Editorial
1. Highlights aus dem Wartungserlass 2021 der Einkommensteuerrichtlinien
2. Bilanzierung COVID-19 Hilfsmassnahmen
3. Aktuelles aus Arbeitsrecht und Sozialversicherung
4. Aktuelle Judikatur
5. Termine Juni bis September 2021
Editorial
Seit Mitte Mai sind Gastronomie und Kulturinstitutionen wieder geöffnet. Damit laufen – mit Ausnahme der Kurzarbeit Phase 5 - die COVID-19-Hilfsmaßnahmen grundsätzlich per 30.6.2021 aus. Vom Finanzminister wurde aber am 15.6.2021 angekündigt, dass es zu einer adaptierten Verlängerung des Ausfallsbonus sowie des Härtefallfonds um 3 Monate bis September 2021, des Verlustersatzes um 6 Monate bis Dezember 2021 sowie einer Ausweitung von Garantien und steuerrechtlichen Maßnahmen bis Jahresende für stark Betroffene kommen soll. Die näheren Details zu den adaptierten Wirtschaftshilfen sollten in Kürze auf der BMF-Homepage verfügbar sein. Die Änderung der den einzelnen Hilfsmaßnahmen zugrundeliegenden Rechtsrahmen (Verordnungen, Richtlinien etc) bleibt ebenfalls abzuwarten.
Die Wirtschaftsforscher prognostizieren aber bereits erfreuliche Wachstumssteigerungen. So bleibt nur zu hoffen, dass der wirtschaftliche Aufschwung nicht wieder im Herbst aufgrund von ansteigenden Infektionszahlen gebremst wird. Wichtig dabei wird die fortschreitende Durchimpfung der Bevölkerung und auch die weitere Einhaltung der bekannten Vorsichtsmaßnahmen sein.
In der vorliegenden Ausgabe der VIP News gehen wir auf die bilanziellen Auswirkungen der COVID-19-Hilfsmaßnahmen für den Jahresabschluss 2020 ein, widmen uns dem Thema Aufwandsentschädigung für Helfer bei den Test- und Impfstraßen, geben Ihnen einen Überblick auf die geplante Kurzarbeit Phase 5 sowie Praxishinweise betreffend der möglichen Ratenvereinbarung für Rückstände bei der ÖGK.
Die zahlreichen Änderungen aufgrund der COVID-19-Regelungen haben durch den Wartungserlass 2021 Eingang in die Einkommensteuerrichtlinien gefunden, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie herausgreifen.
Eine Auswahl an interessanten Judikaten runden unsere aktuelle Information ab.
Alles über die möglichen Vorsteuererstattungen und weitere wichtige Termine bis Ende September 2021 finden Sie in der Terminübersicht am Schluss dieser Ausgabe.
Wir wünschen Ihnen erholsame Sommertage und bleiben Sie gesund! Gemeinsam schaffen wir das!
1. Highlights aus dem Wartungserlass 2021 der Einkommensteuerrichtlinien
Im Mai wurde der EStR-Wartungserlass 2021 veröffentlicht. Auf über 300 Seiten werden die zahlreichen gesetzlichen Neuerungen, insbesondere in Zusammenhang mit der COVID-Steuergesetzgebung behandelt. Aber auch zu Themen wie die Kleinunternehmerpauschalierung und die steuerbilanziellen Neuerungen des Jahres 2020 (degressive sowie beschleunigte AfA, pauschale Rückstellungen und Wertberichtigungen) wird die Ansicht der Finanzverwaltung dargestellt. Weiters wurde die höchstgerichtliche Rechtsprechung eingearbeitet. In diesem Beitrag sollen einige wichtige Themen für die Praxis dargestellt werden.
Rz 313h: Übersicht über die wichtigsten Zuwendungen bzw. Zuschüsse iZm der COVID-Pandemie
Bei den vielen unterschiedlichen Förderungen und deren steuerlicher Behandlung kann man leicht den Überblick verlieren. Die in der Rz 313h enthaltenen Tabelle bietet einen guten Überblick:
In Rz 313e wird klargestellt, dass beim Fixkostenzuschuss (FKZ) der auf einen fiktiven Unternehmerlohn entfallende Anteil zu keiner Kürzung der steuerlichen Betriebsausgaben führt. Soweit der FKZ auf pauschal unter Heranziehung von branchenspezifischen Durchschnittswerten ermittelte frustrierte Aufwendungen entfällt, ist ebenfalls keine Ausgabenkürzung vorzunehmen. Der pauschale FKZ führt aber zu einer Aufwandskürzung. Der Vorschuss FKZ 800.000 stellt erst zu jenem Zeitpunkt eine steuerfreie Betriebseinnahme dar, zu dem er mit dem FKZ 800.000 verrechnet wird. Die Betrachtungszeiträume, für die der Vorschuss FKZ 800.000 gewährt wurde, sind auf Grund der Gegenrechnung mit dem tatsächlichen FKZ 800.000 für die Betriebsausgabenkürzung nicht relevant.
In Rz 313b wird erleichternd ausgeführt, dass im Falle einer Betriebsausgabenkürzung nicht die einzelnen Ausgaben gekürzt werden müssen, sondern der Kürzungsbetrag als betrieblicher Ertrag in der Steuererklärung dargestellt werden kann. Betriebsausgabenpauschalien sind nicht zu kürzen. Steuerpflichtige Zuschüsse (wie zB Umsatzersatz, Ausfallsbonus) sind auf Grund einer Sonderregelung im EStG immer dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht.
Rz 3826a und 8208f: Investitionsprämie und Forschungsfreibetrag
Die Investitionsprämie ist steuerfrei und führt auch zu keiner Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
Da aber bei der Forschungsprämie steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mittel abzuziehen sind, führt nach Meinung der Finanzverwaltung die Investitionsprämie hier dennoch zu einer Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und damit der AFA, soweit diese in der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie berücksichtigt wurde.
Rz 2373: Pauschale Forderungswertberichtigung
Bekanntlich kann für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, eine pauschale Forderungswertberichtigung gebildet werden, die auch vor diesem Stichtag entstandene Forderungen umfassen kann. Für die Pauschalwertberichtigung derartiger Altforderungen ist eine Verteilung auf fünf Wirtschaftsjahre vorgesehen. Um nicht die Entwicklung jeder einzelnen Altforderung nachvollziehen zu müssen, kann vereinfachend die aus dem Stand der nicht einzelwertberichtigten Forderungen des Vorjahres berechnete Pauschalwertberichtigung über fünf Jahre verteilt abgesetzt werden. Die Differenz zu der auf Basis des Forderungsstandes des aktuellen Jahres ermittelte pauschale Wertberichtigung ist dann voll abzugsfähig.
Rz 3261: degressive Abschreibung
Für eine Vielzahl von nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, diese mit maximal 30% degressiv vom jeweiligen Buchwert abzuschreiben. Für Anschaffungen bzw. Herstellungen bis zum 31.12.2021 kann die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht vorgenommen werden. Die degressive Abschreibung steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Sie kann daher auch im außerbetrieblichen Bereich (zB Kücheneinrichtung bei Mieteinkünften) in Anspruch genommen werden.
Rz 4771: Luxustangente bei PKWs und Kombis
Da die Anschaffung von vorsteuerabzugsberechtigten PKWs bzw Kombis durch die vielen Begünstigungen für Elektroautos immer beliebter wird, wird in den Richtlinien darauf hingewiesen, dass die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 eine Bruttogrenze darstellt und daher in einen Nettobetrag von € 33.333 umgerechnet werden muss. Daher beträgt die steuerliche AFA maximal € 4.167,67. Zur Ermittlung der Luxustangente sind die Nettowerte miteinander in Relation zu setzen.
Rz 7757b: KESt-Rückerstattung bei ausländischen Holdinggesellschaften
Bei Ausschüttungen an ausländische reine Holdinggesellschaften ist in der Regel von der österreichischen Tochtergesellschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten.
Die DBA-konforme Rückerstattung der KEST muss dann von der ausländischen Holdinggesellschaft selbst beantragt und nachgewiesen werden, dass keine missbräuchlichen Gründe für die Einschaltung einer Holdinggesellschaft vorliegen. In den Richtlinien wurden nunmehr Beispiele für triftige Gründe für die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft angeführt:
- Tätigkeit der Holding geht über reine Vermögenverwaltung hinaus, weil sie Funktionen im Konzern (zB Managementleistungen, Konzernfinanzierung, Beteiligungscontrolling, Buchhaltung) erfüllt;
- Holding bringt nachweislich wirtschaftliche Vorteile im Verhältnis zu Geschäftspartnern (zB aufgrund rechtlicher Restriktionen für ausländische Investoren);
- Aufsichtsrechtliche oder andere regulatorische Beschränkungen;
- Die bessere und sicherere Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Ziels.
2. Bilanzierung COVID-19 Hilfsmassnahmen
Über die vielfältigen Corona Hilfsmaßnahmen haben wir bereits berichtet. Nach Beantragung dieser Hilfsmaßnahmen stellt sich nun die Aufgabe, diese Hilfsmaßnahmen richtig in der Bilanz darzustellen. In diesem Zusammenhang hat das AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) eine Fachinformation veröffentlicht. Auf Grund der Vielfalt der Corona-Hilfsmaßnahmen beschränken wir uns hier auf den Umsatzersatz, den Ausfallsbonus, den Fixkostenzuschuss, den Verlustersatz, die Investitionsprämie, die Corona-Kurzarbeitshilfe, die COVID-19-Rücklage und den Verlustrücktrag.
2.1. Ansatzzeitpunkt
Der Ansatzzeitpunkt der COVID-19-Zuschüsse als Forderung richtet sich nach dem Entstehen des Rechtsanspruchs auf diese. Mit Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für den jeweiligen COVID-19-Zuschuss besteht ein Rechtsanspruch auf diesen. Zusätzlich muss bis zur Aufstellung des Abschlusses der Förderantrag ordnungsgemäß gestellt worden sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden.
Eine Bewilligung ist nicht erforderlich. Beihilfen, die zugeflossen sind, der Antragsteller die Voraussetzungen dafür jedoch nicht erfüllt, müssen als Verbindlichkeiten (aufgrund der drohenden Rückzahlung) ausgewiesen werden.
Bei Zuschüssen, die eine individuelle Kombination von Betrachtungszeiträumen zulassen (zB Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz), kann es sein, dass einzelne sachliche Voraussetzungen (bestimmter Prozentsatz an Umsatzeinbußen) für die Betrachtungszeiträume bis zum Abschlussstichtag noch nicht vorliegen, diese jedoch insgesamt über den gesamten Betrachtungszeitraum erfüllt werden. Ist die Erfüllung der Voraussetzungen über den gesamten Betrachtungszeitraum so gut wie sicher, so ist eine Forderung in Höhe des auf das Geschäftsjahr entfallenden Teils der Förderung anzusetzen.
Wurde die gesetzliche Grundlage für einen COVID-19-Zuschuss erst nach dem Abschlussstichtag geschaffen, so sind folgende 2 Fallkonstellationen zu unterscheiden:
a) Wurde die Förderung bereits vor dem Abschlussstichtag hinreichend genau angekündigt (inkl der sachlichen Voraussetzungen) und wurde die damit im Zusammenhang stehende gesetzliche Grundlage bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses geschaffen, ist es vertretbar, diese Beihilfe bereits im Abschluss zu berücksichtigen (Wertaufhellung).
b) Erfolgt die Ankündigung und Schaffung der gesetzlichen Grundlage nach dem
Abschlussstichtag, so handelt es sich um ein wertbegründendes Ereignis, welches nicht im
Abschluss dargestellt werden darf (allenfalls ist bei Wesentlichkeit eine Erläuterung im Anhang zulässig).
2.2. Bewertung
Im Jahresabschluss darf nur maximal jener Betrag des Zuschusses aktiviert werden, für den bereits die entsprechenden Aufwendungen im Jahresabschluss erfasst sind. Bilanziell noch nicht erfasste Teile eines Zuschusses sind gegebenenfalls im Anhang zu erläutern.
Wurden Forderungen bereits bilanziert und stellt sich heraus, dass der Zuschuss nicht oder nicht in der beantragten Höhe gewährt wird, so ist eine Wertberichtigung der Forderung durchzuführen. Wurde der Zuschuss bereits ausbezahlt und droht die Rückzahlung nach dem Bilanzstichtag, so ist eine Rückstellung zu passivieren. Steht die Rückzahlung bereits fest, so ist stattdessen eine Verbindlichkeit auszuweisen.
2.3. Darstellung der COVID-19-Zuschüsse
Grundsätzlich ist der Zweck der COVID-19-Zuschüsse für die Darstellung des Zuschusses maßgebend. Dabei wird zwischen Investitions- und Aufwandszuschüssen unterschieden.
Investitionszuschüsse werden zur Förderung von Investitionen gewährt (zB Investitionsprämie). Diese Zuschüsse sind in einem gesonderten Passivposten nach dem Eigenkapital auszuweisen und anteilig analog zur Abschreibung ertragswirksam aufzulösen.
Aufwandszuschüsse werden zur Förderung der laufend angefallenen Kosten gewährt und werden entsprechend dem Aufwandsanfall ergebniswirksam sofort erfasst. Die Erfassung kann als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder als offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) erfolgen. Eine Kürzung des Aufwands auf Grund des Saldierungsverbots ist nicht zulässig.
Die Darstellung der einzelnen COVID-19-Zuschüsse entnehmen Sie bitte aus der Druckansicht.
2.4. Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage
Die Bestimmungen zur COVID-19-Rücklage sowie zum Verlustrücktrag wurden am 22.6.2020 veröffentlicht. Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Berücksichtigung wäre der Bilanzstichtag 30.6.2020.
Wird ein Verlust aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 rückgetragen oder eine COVID-19-Rücklage gebildet, so muss im Jahresabschluss 2020 ein Steuererstattungsanspruch als Forderung gegenüber dem Finanzamt angesetzt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Aufstellung vorliegen und der jeweilige Antrag gestellt worden ist oder wird.
3. Aktuelles aus Arbeitsrecht und Sozialversicherung
3.1. Aufwandsentschädigungen für COVID-19-Helfer abgabefrei
Für die zahlreichen Helfer bei den bevölkerungsweiten Testungen und Impfaktionen wurden nun die Regelungen über deren Aufwandsentschädigungen in der aktuellen Fassung vom 8.6.2021 des Zweckzuschussgesetzes einheitlich geregelt und ausgeweitet.
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu € 20 je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu € 10 je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Bis zu einem monatlichen Betrag von € 1.000,48 entfällt die SV-Pflicht. Die Empfänger der Aufwandsentschädigungen sind unfallversichert.
In den dazu veröffentlichten FAQ des BMF wird klargestellt, dass diese Aufwandsentschädigungen umsatzsteuerlich in Anlehnung an die Sonderregelungen für COVID-19-in vitro Diagnostika und Impfstoffe echt steuerbefreit sind (ein Verzicht ist möglich).
In der Einkommensteuererklärung sind nur jene Einnahmen, die die als Aufwandsentschädigung anerkannten Stundensätze von € 20 bzw € 10 übersteigen, als gewerbliche oder selbstständige Einkünfte zu erfassen (außer der Veranlagungsfreibetrag von € 730 wird nicht überschritten oder das gesamte Einkommen beträgt nicht mehr als € 11.000). Es erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Will man die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch nehmen, sind grundsätzlich die gesamten Aufwandsentschädigungen (inklusive des einkommensteuerfreien Teils) bei der Beurteilung, ob die Umsatzgrenze von € 35.000 überschritten wurde, mit zu berücksichtigen. Für die einkommensteuerpflichtigen Teile können dann bei der Kleinunternehmerpauschalierung die Betriebsausgaben mit dem Pauschalsatz von 20% für Dienstleistungen (Branchenkennzahl 869) angesetzt werden. Bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung iHv 12% sind die gleichen Grundsätze anzuwenden.
3.2. Weiteres Corona-Kurzarbeitsmodell (Phase 5) geplant
Um weiterhin die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf dem Arbeitsmarkt abzufangen, haben sich die Sozialpartner (AK, ÖGB und WKO) und die Bundesregierung auf eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Ab 1. Juli 2021 soll die Corona-Kurzarbeit in folgenden zwei Varianten zur Verfügung stehen
- Modell 1: Für alle Betriebe (allgemeine Kurzarbeit)
- Modell 2: Für Unternehmen, die von der Pandemie besonders betroffen sind
Folgende Eckpunkte die geplant sind, entnehmen Sie bitte aus der Druckansicht.