VIP News Oktober 2019

Editorial

Änderungen für Unternehmer

1.         Einkommensteuer

2.         Senkung des Krankenversicherungsbeitrages

3.         Körperschaftsteuer

4.         Umgründungsgesetz

5.         Umsatzsteuer

6.         DigitalsteuerGesetz

7.         EU‑Meldepflichtgesetz

8.         Finanzstrafgesetz

Änderungen für Arbeitgeber und Mitarbeiter / Pensionisten

Änderungen für alle Steuerpflichtige

1.         Einkommensteuer

2.         Umsatzsteuer

3.         Änderungen bei Pensionen

4.         Motorbezogene Versicherungssteuer

5.         Elektrizitätsabgabegesetz; Mineralölsteuergesetz, Erdgasabgabegesetz

6.         Normverbrauchsabgabegesetz

7.         Organisationsreform der Finanzverwaltung

 

Editorial

Wie bereits in den letzten Newslettern angekündigt hat das Parlament am 19. und 20.9.2019 noch vor der Wahl die Initiativanträge zum StRefG 2020, dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) und dem AbgÄG 2020 mit einigen Abänderungen verabschiedet. Zusätzlich wurde noch ein Initiativantrag für ein Pensionsanpassungsgesetz 2020 beschlossen. Diese Gesetzesbeschlüsse haben am 10.10.2019 den Bundesrat passiert.

Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

 

Änderungen für Unternehmer

1.     Einkommensteuer

Pauschalierung für Kleinunternehmer

Für (Klein-)Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000 (ohne Umsatzsteuer) gibt es ab der Veranlagung 2020 eine neue Pauschalierungsmöglichkeit. Damit soll zukünftig gewährleistet werden, dass von diesen Unternehmen weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Pauschalierung steht Steuerpflichtigen offen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen (ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände).

Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 % des Nettoumsatzes ansetzen. Daneben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.  Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze bis höchstens € 40.000 wird toleriert.

 

Erhöhung Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Mit 1.1.2020 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400 auf € 800 angehoben. Die Erhöhung wirkt sich auch bei den Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit aus (zB bei Arbeitsmittel wie Laptop uä)

 

2.     Senkung des Krankenversicherungsbeitrages

Der Krankenversicherungsbeitrag für Selbständige wird ab 1.1.2020 – unabhängig vom Einkommen – um 0,85 % auf 6,8 % gesenkt.

 

3.     Körperschaftsteuer

Neue Sonderbestimmungen für hybride Gestaltungen

Die neu geschaffene Sonderbestimmung des § 14 KStG regelt, wie sogenannte „Steuerdiskrepanzen“, die aus einer hybriden Gestaltung resultieren, steuerlich wieder zu neutralisieren sind. Steuerdiskrepanzen können sich daraus ergeben, wenn

-     Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge in keinem anderen Staat steuerlich erfasst werden 

-     dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat doppelt abzugsfähig sind

Eine derartige Steuerdiskrepanz soll aber nur dann zu steuerlichen Konsequenzen führen, wenn die hybride Gestaltung zwischen verbundenen Unternehmen bzw in Verbindung mit Betriebsstätten eingesetzt wird oder es liegt eine strukturierte Gestaltung zwischen fremden Unternehmen vor, bei der – vereinfacht ausgedrückt – die beteiligten Gesellschaften am Steuervorteil beteiligt werden. 

Die Steuerdiskrepanz soll in erster Linie dadurch neutralisiert werden, dass die Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden können.

Mit dieser Sonderbestimmung, die mit 1.1.2020 in Kraft treten wird, wird die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD II) umgesetzt. Die bereits jetzt bestehenden Bestimmungen  im Körperschaftsteuerrecht, die bestimmte Gestaltungen bei hybriden Finanzinstrumenten durch ein Abzugsverbot der Aufwendungen oder eine steuerpflichtige Erfassung von Beteiligungserträgen neutralisieren, bleiben daneben aber bestehen.

 

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften

Die Europäische Kommission hat die bereits mit dem Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-Gesetz 2017 beschlossenen Steuerbegünstigungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften nicht untersagt, aber einige Anpassungen vorgeschlagen, die nunmehr umgesetzt wurden.  Die Regelungen treten insgesamt ab dem 1.10.2019 in Kraft.

 

Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren

Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die zahlende Körperschaft nachweisen kann, dass die Zinsen oder Lizenzgebühren auf Grund der Hinzurechnungsbesteuerung entweder bei ihr selbst oder bei einem inländischen Gesellschafter der empfangenden Körperschaft einer ausreichenden Besteuerung unterlagen.

 

4.     Umgründungssteuergesetz

Zuschreibungsobergrenze nach Umgründungen

Durch bestimmte Umgründungsvorgänge konnte man bisher verhindern, dass die in der Vergangenheit erfolgten Abschreibungen von Anlagegütern (insbesondere Beteiligungen) bei Wertaufholung wieder steuerpflichtig zugeschrieben werden müssen. Aufgrund der Rechtsprechung kommt es nämlich bei steuerneutralen Umgründungen aus unternehmensrechtlicher Sicht stets zu einem Anschaffungsvorgang, sodass eine neue Anschaffungskostenobergrenze für die Zuschreibung gilt, die auch für das Steuerrecht maßgeblich ist.

Um zu verhindern, dass Zuschreibungen gezielt durch Umgründungen vermieden werden, wurde nun der § 6 Z 13 EStG geändert, sodass bei Vorliegen einer entsprechenden Werterholung steuerlich stets eine Zuschreibung bis zu den ursprünglichen vor der Umgründung maßgeblichen Anschaffungskosten vorzunehmen ist. Die Regelung ist erstmals für Zuschreibungen nach Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30.4.2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden.

 

Exporteinbringung von Kapitalanteilen

Der persönliche Anwendungsbereich für einen Steueraufschub bei Exporteinbringung von Kapitalanteilen (Anteilstausch) wird auf natürliche Personen und beschränkt Steuerpflichtige erweitert. Als übernehmende Körperschaften können zusätzlich zu EU-Gesellschaften im EWR ansässige Gesellschaften fungieren. Diese durch die Judikatur des EuGH ausgelösten Änderungen sind erstmals auf Einbringungen, die nach dem 31.12.2019 beschlossen werden, anzuwenden.

 

5.     Umsatzsteuer

Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmerbefreiung

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerbefreiung wird ab 2020 von derzeit € 30.000 auf € 35.000 ausgeweitet.
 

Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder

Für unternehmerisch genutzte Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) kann ab 2020 ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. 
 

Ermäßigter Steuersatz für E-Books und E-Papers

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % ist ab 2020 auch für elektronische Druckwerke (wie bspw E‑Books und E‑Papers) und Hörbücher anwendbar, sofern diese nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw Werbezwecken dienen. Elektronische Druckwerke sind nur dann begünstigt, wenn sie - wären sie auf Papier gedruckt - in der herkömmlichen Form dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden.

 

Steuerfreiheit von ig Lieferungen

Ab 2020 werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeweitet: Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen soll es neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich notwendig sein, dass dem Lieferer die Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachgekommen ist.
 

Reihengeschäfte

Für die Beurteilung von Reihengeschäften bzw Zuordnung der bewegten Lieferung ist ab 2020 eine EU‑weit einheitliche Regelung vorgesehen. Für die Frage, wer die Gegenstände versendet oder befördert, ist in unionsrechtskonformer Interpretation grundsätzlich darauf abzustellen, auf wessen Rechnung die Versendung oder Beförderung passiert. Beauftragt allerdings ein Unternehmer eine andere Person in der Reihe, die Gegenstände auf Rechnung des Unternehmers zu befördern oder zu versenden, ist die Beförderung oder Versendung der beauftragten Person zuzuschreiben.
 

Neue Regelungen für Plattformen (Online-Marktplätze)

Der Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen - insbesondere aus Drittstaaten - wird durch die Nutzung von Plattformen (Online-Marktplätze) ermöglicht, wobei diese Plattformen bei Fernverkäufen aus Drittländern derzeit nicht als Steuerschuldner gelten. ​Ab 2021 werden daher Online-Plattformen (Online-Marktplätze) für Zwecke der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an Private (Endkunden) als Lieferer und Steuerschuldner eingestuft.

Online-Buchungsplattformen sind ab 2020 zur Aufzeichnung und elektronischen Übermittlung von für die Abgabenerhebung relevanten Informationen verpflichtet. Dies betrifft neben dem innergemeinschaftlichen Versandhandel auch Unternehmen der „sharing economy“ hinsichtlich der über sie abgewickelten Dienstleistungen (z.B. Vermittlung von Beherbergungsumsätzen; Stichwort: Airbnb). Die Sorgfaltspflichten‑Umsatzsteuerverordnung bestimmt, welche Informationen übermittelt werden müssen. Diese Informationen werden auch anderen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden, sofern eine entsprechende gesetzliche Grundlage existiert.

Das Digitalsteuerpaket sieht eine Haftung für Online‑Plattformen vor, wenn der leistungserbringende Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Online‑Plattform ihre Sorgfaltspflichten, zB Aufzeichnungsverpflichtungen, verletzt hat.
 

Ausweitung des One-Stop-Shop

Ab 1.1.2021 kann das umsatzsteuerliche One‑Stop‑Shop-Portal, das bislang nur für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Rundfunk-, Fernseh- und Telekommunikationsdienstleistungen an Nicht-Unternehmer in Anspruch genommen werden konnte, für alle B2C‑Dienstleistungen und Versandhandelsumsätze aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie beim Einfuhrversandhandel (IOSS - Import‑One‑Stop‑Shop) genutzt werden. Mit dem One-Stop-Shop-Portal wird erreicht, dass sich der Unternehmer nicht in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen muss.

 

Neue Regelungen für den Versandhandel

Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die an österreichische Privatpersonen Waren versenden, werden ab 2021 sofort in Österreich umsatzsteuerpflichtig, da die Lieferschwelle von € 35.000 entfällt. Sie können aber zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes das One-Stop-Shop in Anspruch nehmen (siehe oben). Für Kleinstunternehmer mit einem Gesamtumsatz an Nichtunternehmer aus innergemeinschaftlichem Versandhandel, elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Rundfunk-, Fernseh- und Telekommunikationsdienstleistungen von maximal € 10.000 kann abweichend davon die Besteuerung am Unternehmerort, somit im Ansässigkeitsstaat, erfolgen.

 

6.     DigitalsteuerGesetz

Die Digitalsteuer erfasst „Onlinewerbeleistungen“ im Inland gegen Entgelt. Nach dem Digitalsteuergesetz sind dies ua Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbare Werbeleistungen.

Die Digitalsteuer erfasst Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von zumindest € 750 Mio und einem inländischen Umsatz von zumindest € 25 Mio aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen. Bei multinationalen Gruppen ist auf den Gruppenumsatz abzustellen.

Der Steuersatz beträgt 5 % vom Entgelt. Die Digitalsteuer ist als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Steueranspruchs zu entrichten. Die neue Digitalsteuer ist auf Onlinewerbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 erbracht werden.

 

7.     EU‑Meldepflichtgesetz

Das EU‑MPfG wird mit 1.7.2020 in Kraft treten und enthält eine Pflicht zur Meldung von bestimmten grenzüberschreitenden Gestaltungen an die österreichischen Finanzbehörden, und zwar von Gestaltungen, die zumindest zwei EU-Mitgliedstaaten oder einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen und auf ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des gemeinsamen Meldestandard‑Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers hindeuten (etwa eine intransparente Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern, Verrechnunspreisgestaltungen mit „schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten“, zirkuläre Vermögensverschiebungen mithilfe von zwischengeschalteten Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion).

Das Gesetz definiert zum einen unbedingt, zum anderen bedingt meldepflichtige Gestaltungen. Darüber hinaus hat eine meldepflichtige Gestaltung ein zeitliches Element zu enthalten, dh ihr erster Schritt ist entweder zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 umgesetzt worden bzw wird ab 1.7.2020 umgesetzt oder sie wird ab 1.7.2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet.

Primär meldepflichtig soll der Intermediär sein, dh jene Person, die eine meldepflichtige Gestaltung (mit-)konzipiert (zB Steuerberater, Rechtsanwälte). Das Gesetz enthält eine Befreiung von der Meldepflicht für Intermediäre, die auf eine etwaige gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Intermediärs in Österreich abstellt und die der Intermediär in Anspruch nehmen kann, aber nicht muss.

Auf den Steuerpflichtigen geht die Meldeverpflichtung dann über, wenn der Intermediär von der Befreiung von der Meldepflicht Gebrauch gemacht hat oder der Intermediär ausschließlich in einem Drittland tätig ist.

Weiters vorgesehen ist ein automatischer Austausch der Meldungen mit den übrigen EU‑Mitgliedstaaten und eine Sanktionierung der Verletzung der neuen Meldepflichten als Finanzordnungswidrigkeit (Geldstrafe bis zu € 50.000).

 

8.     Finanzstrafgesetz

  • Umsatzsteuer-Karussellbetrug

Im Rahmen sogenannter „Karussell-Geschäfte“ kommt es immer wieder zum Missbrauch der innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerbefreiung.

Für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug mit einem Einnahmenausfall im Gemeinschaftsgebiet von mindestens € 10 Mio gibt es eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bzw die Kombination einer Freiheitsstrafe von weniger als 8 Jahren mit einer Geldstrafe von bis zu € 2,5 Mio Für Verbände wurde eine Verbandsgeldbuße bis zu € 8 Mio normiert. Insbesondere werden auch jene Betrugsfälle („Defaulter“) erfasst, in denen zwar dem UStG entsprechende Abgabenerklärungen eingereicht werden, jedoch von Vornherein der Vorsatz besteht, diese Abgaben nicht zu entrichten.

Weiters kann der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug, sofern ein Inlandsbezug besteht, nunmehr auch in Österreich bestraft werden, auch wenn die Umsatzsteuerverkürzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetreten ist. Ein Inlandsbezug besteht beispielsweise wenn eine in Österreich ansässige Person in den Betrug involviert ist.
 

  • Strafverschärfung bei Steuer- und Zolldelikten

Um groben Steuer- und Zolldelikten künftig effektiver entgegentreten zu können, wurde bei Abgabenhinterziehung, Schmuggel oder Abgabenhehlerei von mehr als € 100.000 neben einer Geldstrafe die maximal mögliche Freiheitsstrafe von zwei auf vier Jahre verdoppelt.

Nachdem die Fahrlässigkeit im FinStrG bereits weitgehend auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt wurde, ist nun auch Abgabenhehlerei - neben der vorsätzlichen Tatbegehung - nur mehr bei grober Fahrlässigkeit strafbar. Aus systematischen Gründen sind fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte und die Monopolhehlerei ebenfalls nur mehr bei grober Fahrlässigkeit strafbar.
 

  • Sanktionen gegen digitale Vermittlungsplattformen

Im Rahmen des Digitalsteuerpakets wurde im UStG eine Informationsverpflichtung für digitale Vermittlungsplattformen im Bereich der „Sharing Economy“ eingeführt, um mehr Fairness gegenüber den heimischen Unternehmen herzustellen. Durch Maßnahmen im Betrugsbekämpfungspaket wird nun sichergestellt, dass die Verletzung dieser Verpflichtungen auch sanktioniert werden kann (Geldstrafe von bis zu € 50.000).

 

  • Ausweitung der Ermittlungskompetenz der Finanzstrafbehörden

Bisher konnten Finanzstrafbehörden nicht in Betrugsfällen ermitteln, in denen zwar die Abgabenbehörden des Bundes getäuscht werden, aber kein Finanzvergehen, sondern ein Delikt nach dem StGB vorliegt. Dies hatte den Finanzstrafbehörden etwa im Fall von Cum-Ex-Geschäften oft eine Involvierung in die Ermittlung verwehrt. ​Künftig kann die Staatsanwaltschaft daher bereits bei Verdacht auf Vorliegen des Betrugs unter Täuschung der Abgabenbehörden die Finanzstrafbehörden mit den Ermittlungen beauftragen.

 

Änderungen für alle Arbeitgeber und Mitarbeiter/Pensionisten

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und erhöhte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die ursprünglich für Kleinverdiener geplante direkte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde nunmehr indirekt über die Erhöhung von Absetzbeträgen und damit verbunden einer Erhöhung der rückerstattbaren sogenannten „Negativsteuer“ umgesetzt. Die Neuregelung tritt zwar 2020 in Kraft, in den Genuss der Steuergutschrift werden die Kleinverdiener aber erst im Jahr 2021 kommen, da die erhöhten Absetzbeträge erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Bis zu bestimmten Einkommensgrenzen wird der Verkehrsabsetzbetrag erhöht. Diese Erhöhung ist als Zuschlag ausgestaltet. Sowohl der Verkehrsabsetzbetrag als auch der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag wird maximal um bis zu € 300 angehoben. Bis zu einem Einkommen von € 15.500 im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus. Bei einem Einkommen zwischen € 15.500 und € 21.500 wird der Zuschlag gleichmäßig eingeschliffen, sodass dieser bei einem Einkommen ab € 21.500 nicht mehr zusteht.

Für Pensionisten wird sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag im Rahmen der bestehenden Grenzen jeweils um € 200 erhöht und beträgt künftig € 600 bzw € 964.

Gleichzeitig mit den Erhöhungen dieser Absetzbeträge wird auch die maximale Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer) erweitert. Arbeitnehmer, denen der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht, erhalten künftig eine um bis zu € 300  höhere Negativsteuer gutgeschrieben.  Die bereits bisher anzuwendenden Beschränkungen, dass die auf Grund von Absetzbeträgen errechnete negative Einkommensteuer bis maximal 50% der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet wird, bleiben dabei unverändert bestehen.

Pensionisten werden - statt bisher € 110 - künftig maximal € 300 SV-Rückerstattung (Negativsteuer) erhalten, wobei die Gutschrift aber mit maximal 75% der Sozialversicherungsbeiträge beschränkt ist.
 

Sachbezug Kraftfahrzeuge

Mit dem StRefG 2020 wurde der Finanzminister ermächtigt im Interesse ökologischer Zielsetzungen auch für Krafträder und Fahrräder Befreiungen vorzusehen.

Die diesbezügliche Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde aber noch nicht erlassen.
 

Ermittlung des Jahressechstels

Um zu verhindern, dass durch willkürliche Änderung der Auszahlung von bestimmten laufenden oder sonstigen Bezügen das Jahressechstel erhöht wird, wurde nunmehr gesetzlich verankert, dass in einem Kalenderjahr maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen besteuert werden darf. Der Arbeitgeber hat daher in Fällen, in denen mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge begünstigt behandelt wurde, die sonstigen Bezüge bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges verpflichtend aufzurollen und den Überhang nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Ausnahmen bestehen für Fälle einer unterjährigen Elternkarenz.
 

Elektronische Übermittlung von Formularen an Arbeitgeber erlaubt

Der Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuro, das Formular zur  Berücksichtigung des Familienbonus Plus bzw. des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann künftig auch elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden.
 

Pflichtveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Beschränkt steuerpflichtige Personen, die in Österreich mehr als ein Dienstverhältnis haben, unterliegen - anders als unbeschränkt Steuerpflichtige - nicht der Pflichtveranlagung und konnten damit die niedrigeren Progressionsstufen doppelt ausnutzen. Um diese Ungleichmäßigkeit der Besteuerung zu beseitigen, ist künftig für beschränkt steuerpflichtige Personen eine Pflichtveranlagung bei Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse vorgesehen.
 

Lohnsteuerabzug (ausländischer) Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich

Wenn ausländische Arbeitgeber im Inland keine lohnsteuerliche Betriebsstätte haben, sind sie derzeit nicht verpflichtet, Lohnsteuer von den Arbeitslöhnen einzubehalten, die Mitarbeiter müssen vielmehr die Gehaltseinkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuern. Ab dem Kalenderjahr 2020 müssen auch (ausländische) Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich Lohnsteuer bei der Beschäftigung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer einbehalten. Sind die Arbeitnehmer in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig kann, der Lohnsteuerabzug freiwillig vorgenommen werden. 

 

Änderungen für alle Steuerpflichtige

1.     Einkommensteuer

Familienbonus Plus

Im Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus wurde gesetzlich verankert, dass in bestimmten Fällen die Lebensgemeinschaft - als Voraussetzung für den Familienbonus Plus - nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestehen muss. Trennen sich beispielsweise nicht verheiratete Eltern in den ersten sechs Monaten eines Jahres, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt und jener Elternteil, der zwar nicht die Familienbeihilfe bezieht, dem aber ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, würde in diesem Fall rückwirkend den Anspruch auf den Familienbonus Plus verlieren. Diese Folge soll jedoch nicht eintreten und wurde daher geändert. Diese Änderung gilt auch bereits für das Kalenderjahr 2019.

Valorisierung der Behindertenfreibeträge

Die im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung je nach Minderung der Erwerbsfähigkeit anzusetzenden Freibeträge wurden um 65 % erhöht (dies entspricht dem Wertverlust seit 1988) und liegen jetzt zwischen € 124 und € 1.198 p.a. 

Angenommen wurde auch ein Entschließungsantrag, mit dem das BMF aufgefordert wird, die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wie folgt zu adaptieren:

Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sollen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten folgende Beträge pro Kalendermonat zu berücksichtigen sein:

  • € 98 bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids;
  • € 72 bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit;
  • € 59 bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit.

Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen müssen, soll zudem ein Freibetrag von € 219 monatlich zur Abgeltung der Mehraufwendungen gewährt werden.

 

2.     Umsatzsteuer

Abschaffung der Steuer­befreiung von Kleinsendungen

Die derzeit bestehende Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Paketlieferungen aus Drittstaaten, deren Warenwert bis zu € 22 beträgt (sogenannte Kleinsendungen), wird abgeschafft. Es kommt daher zu einer Besteuerung „ab dem ersten Cent“. Bereits im Jahr 2019 werden diese Kleinwertsendungen durch Schwerpunktaktionen einer verstärkten Kontrolle unterzogen. Die Neuregelung soll – abhängig vom Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen spätesten ab dem 1.1.2021 in Kraft treten.

 

3.     Änderungen bei Pensionen

Personen mit zumindest 45 Arbeitsjahren können künftig abschlagsfrei in Pension gehen, wobei bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate berücksichtigt werden.

Auch das Sonderruhegeld für Nachtschwerarbeiter soll in Hinkunft abschlagsfrei ausbezahlt werden. Die einjährige Wartefrist auf die erste Pensionserhöhung soll künftig entfallen.

 

4.     Motorbezogene Versicherungssteuer

Die Besteuerung von Personenkraftwagen und Krafträdern wird im Rahmen der motorbezogenen Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer ökologisch umgestaltet.

Für nach dem 30.9.2020 neu zugelassene PKW wird - neben der Leistung des Verbrennungsmotors (bzw des Hubraums für Krafträder) - auch der CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeuges im Steuersatz berücksichtigt werden. Es sind nur zukünftig erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge betroffen, da ausschließlich zukünftige Kaufentscheidungen beeinflusst werden sollen. Die Abzugsbeträge für den CO2-Ausstoß und die Kilowatt im Steuersatz werden jährlich sinken, weil aufgrund der technischen und regulatorischen Änderungen mit sinkenden Werten zu rechnen ist.

 

5.     Elektrizitätsabgabegesetz; Mineralölsteuergesetz, Erdgasabgabegesetz  

Ab 2020 werden zusätzliche Anreize zur „Eigenstromerzeugung“ durch Photovoltaik gesetzt und die Eigenstromsteuer für Photovoltaikanlagen abgeschafft. Die jährlich nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie wird demnach von der Steuer befreit, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird.

Wasserstoff und „Biogas“ unterliegen grundsätzlich nicht weiter dem Mineralölsteuergesetz, sondern weitgehend dem Erdgasabgabegesetz. Es wird außerdem eine Steuerbegünstigung für nachhaltig erzeugtes Biogas und für erneuerbaren Wasserstoff geben. Soweit Biogas (verflüssigt) dem Steueraussetzungsverfahren unterliegt, wird es wegen zwingender EU‑Rechtsvorschriften weiter dem Mineralölsteuergesetz - jedoch begünstigt besteuert - unterliegen.

 

6.     Normverbrauchsabgabegesetz

Grundlage der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Personenkraftwagen ist seit März 2014 der CO2‑Emissionswert in Gramm CO2/km. Zur Feststellung des CO2/km‑Wertes wird künftig auf das Messverfahren WLTP abgestellt. Die bislang vorliegenden Informationen lassen eine Erhöhung der CO2-Emissionswerte im Vergleich zum vorherigen Messverfahren in einer Größenordnung von durchschnittlich ungefähr 20 % - 25 % erwarten.

Da es zu keiner zusätzlichen Abgabenbelastung kommen soll, jedoch eine ökologischere Treffsicherheit im Rahmen der NoVA angestrebt ist, erfolgt ab 2020 in einem ersten Schritt die Anpassung der bestehenden NoVA-Formel an die künftigen CO2‑Emissionswerte. Außerdem gibt es eine Erhöhung des Malusbetrages für Fahrzeuge mit besonders hohen CO2‑Emissionen von derzeit € 20 auf € 40 je g/km. Auch für Krafträder (insbesondere Motorräder) wird die NoVA künftig auf Basis der CO2-Emissionswerte erhoben.

Es ist in Anbetracht EU‑rechtlicher Vorgaben und technischer Veränderungen davon auszugehen, dass die CO2‑Emissionswerte in den kommenden Jahren sukzessive absinken werden. Dem wird durch eine jährliche Reduktion des Abzugsbetrages beginnend ab 1. Jänner 2021 Rechnung getragen.

 

 

7.     Organisationsreform der Finanzverwaltung

Durch die Reform werden an die Stelle der 40 Finanzämter ab 1. Juli 2020 zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit treten - das "Finanzamt Österreich" sowie das "Finanzamt für Großbetriebe". Die neun bestehenden Zollämter werden ebenfalls zu einer bundesweit zuständigen Abgabenbehörde, dem "Zollamt Österreich" zusammengeführt. Für die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung sowie der Finanzstrafbehörde wird das "Amt für Betrugsbekämpfung" eingerichtet. Ebenso wird es einen „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ geben, der in dieser Form bereits ab 1.1.2020 aktiv werden soll. Somit bleiben von den dem Finanzministerium unterstellten Dienststellen künftig fünf Ämter. Die bisherigen Finanzämter werden zu Dienststellen.