören die gesamten Vertragserrichtungskosten zu Bemessungsgrundlage. Nur wenn allein der Käufer den Auftrag erteilt, fällt keine Grunderwerbsteuer auf die Vertragserrichtungskosten an.

 

- Grunderwerbsteuer bei Einbringung nach UmgrStG

Mit Vertrag vom Jänner 2016 brachte eine natürliche Person ihren Kommanditanteil mitsamt dem aus Grundstücken bestehenden Sonderbetriebsvermögen rückwirkend zum 30.6.2015 nach Artikel III UmgrStG in eine GmbH ein. Liegt der Umgründungsstichtag nach dem 31.12.2015, bildet bei Vorgängen nach dem UmgrStG der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (anders bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken); lag der Umgründungsstichtag hingegen vor dem 1.1.2016, war der zweifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage. Für Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2015 beträgt der Steuersatz bei Vorgängen nach dem UmgrStG grundsätzlich 0,5% (anders bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken); bildet aber wegen des rückwirkenden Umgründungsstichtags vor dem 1.1.2016 noch der zweifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage, beträgt der Steuersatz 3,5%.

 

- Begleichung einer zivilrechtlichen Forderung des Finanzamtes

Wegen einer Steuerschuld von ca € 1,6 Mio hatte das Finanzamt durch das Bezirksgericht ein Pfandrecht am Grundstück des Steuerpflichtigen vormerken lassen. Dadurch fielen gerichtliche Gebühren von € 19.000 an, die keine Abgaben sind und daher nicht am Abgabenkonto verbucht werden, deren Ersatz das Finanzamt aber zivilrechtlich vom Steuerpflichtigen fordert. Da der Steuerpflichtige sein Grundstück verkaufen wollte, forderte das Finanzamt die Begleichung der Steuerschuld und diesen Gebührenersatz. Der Steuerpflichtige überwies die Steuer und die Gebühren in einer Summe auf das Abgabenkonto. Weil die Einzahlung des Gesamtbetrages ohne Anführung einer speziellen Verwendungswidmung erfolgt ist, stellt sie eine Saldozahlung auf dem Abgabenkonto zur Abdeckung von Steuerschulden dar, sodass sie nicht der Abdeckung der Gebührenforderung von € 19.000 diente. Nur soweit am Abgabenkonto ein Guthaben entsteht, kann das Finanzamt eine Aufrechnung mit seiner Gebührenforderung erklären.

 

6. Rundschau 

 

An vielen kleinen Rädchen wird laufend gedreht. Damit Sie auch darüber gut informiert sind, hier ein Überblick, was es sonst noch zu beachten gilt.

 

Arbeitsplatzpauschale

Ab dem Jahr 2022 steht jedem Selbständigen ein Arbeitsplatzpauschale für die betriebliche Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn ihm zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale beträgt € 1.200 oder € 300, je nachdem, ob er auch andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die ihm ohnedies ein Arbeitsraum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.

 

Grundstücksübertragung unentgeltlich oder entgeltliche (und damit ImmoESt-pflichtig)

Dem Entwurf zur Änderung der Einkommensteuerrichtlinien ist dazu folgendes zu entnehmen.

 

Bei Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt:

- Beträgt die Gegenleistung zumindest 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstücks, ist davon auszugehen, dass eine Veräußerung vorliegt.

- Beträgt die Gegenleistung höchstens 25% des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstücks, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor.

- Beträgt die Gegenleistung mehr als 25%, aber weniger als 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstücks, ist unter nahen Angehörigen grundsätzlich von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.
 

 

 

Neuerliche Anhebung der Zinssätze auf 3,88%

Aufgrund der Anhebung des EZB-Leitzinssatzes noch kurz vor Weihnachten wurden mit Wirkung ab 21.12.2022 erneut die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen auf 3,88% erhöht. Die Zinssätze wurden zuletzt ab 2.11.2022 auf 3,38% erhöht.

 

Senkung Körperschaftsteuertarif auf 24%

Ab dem Kalenderjahr 2023 erfolgt die Senkung des KöSt-Satzes von bisher 25% auf 24%, ab dem Kalenderjahr 2024 dann auf 23%.

 

Beachtung der Maßgeblichkeit ab 2023 auch bei Anwendung der degressiven AfA

Mit Einführung der degressiven Abschreibung wurde bis Ende 2022 die befristete Möglichkeit eröffnet, diese unabhängig von der unternehmensrechtlichen Geltendmachung nur steuerlich zu beanspruchen. Ab 2023 ist die steuerliche Begünstigung nur mehr im Gleichklang mit dem Unternehmensrecht zugänglich. Ausgenommen davon sind Energieerzeugungsunternehmen, für die die Abweichung von der Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz nochmals um drei Jahre verlängert wurde.

 

7. Termine Februar und März 2023

 

Gerade der Monat Februar ist für zahlreiche Jahresmeldungen besonders wichtig. Damit Sie nicht doch eine Frist übersehen, hier eine Übersicht der wichtigsten Termine und Fristen für Februar und März 2023.

 

 

15.2.2023: Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letzten getätigten Umsatz am 31.12.2022 den Jahresbeleg erstellt.  Der Ausdruck ist 7 Jahre aufzubewahren sowie auf einem externen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2023 möglich.

 

28.2.2023: Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen im Jahr 2022

Unternehmer sind verpflichtet, die Jahreslohnzetteln 2022 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer elektronisch an das Finanzamt zu melden. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maßgebliche Daten zu enthalten. Seit 2021 ist es auch verpflichtend, die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein allfällig ausbezahltes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in welchen der Arbeitnehmer überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten des Arbeitgebers befördert wurde, sowie vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Öffi-Ticket zu übermitteln.

 

Auch Zahlungen für bestimmte Leistungen an andere Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses geleistet werden, sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

- Eine Meldung nach § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wie zB Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Versicherungsvertreter, Zeitungskolpoteure, Vortragende, Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder freie Dienstnehmer, zu erstatten. Diese kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als € 900 pro Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.

 

- Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit (zB Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unabhängig davon, ob sie an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolgten bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags, maximal € 20.000.

 

28.2.2023: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2022

Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 28.2.2023 Zahlungen des Jahrs 2022 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unberücksichtigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr uä) und durch Bescheid festgestellte begünstigte Spendenempfänger iHv bis zu 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs.

 

15.3.2023: Entscheidung, ob monatliche oder vierteljährliche UVA

Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangen Kalenderjahr 2022 € 100.000 überschritten haben, sind zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter € 100.000 und über € 30.000, sind die UVA vierteljährlich einzureichen. Eine freiwillige monatliche UVA-Abgabe ist möglich. Das Wahlrecht wird ausgeübt, indem fristgerecht für den ersten Voranmeldungszeitraum (zB für den Monat Jänner 2023) die UVA bis zum 15.3.2023 dem Finanzamt übermittelt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1.Quartal 2023 die UVA bis zum 15.5.2023 einzureichen.

 

Beilage: Tabelle der Sozialversicherungswerte 2023

 

Sozialversicherungswerte für 2023 Dienstnehmer (ASVG)

 

Höchstbeitragsgrundlage in €

   jährlich

     monatlich

      täglich

 

 

 

 

laufende Bezüge

      -

       5.850,00

      195,00

Sonderzahlungen (1)

11.700,00

          -

         -

Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

      -

       6.825,00

         -

Geringfügigkeitsgrenze

      -

          500,91

 

 

 

 

Beitragssätze je Beitragsgruppe

gesamt

                  Dienstgeber-Anteil

Dienstnehmer- Anteil

Arbeiter/Angestellte

       Unfallversicherung

 

1,10%

 

                      1,10% ( 3)

 

-

Krankenversicherung

7,65%

                      3,78%

3,87%

Pensionsversicherung

22,80% (6)

                    12,55%

10,25%

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

7,60%

                      3,60%

4,00% (2)

Gesamt

39,15%

                    21,03%

18,12%

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

1,53%

                      1,53%

-

Freie Dienstnehmer

        Unfallversicherung

 

1,10%

 

                     1,10% (3)

 

-

Krankenversicherung

7,65%

                     3,78%

3,87%

Pensionsversicherung

22,80% (6)

                   12,55%

10,25%

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

6,60%

                     3,10%

3,50% (2)

Gesamt

38,15%

                   20,53%

17,62%

        BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

1,53%

                    1,53%

-

Entfallende Beiträge für ältere Dienstnehmer
Für Männer und Frauen, die das 58.

Lebensjahr vor dem 1.6.2011 vollendet

haben (AlV)

 

– 6,10%

 

                 – 3,10%

 

– 3,00%

        M/F ab vollendetem 60. Lebensjahr (UV)

– 1,10%

                – 1,10%

keine

M/F ab vollendetem 63. Lebensjahr

(AlV/IE/UV)

– 7,20%

                – 4,20%

– 3,00%

Pensionisten

Krankenversicherung = gesamt

 

5,10%

 

                     -

 

5,10%

 

 

Geringfügig Beschäftigte

 

bei Überschreiten

der 1,5-fachen

Ge- ringfügigkeitsgrenze

iHv € 751,37 (4)

bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus

mehreren

Dienstverhältnissen (5)

Arbeiter/Angestellte/Freie Dienstnehmer

                 17,50%

14,12%

BV-Beitrag („Abfertigung neu“)

                  1,53%

-

Selbstversicherung (Opting In)

            € 70,72 pm

 

 

  1. Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1% (DN-Anteil) bzw. 0,5% (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5%.
  2. Der 3%ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis € 1.885 Null, über € 1.885 bis € 2.056: 1% und über € 2.056 bis € 2.228: 2%.
  3. entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten
  4. UV 1,1% (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4%
  5. zuzüglich 0,5% Arbeiterkammerumlage
  6. Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Dienstnehmer, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj., bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

 

 

Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in €

            gesamt

      Dienstgeber

       Dienstnehmer

Arbeiter / Angestellte

- monatlich

 

          2.290,29

 

            1.230,26

 

                1.060,03

- jährlich (inklusive Sonderzahlungen)

        31.888,53

          17.165,17

              14.723,36

Freie Dienstnehmer

- monatlich

 

          2.603,76

 

            1.401,19

 

                1.202,57

- jährlich (ohne Sonderzahlungen)

        31.245,12

          16.814,22

              14.430,91

 

 

Sozialversicherungswerte für 2023          Gewerbetreibende/sonstige selbständige (GSVG/FSVG)

 

Mindest- und

Höchstbeitragsgrundlagen in €

vorläufige und endgültige

Mindestbeitragsgrundlage

     vorläufige und endgültige

     Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

jährlich

     monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - KV (1)

 

500,91

 

6.010,92

     ---------

-----------

Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - PV

500,91

6.010,92

     6.825,00

81.900,00

ab dem 3. Jahr – in der KV

500,91

6.010,92

     6.825,00

81.900,00

ab dem 3. Jahr – in der PV

500,91

6.010,92

     6.825,00

81.900,00

Sonstige Selbständige mit oder

ohne andere Einkünfte

 

500,91

 

6.010,92

 

     6.825,00

 

81.900,00

 

  1. Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw. Pensionsversicherung in der GSVG bestanden hat, bleibt die Beitragsgrundlage von € 500,91 monatl fix, dh es erfolgt keine Nachbemessung.

 

Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:

(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2023):

 

Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt. Steuerbescheid 2020
+ in 2020 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge
= Summe
x 1,087 (Inflationsbereinigung)
: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate

 

Beitragssätze

Gewerbetreibende

FSVG

    Sonstige

    Selbständige

Unfallversicherung pro Monat

€ 10,97

€ 10,97

    € 10,97

Krankenversicherung

6,80%

---

      6,80%

Pensionsversicherung (1)

18,50%

20,0%

    18,50%

Gesamt

25,30%

20,0%

    25,30%

BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage)

1,53%

freiwillig

      1,53%

 

(1) Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Personen, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj., bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

 

Mindest- und Höchstbeiträge (inkl UV, mit BV-Beitrag) in €

vorläufige

Mindestbeiträge

      vorläufige und endgültige

      Höchstbeiträge

monatlich

jährlich

      monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

Neuzugänger im 1. und 2. Jahr ab dem 3. Jahr

 

145,36

 

1.744,37

 

       1.365,57

 

16.386,81

 

Sonstige Selbständige mit oder ohne andere Einkünfte

145,36

1.744,37

       1.842,13

22.105,59

145,36

1.744,37

       1.842,13

22.105,59

 

 

Kammerumlage 2 – Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

 

Steiermark

   Burgenland

   Salzburg

          Tirol

           NÖ

       Wien

       Kärnten

    Vorarlberg

         OÖ

    0,36%

        0,42%

        0,39%

       0,41%

       0,38%

      0,38%

         0,39%

          0,37%  

     0,34%

 

Ausgleichstaxe 2023

 

Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre:

 

bei

25 bis 99 Dienstnehmer

   100 bis 399 Dienstnehmer

    ab 400 Dienstnehmer

monatl /pro 25 DN

€ 292

   € 411

    € 435