VIP News (Juni 2018)

1.         Editorial 

2.         Die Registrierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 (JSTG 2018)

3.         Highlights aus dem Wartungserlass der KSTR

4.         Sozialrechtliche Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2017/2018

5.         Rundschau

6.         Höchstgerichtliche Entscheidungen

7.         Termine

 

1. Editorial

Nach den Aufregungen rund um das Inkrafttreten der EU-DSGVO Ende Mai und der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer ist es nun wieder Zeit, sich dem steuerlichen Alltag zu widmen.

Am 13. Juni 2018 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 beschlossen und dem Nationalrat zur Behandlung zugewiesen. Das Gesetz soll noch im Juli im Parlament beschlossen werden. In dieser Ausgabe finden Sie bereits einen ersten Überblick über die geplanten Änderungen.

Neben interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen und den Highlights aus dem aktuell veröffentlichten Wartungserlass zu den Körperschaftsteuer-Richtlinien finden Sie einen Überblick über wichtige sozialversicherungsrechtliche Änderungen ab 2019. Eine Besprechung des Wartungserlasses zu den Einkommensteuer-Richtlinien ist für die nächste Ausgabe geplant.

In Hinblick auf die bevorstehenden Sommermonate stellt sich oft die Frage, wieviel Ferialpraktikanten verdienen dürfen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren geht. Unter den Splittern finden Sie einige wertvolle Hinweise.

Abschließend finden Sie noch Erläuterungen zu den bevorstehenden Terminen zum 30.6.2018, 16.8.2018 und 30.9.2018, damit noch rechtzeitig disponiert werden kann.

 

2.    Die Registrierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 (JSTG 2018)

Das JStG 2018, mit dem 20 Gesetze geändert werden sollen, enthält u.a. die folgenden wesentlichen Maßnahmen:

 

2.1 „Familienbonus Plus“

Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von € 1.500 pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und bedeutet, dass sich die Steuerlast ab 2019 um bis zu € 1.500 pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von € 500 jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird. Im Gegenzug entfallen ab 2019 der Kinderfreibetrag und die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr.

Der Familienbonus kann wahlweise bereits über die laufende Lohnverrechnung ausbezahlt oder erstmalig bei der Steuererklärung 2019 beantragt werden. Der Familienbonus kann zwischen den Ehepartnern je zur Hälfte aufgeteilt werden.

Der Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder in Drittstaaten, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz, gibt es keinen Familienbonus.

 

2.2 Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung

In Hinblick auf die Vorgaben der europäischen Richtlinie zur Vermeidung von internationalen Steuervermeidungspraktiken soll eine Hinzurechnungsbesteuerung für niedrig besteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft eingeführt werden. Bislang unterlagen derartige niedrig besteuerte Passiveinkünfte nur bei einer allfälligen Gewinnausschüttung auf Grund des Methodenwechsels der österreichischen Besteuerung. Voraussetzung für die Hinzurechnungsbesteuerung ist, dass die beherrschende Körperschaft selbst oder gemeinsam mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder Anspruch auf mehr als 50% der Gewinne der ausländischen Körperschaft hat. Zu den betroffenen Passiveinkünften zählen ua Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken sowie Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen. Für Versicherungen und Banken soll es eine spezifische Ausnahmeregelung geben.  Eine Niedrigbesteuerung soll dann vorliegen, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5 % beträgt und die niedrigbesteuerten Passiveinkünfte mehr als ein Drittel der Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen.

 

2.3 Änderung der Bundesabgabenordnung 

Für die Bereiche internationales Steuerrecht, Umsatzsteuer und „Missbrauch“ soll künftig auch eine verbindliche Rechtsauskunft (sog. „Advanced Ruling“) eingeholt werden können. Dies war bisher nur für Fragen in Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen möglich.

Als Alternative zur klassischen Betriebsprüfung soll eine freiwillige begleitende Kontrolle (Horizontal Monitoring) für Unternehmen mit mehr als 40 Millionen Umsatzerlösen eingeführt werden. Dabei soll ein vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem in Verbindung mit einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde die nachträgliche Außenprüfung ersetzen.

 

2.4 Sonstige Änderungen

  • Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund   einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung kann nachträglich rückgängig gemacht werden, wenn innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen dieser Aufwendungen tatsächlich keine Steuerermäßigung oder -rückerstattung in Anspruch genommen wurde. Diese Frist soll auf neun Jahre verlängert werden.
  • Der Ratenzahlungszeitraum bei der Wegzugsbesteuerung wird auf 5 Jahre verkürzt.
  • Bei der Umsatzsteuer soll die Richtlinie 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket) teilweise in nationales Recht umgesetzt und Anpassungen an die Rechtsprechung vorgenommen werden (Ausweitung der Istbesteuerung auf alle Unternehmer, die der Art nach eine freiberufliche Tätigkeit ausüben unter Außerachtlassen der Rechtsform, Entfall der Margenbesteuerung).
  • Für Grundeigentümer, die ihren Grund und Boden für Infrastrukturprojekte zur Verfügung stellen (müssen), soll eine Abzugsteuer in der Höhe von 10 Prozent der Entschädigungssumme eingeführt werden. Mit der Abzugsteuer soll die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten sein.
  • Die Gebühr für die Bürgschaftserklärungen in Zusammenhang mit Mietverträgen soll künftig entfallen.

Die geplanten Änderungen sollen im Wesentlichen ab 2019 in Kraft treten. Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten.

 

3. Highlights aus dem Wartungserlass der KSTR

Im Wartungserlass wurden im Wesentlichen die gestzlichen Änderungen und die Judikatur der letzten drei Jahre eingearbeitet. Besonders hervorzuheben sind die folgenden Aussagen:

Rz 82: Jede Mitunternehmerbeteiligung einer Körperschaft öffentlichen Rechts stellt einen eigenständigen Betrieb gewerblicher Art dar. Zwischen den einzelnen Betrieben gewerblicher Art und damit auch den Mitunternehmerbeteiligungen kann kein Ergebnisausgleich vorgenommen werden.  

Rz 90/91: Künftig sollen Rechtsbeziehungen zwischen Trägerkörperschaft und Betrieben gewerblicher Art grundsätzlich anerkannt werden und nicht mehr – wie bisher – zu einer Einlage, die wie ein Tausch zu bewerten ist, führen. Werden daher Wirtschaftsgüter durch die Trägerkörperschaft an den Betrieb gewerblicher Art zur Nutzung überlassen (befristet oder unbefristet), kann dies folgende  ertragsteuerliche Wirkungen entfalten:

  • Von der Trägerkörperschaft angeschaffte Wirtschaftsgüter, die für die Nutzung im Betrieb gewerblicher Art vorgesehen sind, gelten daher als von vornherein "für" den Betrieb gewerblicher Art  und nicht für den hoheitlichen Bereich der Trägerkörperschaft- angeschafft. Bei der Beurteilung, wann Wirtschaftsgüter "für" den Betrieb gewerblicher Art angeschafft werden, ist nicht nur auf den zeitlichen Zusammenhang (zeitliche Nähe zwischen der Anschaffung und der Nutzung im Betrieb gewerblicher Art), sondern insbesondere auf den funktionalen Zusammenhang (Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes prädestiniert die Nutzung im Betrieb gewerblicher Art) abzustellen.
  • Wirtschaftsgüter, die der Trägerkörperschaft "zuzurechnen" sind, etwa weil sie von der Trägerkörperschaft für eine Nutzung außerhalb eines Betriebes gewerblicher Art angeschafft bzw. hergestellt wurden (wie etwa nicht genutzte unbebaute Grundstücke), können hingegen einem Betrieb gewerblicher Art zur Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich "überlassen" werden. Findet eine entgeltliche "Nutzungsüberlassung" statt, muss dies ausreichend dokumentiert sein. Soll die "Nutzungsüberlassung" unentgeltlich erfolgen, ist dies ebenfalls entsprechend schriftlich zu dokumentieren. In diesem Falle liegt eine Nutzungseinlage vor, die keine ertragsteuerlichen Auswirkungen hat. Ohne entsprechende Dokumentation wird eine Einlage unterstellt (Ausnahme: Gebäude und Kunstschätze bei einem Museum), die wiederum als Tausch qualifiziert wird.

Rz 969: Verrechnungskonto von Gesellschaftern

Für die Frage, ob bei einem Verrechnungskonto eine verdeckte Ausschüttung vorliegt oder nicht, ist darauf abzustellen, ob die Gesellschaft eine durchsetzbare Forderung anstelle des überlassenen Geldbetrages erhält. Ist eine Rückzahlung des auf dem Verrechnungskonto verbuchten Betrages von vornherein durch den Gesellschafter nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Die Uneinbringlichkeit ist absehbar, wenn der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität verfügt und der Gesellschaft keine ausreichenden Sicherheiten bereitgestellt wurden, sodass es absehbar ist, dass der kreditierte Betrag (samt Zinsen) bis zum vereinbarten Ablauf der Kreditdauer nicht beglichen werden kann.

Liegt keine Dokumentation der vertraglichen Rahmenbedingungen (Laufzeit, Verzinsung etc) vor, ist davon auszugehen, dass eine Art Kontokorrentverhältnis vorliegt. Dies bedeutet nicht nur, dass die Verzinsung entsprechend höher sein muss, sondern auch, dass bei der Beurteilung der Bonität der Gesellschafter die Verbindlichkeit relativ kurzfristig tilgen können muss. Für die Prüfung der Bonität ist die das aktuelle und zukünftige Einkommen des Gesellschafters einzubeziehen und die Stabilität der Einkommenssituation zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind auch die Ersparnisse des Gesellschafters sowie vorhandene Schulden.

Sicherheiten, die bei einer längeren Laufzeit erforderlich sind, müssen derart ausgestaltet sein, dass die Gesellschaft in der Lage ist, ihre Forderung durch ungehinderten Zugriff bzw Verwertung zu befriedigen. Verschlechtert sich die Bonität, muss die Gesellschaft umgehend und rechtzeitig Maßnahmen setzen, um die Einbringlichkeit der Forderung sicherzustellen.

Rz 1058a: Eine Verschmelzung des Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Körperschaft führt zum Ausscheiden des Gruppenträgers aus der Unternehmensgruppe und somit zu deren Beendigung. Eine errichtende Umwandlung eines Gruppenmitglieds in eine GmbH & Co KG erfolgt grundsätzlich innerhalb der Unternehmensgruppe und führt nicht zu einer (partiellen) Beendigung der Gruppe.

Rz 1071: Siebentel aus in Vorgruppenzeiten erfolgten Teilwertabschreibungen stellen keine Vorgruppenverluste dar und können in der Unternehmensgruppe verwertet werden. Noch nicht abgereifte Siebentel können auch bei Vorliegen eines Mantelkauftatbestandes weiterhin abgesetzt werden (Rz 994).

Rz 1082/1083 sehen Regelungen und Erleichterungen für die Ergebnisse ausländischer Gruppenmitglieder vor.

Rz 1094: Liegen bei einem ausländischen Gruppenmitglied aus dem EU-/EWR-Ausland Verluste vor, die im letzten Besteuerungszeitraum (Liquidationszeitraum) vor Abschluss der Liquidation entstanden sind (finale Verluste), sind diese nicht nachzuversteuern.

Rz 1266 bi/ bj: Das Abzugsverbot kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren aufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10 % unterliegen. Daher fallen auch Steuerermäßigungen in den Anwendungsbereich des Abzugsverbots, die sich nicht ausschließlich auf Zinsen und Lizenzgebühren, sondern auch auf andere Einkünfte beziehen. Weiter wurde klargestellt, dass jegliche fiktive Betriebsausgabe vom gesamten Einkommen, auch fiktive Zinsen vom Eigenkapital, eine schädliche Steuerermäßigung darstellt.

Rz 1266 bo:

Die Beurteilung, ob das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren zur Anwendung gelangt, hat abstrakt in jenem Wirtschaftsjahr zu erfolgen, in dem die Aufwendungen angefallen sind. Besteht zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung bzw. Steuerrückerstattung (uU auch erst zu einem späteren Zeitpunkt im Wege der Ausschüttung), durch die die Steuerbelastung der Zins- oder Lizenzeinkünfte unter 10% sinken kann, dürfen die Aufwendungen nicht abgezogen werden. Wenn innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach Anfallen der Aufwendungen tatsächlich keine solche Steuerermäßigung gewährt wird bzw. keine Steuerrückerstattung erfolgt, können die Zinsen oder Lizenzgebühren nachträglich im Wege von <link findok.bmf.gv.at/findok/javalink _blank - "Neues Fenster: § 295a BAO">§ 295a BAO</link> geltend machen,

Rz 1591a behandelt die Auswirkungen des Eintritts eines Gruppenträgers bzw eines Gruppenmitglieds in die Liquidation auf die Unternehmensgruppe.

 

4.    Sozialrechtliche Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2017/2018

Das Budgetbegleitgesetz 2017/2018 sieht in seinem sozialrechtlichen Teil diverse Erleichterungen oder auch Verschärfungen von Zugangsvoraussetzungen vor. Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen treten grundsätzlich mit 1.1.2019 in Kraft und sind im Wesentlichen wie folgt:

  • Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ab 1.1.2019: Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet im Regelfall am 15. des Folgemonats.  Davon ausgenommen werden nunmehr Eintritte nach dem 15. des Abrechnungsmonats, deren Beitragsgrundlagen erst bis 15. des übernächsten Monats gemeldet werden müssen. Ferner können gemeldete Beitragsgrundlagen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums ohne nachteilige Rechtsfolgen berichtigt werden. Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen für freie Dienstnehmer ist erst bis zum 15. des auf das Monat der Entgeltleistung folgenden Monats zu melden, bei Vorschreibebetrieben bis zum 7. des Folgemonats.
  • Da ja ab 2019 nur mehr monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen abzugeben sind, wurde klarstellend geregelt, dass im Jahr 2019 jedenfalls noch die Beitragsnachweisungen für Dezember 2018 sowie der jährliche Lohnzettel an den Sozialversicherungsträger zu übermitteln sind.
  • Für eine Vielzahl verspäteter monatlicher Beitragsgrundlagenmeldungen wurde eine Höchstgrenze für Säumniszuschläge eingeführt. Erreicht die Summe der Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum das fünffache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2018: € 171, somit € 855), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
  • Ab 2019 können Versicherungsträger in bestimmten Fällen „unter Berücksichtigung des Meldeverstoßes auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten“. Diese Ermessensentscheidung wurde nun auf Säumniszuschläge aufgrund verspäteter Anmeldungen bzw der noch fehlenden Daten zur Anmeldung erweitert. Bei der Entscheidung über die Höhe des Säumniszuschlages sind neben der Art des Meldeverstoßes auch die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verspätungszeitraum und das bisherigen Meldeverhalten zu berücksichtigen.
  • Für Meldeverstöße iZm der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab dem Jahr 2019 werden bis 31.8.2019 keine Säumniszuschläge festgesetzt werden. Dies gilt aber nicht für Meldeverstöße bei Anmeldungen.
  • Die Altersgrenze für das frühestmögliche Zugangsalter bei der Altersteilzeit wird in zwei Jahresschritten – 2019 und 2020 – angehoben. Damit wird der Zugang zur Altersteilzeit ab 2020 frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein.
  • Ausschüttungen aus Belegschaftsbeteiligungsstiftungen an Mitarbeiter des Unternehmens unterliegen der KESt und nicht der Lohnsteuer. Korrespondieren dazu wurde eine Befreiung von SV-Beiträgen für diese Ausschüttungen in § 49 ASVG geschaffen.
  • Die viel diskutierte Einführung von Lichtbildern auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards wurde um ein Jahr auf 1.1.2020 verschoben.
  • Die vorgesehene Erhöhung des Nachtschwerarbeits-Beitrags auf 3,7 % wurde auf 2019 verschoben. Im Jahr 2018 bleibt demnach der Beitragssatz iHv 3,4 % unverändert.

 

5.    Rundschau

5.1       Ferienjobs: Was dürfen Kinder steuerfrei verdienen?

Um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, gilt es zu beachten, dass     

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs ganzjährig beliebig viel verdienen dürfen,
  • Kinder über 19 Jahre ein nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuerndes Jahreseinkommen (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) von € 10.000 nicht überschreiten sollten. Andernfalls wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt und ist zurückzuzahlen.

Beispiel: Ein Student hat am 13.6.2017 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2018 erstmals das Einkommen des Studenten relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2018 insgesamt € 10.700 wird die Familienbeihilfe um € 700 gekürzt.

Hinsichtlich der Einkommensteuer ist folgendes zu beachten:

Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 438,05 (Wert 2018) fallen weder Einkommensteuer noch Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden die vollen SV-Beiträge abgezogen, welche dann bei der Veranlagung in Höhe von 50% der SV-Beiträge bis max. € 400 (€ 500 mit Pendlerpauschale) vom Finanzamt vergütet werden (sogenannte „Negativsteuer“), sofern sich bei der Veranlagung keine Einkommensteuer ergibt.

Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen von € 11.000 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Zusätzlich ist noch darauf zu achten, dass ab einem Jahresumsatz von € 36.000 (=Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) Umsatzsteuerpflicht besteht und eine Umsatzsteuerklärung abzugeben ist. Bei Einnahmen bis zu € 36.000 kann die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer beantragt werden.

 

5.2       Die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung schließt die Branchenpauschalierung nicht aus

Nichtbuchführende Kleinunternehmer bestimmter Gewerbezweige können auf Grund einer Verordnung des Finanzministers aus dem Jahre 1989 gewisse Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln. Mit der Neufassung dieser VO wurde nunmehr sichergestellt, dass die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keinen Ausschließungsgrund mehr für die Inanspruchnahme darstellt. Weiters wurden die umsatzsteuerlichen Anwendungsvoraussetzungen an die geltende Rechtslage angepasst. Zusammengefasst müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es wird keine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich durchgeführt. Ein unterjähriges Aufbuchen als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist unschädlich. Am Jahresende besteht die Möglichkeit, die Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG oder aufgrund einer Pauschalierung gem § 17 Abs 4 EStG durchzuführen.
  • Der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Jahre € 110.000,00 nicht überschritten.
  • Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
  • Ein ordnungsgemäßes Wareneingangsbuch wird geführt.

Die Verordnung tritt rückwirkend mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle bis dato noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

 

5.3       Pauschalierte Werbungskosten für Vertreter sind um Kostenersätze zu kürzen

Aufgrund einer VfGH-Entscheidung wurde die VO über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert. Ab der Veranlagung 2018 müssen Vertreter bei der Ermittlung des 5%igen Werbungskostenpauschales Kostenersätze des Dienstgebers (wie insbesondere Reisespesen und Diäten) vom Werbungskostenpauschale abziehen.

 

5.4       PKW-Sachbezug bei wesentlich beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer

Das BMF hat mittels Verordnung die Bemessungsgrundlage für die Berücksichtigung der Privatnutzung eines der Kapitalgesellschaft gehörenden Fahrzeugs durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer geregelt. Demnach bestehen zwei Möglichkeiten, die Privatnutzung zu bewerten:

  • Ansatz der Werte gemäß Sachbezugswerteverordnung wie für alle Dienstnehmer (1,5% bzw 2% der Anschaffungskosten abhängig vom CO2-Ausstoß, 0% für Elektroautos) oder
  • Ansatz der anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Gesamtkosten, die von der Kapitalgesellschaft getragen werden. Die privaten Fahrten sind durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen.

Vom selben Tag datiert ein Erkenntnis des VwGH, in dem nunmehr unmissverständlich klargestellt wurde, dass bei Ansatz der tatsächlichen Kosten nur die Kosten für die Privatnutzung als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zu berücksichtigen sind und nicht auch die bei der Kapitalgesellschaft angefallenen betrieblichen Kosten. Damit sind auch die diesbezüglichen Aussagen in Rz 79 der Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz vom 29. 1. 2018 überholt.

 

6.    Höchstgerichtliche Entscheidungen

6.1       VwGH zur fremdüblichen Miete bei der Vermietung von Luxusimmobilien

Der VwGH hat sich in einer jüngsten Entscheidung neuerlich zur fremdüblichen Miete bei der Vermietung von Luxusimmobilien geäußert. Die konkrete Entscheidung betraf die Vermietung einer Luxusimmobilie durch eine Privatstiftung an den Stifter. Der VwGH hielt in diesem Zusammenhang fest, dass es Sache der vermietenden Privatstiftung sei, Nachweise für einen funktionierenden Mietenmarkt vorzulegen. Erbringt die Privatstiftung diesen Nachweis nicht, ist es nach Ansicht des VwGH nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt die Ausmessung einer fremdüblichen Miete innerhalb einer Bandbreite von 3-5% der Anschaffungs- und Herstellungskosten des vermieteten Objekts vornimmt. Die Begründung des konkreten Prozentsatzes muss aber tragfähig sein.

 

6.2        VwGH zur Hauptwohnsitzbefreiung bei einer „Hausherrenwohnung“ in einem Zinshaus

Nur Eigentumswohnungen iSd Wohnungseigentumsgesetzes und Eigenheime können unter die Hauptwohnsitzbefreiung des EStG fallen. Allenfalls reicht auch die Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum iSd § 45 WEG aus. Eine analoge Befreiung für eine von einer Liegenschaftseigentümerin als Hauptwohnsitz bewohnte Dachgeschoßwohnung in ihrem Zinshaus ist bei Veräußerung des gesamten Zinshauses, an welchem kein Wohnungseigentum begründet war, nicht möglich. Die Moral aus der Geschichte: Jedenfalls vor Verkauf eines Zinshauses, in dem der oder die Verkäufer/in ihren Hauptwohnsitz entsprechend der sonstigen Kriterien des EStG hatte, noch schnell zumindest vorläufiges Wohnungseigentum begründen.

 

6.3       VwGH: Wohnrechtsablöse steuerpflichtig gem § 29 Z 3 EStG

Der VwGH hat in einem neuen Erkenntnis zwischen der Ablöse eines Wohnrechts und eines Fruchtgenussrechts unterschieden. Der Entscheidung zufolge stellen entgeltliche Ablösen von bloßen Wohnrechten sonstige Einkünfte gem § 29 Z 3 EStG dar. Der VwGH begründet diese Rechtsansicht damit, dass es sich beim Wohnrecht um ein nicht übertragbares Gebrauchsrecht handelt. Deshalb sei die Wohnrechtsablöse nicht als Veräußerungsvorgang zu werten. Vom Wohnrecht sei das Fruchtgenussrecht zu unterscheiden, welches jederzeit übertragen werden könne. Wird das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung „der Ausübung nach“ übertragen, führt dies beim Übertragenden zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Wird das Fruchtgenussrecht hingegen „der Substanz nach“ übertragen, ist das Entgelt beim Übertragenden nach Ablauf der (einjährigen) Spekulationsfrist nicht steuerbar.

 

6.4       VwGH 19.4.2018 Ro 2016/15/0017 – Halber Steuersatz für Pensionsabfindung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Einstellung seiner Tätigkeit

Beendet ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit, hat er einen Aufgabegewinn nach § 4 Abs 1 EStG  sowie den Übergangsgewinn zu ermitteln. Unbestritten blieb im vorliegenden Fall, dass der Anspruch auf Abfertigungszahlung einen Teil des Übergangsgewinns darstellt. Der VwGH stellte aber klar, dass auch die aus der Pensionszusage resultierende Forderung auf Kapitalabfindung im Übergangsgewinn zu erfassen ist. Die Forderung auf Abfindung ist in durchsetzbarer Weise entstanden, da gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung das vertraglich zustehende Recht auf Abfindung ausgeübt wurde.  Weiterer - zeitlich nachgelagerter - Voraussetzungen, wie etwa eines Gesellschafterbeschlusses, hat es nicht bedurft. Die Forderung ist damit Teil der außerordentlichen Einkünfte iSd § 37 EStG, für welche sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssatzes ermäßigt, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür zutreffen (Einstellen der Erwerbstätigkeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres bzw wegen Erwerbsunfähigkeit oder Tod, mindestens 7-jährige Betriebsdauer, Antrag!).

 

7.    Termine

7.1       Termin 30.06.2018

Vorsteuerrückerstattung in / durch Drittländer

Die Frist für die Erstattung von Vorsteuern in Drittländern endet am 30.6.2018. Je nach Land sind die Verfahren durchaus unterschiedlich. Fest steht, dass in Österreich der Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern 2017 von ausländischen Unternehmern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, bis 30.6.2018 beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden muss (Formular U5 und Fragebogen Verf 18 und Unternehmerbestätigung U 70). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.

TIPP: Vergessen Sie nicht, vorsichtshalber die einzureichenden Originalrechnungen zu kopieren. Erfahrungsgemäß kennen zwar viele Drittstaaten grundsätzlich ein Erstattungsverfahren, sind aber bei der tatsächlichen Rückerstattung eher restriktiv.

 

7.2       Termin 01.07.2018

Das Multinationale Instrument (MLI) tritt mit 1.7.2018 in Kraft

Slowenien hat am 22.3.2018 als nunmehr fünfter Staat die Ratifikationsurkunde für das Multilaterale Instrument (MLI) an die OECD übermittelt. Infolge dessen tritt das MLI mit 1.7.2018 in Kraft und ist ab dem Jahr 2019 in den Doppelbesteuerungsabkommen mit den Staaten zu beachten, die es bis 30.6.2018 ratifiziert haben. Von Relevanz ist dies im Falle Österreichs bei den DBAs mit Polen und Slowenien. Das MLI bewirkt eine vereinfachte Abänderung von DBAs mit den teilnehmenden Staaten. Diese DBAs werden durch das MLI iSd BEPS Action 2 – Hybride Gesellschaften und Finanzierungsformen, Action 6 – Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Action 7 – Verhinderung der künstlichen Vermeidung von Betriebsstätten und Action 14 – Streitbeilegung abgeändert. Welche Bestimmungen der jeweiligen Abkommen durch das MLI konkret verändert werden, ist der MLI Matching Database der OECD (<link www.oecd.org/tax/treaties/mli-matching-database.htm>www.oecd.org/tax/treaties/mli-matching-database.htm</link>) zu entnehmen.

 

7.3       Termin 16.08.2018

Frist zur Meldung gemäß Wirtschaftlichem Eigentümerregistergesetz (WiEReG)

Die fristgerechte Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmerserviceportal des BMF (USP) war mit 1.6.2018 befristet. Aufgrund von Performanceproblemen der EDV und des Beratungsbedarfs für eine inhaltlich korrekte Meldung an das Register hat sich das BMF entschlossen, den ersten Lauf des automatisationsunterstützten Zwangsstrafenverfahrens gem § 111 BAO auf den 16.8.2018 zu verschieben.

Nach einer Information des BMF soll das Zwangsstrafenverfahren wie folgt abgewickelt werden: 

  • Wird die erstmalige Meldung nicht fristgerecht erstattet, droht eine Zwangsstrafe von

          € 1.000 mit Setzung einer Nachfrist von drei Monaten.

  • Erfolgt eine Meldung innerhalb der Nachfrist von drei Monaten, wird keine 1. Zwangsstrafe festgesetzt. Wird innerhalb dieser Frist keine Meldung erstattet, dann wird die Zwangsstrafe von €1.000 festgesetzt und eine neuerliche Zwangsstrafe von € 4.000 mit Setzung einer Nachfrist von drei Monaten angedroht.
  • Erfolgt eine Meldung innerhalb der Nachfrist von drei Monaten, wird keine 2. Zwangsstrafe festgesetzt. Wird innerhalb dieser Frist keine Meldung erstattet, dann wird die Zwangsstrafe von € 4.000 festgesetzt und es wird geprüft, ob ein Finanzvergehen wegen der Verletzung der Meldepflicht vorliegt

 

Daraus ist zu schließen, dass bei Unterlassen der Meldung zunächst Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt € 5.000 verhängt werden, und erst nach Verstreichen der Nachfristen von insgesamt sechs Monaten geprüft werden soll, ob etwa ein Finanzvergehen durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Meldeverpflichtung vorliegt, die mit Geldstrafen bis zu € 200.000 (Vorsatz) bzw € 100.000 (grobe Fahrlässigkeit) zu bestrafen wären. 

Die Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) sieht nunmehr auch die Möglichkeit vor, durch Antrag an die Registerbehörde eine Einschränkung der Einsicht für Verpflichtete mit Ausnahme von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Notaren zu gewähren, wenn der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen. Diese wäre der Fall, wenn der wirtschaftliche Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer Straftat (Betrug, Entführung, Erpressung, Handlungen gegen Leib und Leben, Nötigung oder gefährliche Drohung ) zu werden. Jedenfalls erfüllen Minderjährige und Geschäftsunfähige die Voraussetzung für die überwiegende Schutzwürdigkeit. Die Einschränkung wird für die Dauer von 5 Jahren gewährt bzw bis zur Erreichung der Volljährigkeit.

 

7.4       Termin 30.09.2018

Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedsstaaten bis 30.9.2018

Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2017 in EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2018 Zeit, ihre Anträge ausschließlich elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Grundsätzlich ist die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhr­dokumente - bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages - nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über € 1.000 (bzw Kraftstoffrechnungen über € 250) verlangen, dass zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments übermittelt wird. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.

 

TIPP: Prüfen Sie rechtzeitig, ob der jeweilige EU-Staat verlangt, dass Rechnungen über € 1.000 und Tankbelege über € 250 eingescannt und als pdf mit dem Vergütungsantrag mitzusenden sind (so zB Deutschland). Andernfalls kann der Antrag abgelehnt werden, da er als nicht vollständig eingebracht gilt. Berücksichtigen Sie auch, dass nur Vorsteuern erstattet werden, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zB Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen).