VIP News September 2020

Editorial

1.         Investitionsprämie 7% bzw 14% ab 1.9.2020

2.         Verlustrücktrag und Steuererklärungen 2019

3.         Fixkostenzuschuss Phase II

4.         NPO-Zuschuss für Gemeinnützige Vereine, Feuerwehren, Kirchen

5.         Änderung der Gastgewerbepauschalierung

6.         Verlängerung der Konkursantragspflicht bei Überschuldung

7.         Höchstgerichtliche Entscheidungen

8.         Rundschau

9.         Terminübersicht

 

Editorial

Die meisten von uns haben heuer ihren Urlaub in Österreich verbracht. Dies hat neben erholsamen Tagen auch zur Stärkung der österreichischen Wirtschaft beigetragen.

Die Bundesregierung versucht mit weiteren zahlreichen Maßnahmen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie bei Unternehmen, NPO und Dienstnehmern abzufedern. So wurde der Fixkostenzuschuss um weitere 6 Monate verlängert (Phase II) und der Anwendungsbereich erweitert. Auch die Kurzarbeit kann um weitere 6 Monate bis 31.3.2021 ausgedehnt werden. Gleichzeitig wurde mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und dem Investitionsprämiengesetz ein Bündel an Maßnahmen gesetzt, um die Wirtschaft zu stärken. Begleitet werden diese Maßnahmen von der Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten, zinsenfreien Perioden und anderen Erleichterungen zur Unterstützung der Liquidität.

Abschließend empfehlen wir noch einen Blick auf die Termine ab September 2020.

Wir wünschen ein interessantes Lesevergnügen.

 

1.       Investitionsprämie 7% bzw 14% ab 1.9.2020

Zur Schaffung eines Anreizes für Unternehmen in und nach der COVID-19 Krise zu investieren und so Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich zu sichern, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und damit auch zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen, hat der Gesetzgeber die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG, BGBl I 88/2020; siehe Quick News von 14.08.2020: <link service/detail/news/investitionspraemiengesetz-invprg-richtlinie-veroeffentlicht/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=c15a5da46cf61aa7b03187ac46a4f46e>HIER</link>). Der Antrag kann ab 1.9.2020 beim aws gestellt werden. Die COVID-19 Investitionsprämie ist keine Steuerbegünstigung und wird deshalb auch nicht vom BMF gewährt.

Vielmehr wird die Gewährung und Auszahlung dieser Prämie von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) im Namen und auf Rechnung des Bundes vorgenommen. Vorerst werden der aws dafür vom Bund eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Laut Auskunft des BMDW werden im Bedarfsfall die Mittel von 1 Milliarde Euro für die Investitionsprämie durch eine Gesetzesänderung aufgestockt. Anträge, die im Zeitraum zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.

Die BMDW hat eine Richtlinie für die Abwicklung der Investitionsprämie erlassen. Danach gelten für die Investitionsprämie folgende wesentliche Bestimmungen:

  • Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten.
  • Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit einer förderungswürdigen Investition müssen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden. Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen. Wenn das Investitionsvolumen größer als € 20 Mio (exkl USt) ist, hat die Inbetriebnahme und Bezahlung bis längstens 28.02.2024 zu erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.
  • Die Förderung kann ab dem 1.9.2020 und bis zum 28.2.2021 beantragt werden.
  • Förderungsfähige Unternehmen sind nur solche iSd § 1 UGB, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Ausgenommen sind Unternehmen oder Gesellschaften, wenn gegen sie oder einen geschäftsführenden Gesellschafter ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ebenso sind Unternehmen ausgenommen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist.
  • Förderungsfähige Investitionen sind Investitionen in das abnutzbare materielle oder immaterielle Anlagevermögen, die erstmalig im Unternehmen (bzw im Konzern) aktiviert werden.
  • Das minimal förderbare Investitionsvolumen beträgt € 5.000 netto pro Antrag, das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt € 50 Mio netto pro Unternehmen (Konzern).
  • Nicht förderungsfähige Investitionen sind beispielsweise: PKW, LKW, Luftfahrzeuge und Schiffe, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden (davon wieder ausgenommen sind Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge mit Anschaffungskosten bis maximal € 70.000), Anlagen zur Wärmeerzeugung, Gebäudekonditionierung oder Warmwasserbereitung, sofern mit diesen Investitionen nicht eine substanzielle Treibhausgasreduktion verbunden ist, Gebäude, Grundstücke, Firmenwerte etc. Die Umsatzsteuer zählt nur dann zu den förderungsfähigen Kosten, wenn sie nicht abzugsfähig ist.
  • Die Förderungshöhe beträgt grundsätzlich 7%. Sie erhöht sich auf 14% für die im Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie genannten Investitionen. Diese sind zB Investitionen in Elektro-PKW, E-Fahrräder oder auch normale Fahrräder, Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Pandemieausrüstungen (wie zB Gesichtsmasken, Beatmungsgeräten, Schutzkleidungen etc), Entwicklung und Produktion von Medikamenten, Investitionen zur Verbesserung oder Schaffung von EDV-Infrastruktur, etc.
  • Die Antragstellung für die Investitionsprämie ist elektronisch unter foerdermanager.aws.at ab dem 1.9.2020 einzubringen.
  • Die Investitionsprämie stellt gem § 124b Z 365 EStG keine Betriebseinnahme dar. Daher kürzt die Investitionsprämie auch nicht die Basis für die Absetzung für Abnutzung des geförderten Wirtschaftsguts.

 

2.       Verlustrücktrag und Steuererklärungen 2019    

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde – wie wir bereits in der Quick News vom Juli 2020 <link service/detail/news/das-konjunkturstaerkungsgesetz-2020-konstg-2020-investitionspraemiengesetz-invprg-sowie-aenderu/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=fb38f8bfe8b9d5585d299b057c9ad3cf>HIER</link> berichtet haben – die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal € 5 Mio, auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen.

In der derzeit zur Begutachtung vorliegenden Verordnung ist nunmehr vorgesehen, dass die voraussichtlichen Verluste 2020 bei der Steuererklärung 2019 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens (sogenannte COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden können. Der sorgfältig geschätzte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2020 kann dann bereits bis zu maximal 60% der Einkünfte 2019 (max jedoch € 5 Mio) bei der Veranlagung 2019 vorläufig berücksichtigt werden. Kann der Verlust 2020 nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht werden und wurden die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf Null bzw auf die Mindestkörperschaftsteuer herabgesetzt, sollen bis zu 30% der Einkünfte 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden können. Für die Bildung einer COVID-19-Rücklage wird ein Antrag unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu stellen sein.

Wenn die Steuererklärungen 2019 nicht so schnell fertiggestellt werden können, soll alternativ die Möglichkeit geschaffen werden, jetzt (!) noch die Vorauszahlungen für 2019 unter Berücksich­­tigung einer COVID-19-Rücklage herabzusetzen.

Die Veröffentlichung der Verordnung ist abzuwarten. Wie werden Sie in der nächsten Ausgabe im Detail dazu informieren.

 

3.      Fixkostenzuschuss Phase II       

Im September 2020 startet die zweite Phase des Fixkostenzuschusses (siehe Quick News vom 27.08.2020: <link service/detail/news/fixkostenzuschuesse-der-phase-ii/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=cea5dc12d8c61bec63c9d5e997d350d2>HIER</link>). Die Richtlinie wurde bereits auf der BMF-Homepage veröffentlicht, muss aber noch von der EU Kommission genehmigt werden. In der zweiten Phase können Anträge für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden. Letzter Betrachtungszeitraum ist der 16.2.2021 bis 15.3.2021.

Neu ist, dass bereits ab 30% (bisher 40%) Umsatzausfall ein Zuschuss gewährt wird. Der Fixkostenzuschuss ist in der Phase II pro Unternehmen mit maximal € 5 Mio begrenzt. Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als € 100.000 im letztveranlagten Jahr können einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 30% des Umsatzausfalles beantragen.

Die Fixkosten können – in Abhängigkeit vom Umsatzausfall –  bis zu 100% (bisher 75%) ersetzt werden. Zusätzlich zur Phase I können Leasingraten, AfA und endgültig frustrierte Aufwendungen – etwa bereits getätigte Vorleistungen von Reiseveranstaltern für stornierte Reisen – abgerechnet werden.

AfA und Leasingraten können auch rückwirkend für den Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss Phase I angesetzt werden.

Anträge können bereits ab 16.9.2020 für die erste Tranche von 50% gestellt werden.

 

4.       NPO-Zuschuss für Gemeinnützige Vereine, Feuerwehren, Kirchen

Damit Nonprofit-Organisationen (NPO) ihre wichtigen, gesellschaftlichen Leistungen auch weiterhin wahrnehmen können, steht ein steuerfreier, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss bereit (siehe Quick News vom 23.07.2020:<link service/detail/news/der-fixkostenzuschuss-und-der-neue-npo-fonds-der-foerderdschungel-wird-dichter/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=18796c2c5fdec591125f5d5e2b736461> HIER</link>). Vergütet werden 100% der Kosten zwischen 1.4. und 30.9.2020 UND zusätzlich ein pau­schal­er „Struktur­sicherungs­beitrag“ von 7% der Einnahmen 2019. Übersteigt der so errechnete Zuschuss € 3.000, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall der Quartale 1-3/2020 gegenüber 2019 begrenzt.

Antragsberechtigte NPO:

  • Nonprofit-Organisationen (§§ 34-47 BAO) vielfach in der Rechtsform von Vereinen aus allen Lebensbereichen:
    • Sport, Freizeit, Soziales, Rettungswesen, Bildung, Wissenschaft, Erziehung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, Kunst, Kultur, Gesundheit, Pflege, Heimat- und Brauchtumspflege, Entwicklungszusammenarbeit, Jugend, Senioren, Frauen, Erinnerungsarbeit, Denkmalpflege uvm.
  • Freiwillige Feuerwehren, nach landesgesetzlichen Vorschriften.
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungendenen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,
  • Beteiligungsorganisationen (Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen mittelbar oder unmittelbar zumindest zu mehr als 50% beteiligt sind, wenn diese durch ihre Tätigkeit die satzungsgemäßen Aufgaben der Organisationen sicherstellen).

 

Voraussetzungen für die Antragstellung:

  • Ein durch COVID-19 verursachter Einnahmenausfall, der die Aktivitäten der Organisation beeinträchtigt. Dabei gilt eine Schadensminderungspflicht, das heißt, die Organisation muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren.
  • Sitz in Österreich. Gründung/Errichtung der Organisation erfolgte spätestens am 10.3.2020. Die Aktivitäten der Organisation werden in Österreich gesetzt, ausgenommen der Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.
  • Wirtschaftlich gesund und integer: Die Organisation darf zum 10.3 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein. Über sie wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt.

 

Art und Höhe des Zuschusses:

Die Unterstützung erfolgt in Form eines steuerfreien, nicht rückzahlbaren Zuschusses unter der Voraussetzung, dass die Organisation alle Bestimmungen der Richtlinie erfüllt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.

 

Fixkostenzuschuss: Für die Berechnung der Förderung sind die förderbaren Kosten im Zeitraum vom 1.4.–30.9.2020 maßgeblich, die zu 100% ersetzt werden. Folgende betriebsnotwendig Kosten sind förderbar:

  • Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete, Pacht, Versicherungsprämien, Lizenzkosten;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil für Leasingraten, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 10.3.2020 abgeschlossen wurden.
  • nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Verpflichtungen (zB Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten).
  • Zahlungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigung, Betriebskosten von Liegenschaften (Abwasser- und Abfallentsorgung).
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware.
  • unmittelbar durch COVID-19 angefallene Mehrkosten im Zeitraum ab 10.3.–30.9.2020 zB für Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel, jedoch keine Personalkosten.
  • Frustrierte (verlorene) Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte, und vor dem 10.3.2020 angefallen sind.
  • Kosten für Behindertenarbeitsplätze (wenn die Arbeitnehmer/innen nicht kündbar sind und nicht für die Kurzarbeit angemeldet werden können).
  • Kosten für die erforderlichen Bestätigungen durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer.
     

Nicht gefördert werden Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt wurden oder werden.

Struktursicherungsbeitrag: Zusätzlich zum Fixkostenzuschuss kann ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7% der Einnahmen auf Basis des Jahresabschlusses 2019 (bzw einem Durchschnitt aus 2018/19) beantragt werden.

 

  • Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal jene Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie zB Instandhaltungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwandsentschädigungen, maximal € 120.000.
  • Die Förderung ist mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt (Quartalsvergleich 1-3/2019 mit 1-3/2020 bzw Vergleich des Durchschnitts der ersten drei Quartale der Rechnungsabschlüsse 2018 und 2019). Wenn die antragstellende Organisation nach dem 1.1.2019 gegründet wurde, müssen die Einnahmen für die fehlenden Monate hochgerechnet oder geschätzt werden.

 

Fördergrenzen und Abwicklung:

  • Die Förderung muss mindestens € 500 und kann maximal € 2,4 Mio. pro Organisation (inkl verbundene Unternehmen) betragen. Die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten € 3.000 nicht überschreiten.
  • Mit der technischen Abwicklung der Förderung ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) beauftragt.
  • Vorgesehen ist, dass 50% der Förderung innerhalb weniger Tage nach Antragstellung ausbezahlt werden. Die restlichen 50% werden nach Einreichung der Abrechnung ausbezahlt. Förderungen bis € 3.000 sollen innerhalb weniger Tage zu 100% ausbezahlt werden.

 

5.       Änderung der Gastgewerbepauschalierung

In der VIP News 06/2020 <link service/detail/news/vip-news-juni-2020/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=3e8cf167ce9fa8d009527495f6ec0103>HIER</link> haben wir über die damals noch im Entwurf vorgelegene Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung des BMF berichtet. Nach Begutachtung wurde diese Änderung der Verordnung noch erweitert. 

Die vorgesehene Einschränkung, wonach die Pauschalierungsverordnung nur auf Betriebe mit mindestens zehn Sitzplätzen in geschlossenen Räumlichkeiten angewendet werden sollte, ist in der Endfassung der Novelle entfallen. Daher kann die geänderte Pauschalierungsverordnung nun von allen Gastronomiebetrieben (somit auch zB von Würstelständen, etc), für die keine Buchführungspflicht besteht und deren Vorjahresumsatz € 400.000 nicht überschritten hat, in Anspruch genommen werden. Dies gilt für die Gewinnermittlung ab dem Jahr 2020.

 

6.      Verlängerung der Konkursantragspflicht bei Überschuldung

Über die Änderungen im Insolvenzrecht aufgrund der COVID-19 Pandemie haben wir bereits berichtet. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung war ursprünglich nur für den Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2020 vorgesehen. Mit der am 3.7.2020 in Kraft getretenen Novelle zu § 9 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis 31.10.2020 (rückwirkend) verlängert.

  • Nach dem 31.10.2020 hat ein überschuldeter Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31.10.2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nach dem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Die verlängerte Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung knüpft – im Gegensatz zur verlängerten Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit – nicht an Ursachen an, die von der COVID-19-Pandemie verschuldet sein müssen.
  • Unberührt bleibt die Verpflichtung eines Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb von 120 Tagen zu beantragen, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde.

Mit dieser Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung scheidet die Haftung für eine Insolvenzverschleppung nach Eintritt der Überschuldung bis 31.10.2020 aus, wenn der Antrag danach im Rahmen der Fristen gestellt wird. Ebenso entfällt die Haftung der Geschäftsführer nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, weil diese Haftungsbestimmung an die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags anknüpft. Um einen Gleichklang mit dem GmbH-Recht zu erreichen, wurde ausdrücklich auch für Vorstände einer Aktiengesellschaft die an § 84 Abs 3 Z 6 AktG anknüpfende Haftung bei Zahlungen nach Eintritt einer Überschuldung bis 31.10.2020 außer Kraft gesetzt.

Nicht abgeändert wurden durch die COVID-19-Gesetze die Haftungsbestimmungen des § 9 Abs 1 BAO und des § 67 Abs 10 ASVG für Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG. Trotzdem ist das schuldhafte Verhalten die Voraussetzung der Geschäftsführer- und Vorstandshaftung.

Dieses wird bei gesetzlich verlängerter Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung nicht vorliegen. Theoretisch strittig und zu Haftungen der Vertretungsorgane führen könnten unrichtige Erklärungen über die voraussichtliche Nichtgefährdung der Einbringlichkeit einer gestundeten Abgabe in einem Stundungsantrags. Auch die Stundung von Beiträgen nach dem ASVG ist – abseits von verordneten Betriebsschließungen – nur aufgrund eines begründeten Antrags möglich. Auch in diesem Stundungsantrag könnten unrichtige Erklärungen enthalten sein. Ob derartige potenzielle Haftungen nach Ende der COVID-19-Pandemie von Finanzamt und/oder ÖGK tatsächlich in Anspruch zu nehmen versucht werden, kann aus heutiger Sicht nicht abgeschätzt werden.

 

7.       Höchstgerichtliche Entscheidungen

  • VwGH: Keine Verlustausgleichsbeschränkung für Filmproduktionsgesellschaften: Der VwGH führt in seinem Erkenntnis aus, das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasse die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Der VwGH habe im Fall eines Erfinders ausgesprochen, dessen Tätigkeit bestehe nicht in der Verwaltung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, sondern im produktiven Einsatz seines Wissens. Der eigenschöpferisch tätige Erfinder verwalte nicht Wissen, sondern erzeuge neues Wissen (vgl VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0085). In gleicher Weise bestehe bei einem Filmproduzenten der Schwerpunkt der Tätigkeit ebenfalls im produktiven Einsatz seiner Fähigkeiten und nicht in der Verwaltung dieser Fähigkeiten. Der Filmproduzent schaffe Neues. Dass aber die Einnahmen nicht aus der Herstellung des Films, sondern aus dessen Vermarktung resultierten, sei keine Besonderheit der Gesellschaft oder der Art der vorliegenden Tätigkeit, sondern sei bei jedem in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen der Fall. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Gesellschaft liege nicht darin, aus selbst hergestellten oder gar von Dritten erworbenen Filmrechten Früchte zu ziehen, sondern darin, Filmrechte durch Herstellung eines Filmes zu generieren. Damit kommt das Verlustausgleichsverbot gem § 2 Abs 2a EStG nicht zur Anwendung.
  • VfGH: Verfahrenshilfe nach § 292 Abs 1 BAO kann verfassungskonform interpretiert werden: In verfassungskonformer Auslegung schließt § 292 Abs 1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt.

    In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhalts, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten.
  • VwGH: Nachsicht nach § 236 BAO steht auch bei objektiv falschen Bescheiden nicht zu: Nach dem VwGH liegt entgegen dem BFG keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor, wenn die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegt, die die Festsetzung der Abgabe als rechtswidrig erscheinen lässt. Im Nachsichtsverfahren könne keine Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären.
  •  BFG: Steuerliche Behandlung von Sozialplanzahlungen in Form von freiwilligen Abfertigungen
    Das Bundesfinanzgericht hat entschieden, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot für Golden Handshakes auch für freiwillige Abfertigungen, die im Rahmen von Sozialplänen gewährt werden, gilt. Weiters ist dieses Abzugsverbot auch auf freiwillige Abfertigungen an Dienstnehmer, die der Abfertigung „neu“ unterliegen, anzuwenden. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim VwGH eingebracht.

 

8.       Rundschau

  • Umsatzsteuerbefreiung für Atemschutzmasken ist ausgelaufen

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 0% für die Lieferungen von Atemschutzmasken war für den Zeitraum 13.4.2020 bis 31.7.2020 begrenzt. Ab 1. August 2020 gilt daher wieder der Normalsteuersatz von 20%.
 

  • BMF-Info zum 5%-igen Umsatzsteuersatz

Das BMF hat in einem Schreiben an die KWS zu ergänzenden Fragen iZm der Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie Stellung genommen. Klargestellt wurde hier, dass der pauschale Vorsteuerabzug für die pauschalen Tages- und Nächtigungsgelder weiterhin mit 10% vorgenommen werden kann.
 

  • Berechnung der Entschädigung aufgrund des Epidemiegesetzes

In den Anfängen der Corona Epidemie kam es teilweise zu kurzzeitigen Betriebsschließungen, die sich noch auf das Epidemiegesetz 1950 stützten. Nunmehr wurde eine Verordnung herausgegeben, wie der Schadenersatz für den Verdienstentgang für derartige Schließungen zu berechnen ist. Maßgebend ist hier das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).
 

  • Verlängerung der Kurzarbeit Phase 2 bis 30.9.2020

Für den Fall, dass ein Unternehmen den Kurzarbeitszeitraum von 6 Monaten vor Beginn der Kurzarbeitsphase 3 (ab 1.10.2020) ausgeschöpft hat und weiter Kurzarbeit benötigt, wurde zur Überbrückung des Zeitraums bis 30.9.2020 die Möglichkeit geschaffen, den Kurzarbeitszeitraum im Wege eines Änderungsbegehren auszudehnen.
 

  • Neue Phase 3 der Kurzarbeit ab 1.10.2020

Ab 1.10.2020 soll die Corona-Kurzarbeit um weitere 6 Monate bis 31.3.2021 verlängert werden. Arbeitnehmer erhalten weiterhin 80, 85 oder 90% des Nettolohns vor Kurzarbeit. Lohnerhöhungen wie beispielsweise KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt. Die Arbeitszeit kann bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80% betragen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. In Sonderfällen (zB Stadthotellerie) kann die Arbeitszeit von 30% unterschritten werden. Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat. Für Mitarbeiter in Kurzarbeit soll es eine Verpflichtung zur Weiterbildungsbereitschaft während der kurzarbeitsbedingten Ausfallzeit geben, wenn vom Unternehmen eine Weiterbildung angeboten wird.
 

  •  Stundung und Ratenzahlung bei der ÖGK

Das Ende Mai 2020 im Nationalrat beschlossene Stundungspaket für Dienstgeber ist nach einem Beharrungsbeschluss des Parlaments wegen der fehlenden Zustimmung im Bundesrat nunmehr rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft getreten. Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 beantragt werden. Dabei fallen Verzugszinsen an. Die Beiträge für Februar bis April 2020 sind bis spätestens 15.1.2021 verzugszinsenfrei zu bezahlen und können danach ebenfalls in Raten entrichtet werden. Ausgenommen von diesen Erleichterungen sind die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung.  In diesen Fällen hat die Zahlung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Monats zu erfolgen.
 

  • Befreiung von Lohnnebenkosten für COVID-19-Prämien

Der Nationalrat hat am 9.7.2020 zusätzlich eine Befreiung der COVID-19-Prämien vom Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer beschlossen. Allerdings ist die Bestätigung durch den Bundesrat derzeit noch offen. Die finale Gesetzwerdung wird sich – aufgrund von Unstimmigkeiten zu gleichzeitig geplanten Änderungen im Epidemiegesetz – verzögern. Da keine Inkrafttretensbestimmung für die Befreiung vorgesehen ist, wird sie erst nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt wirksam.

 

  • Antrag für 2.Tranche Fixkostenzuschuss seit 19.8.2020 möglich

Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses. Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der zweiten Tranche vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit dieser Tranche beantragt werden. In den Auszahlungsersuchen für die zweite und dritte Tranche ist die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, auch wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von € 12.000 nicht übersteigt.

 

  • Erhöhte Familienbeihilfe im September 2020

Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von € 360 für jedes Kind. Die indexierten Beträge für Kinder, die sich in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten, wurden mit Verordnung BGBl II 366/2020 vom 19.8.2020 veröffentlicht.

 

9.       Terminübersicht

Erfreulicherweise kommt es aufgrund der COVID-19-Bestimmungen zu zahlreichen Erleichterungen und gesetzlichen Fristverlängerungen. Um einen besseren Überblick zu haben, empfiehlt sich auf jeden Fall, einen Blick auf die mit Ende des 3.Quartals anstehenden Termine und Fallfristen zu werfen.

 

9.1   Termin 1. September 2020

Ab 1.September 2020 bis einschließlich 28.Februar 2021 ist eine Antragstellung auf die Investitionsprämie beim aws möglich. Rechtzeitig vor Beginn der Antragsfrist wurde seitens des BMDW klargestellt, dass im Bedarfsfall die Mittel von € 1 Mrd aufgestockt werden.

 

9.2   Termin 30. September 2020

  • Bestätigung für spendenbegünstigte Vereine

Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt Wien 1/23 vorzulegen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen bestätigt. Diese Frist bleibt unverändert.

 

  • Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch
    Bisher waren die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften binnen neun Monaten ab dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Aufgrund der COVID-19-Gesetze, mit denen Erleichterungen für Unternehmer zur Einhaltung ihrer unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Fristen geregelt wurden, kommt es zu Verschiebungen um bis zu vier Monaten, und zwar für Jahresabschlüsse, bei denen die 5-Monatsfrist für die Aufstellung am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war (somit faktisch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab 31.10.2019) bzw der Bilanzstichtage vor dem 1. August 2020 liegen.
    • Die Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 kann daher – theoretisch nur bei coronabedingter Verhinderung, de facto wohl generell – sanktionslos bis zum 30.9.2020 (statt bis 30.5.) erfolgen.
    • Die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 und andere jährlich zu fassende Beschlüsse (zB Entlastung, Gewinnverwendung) können fristenwahrend bis 31.12.2020 (statt bis 31.8.) erfolgen.
    • Die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 samt anderer offenzulegender Unterlagen beim Firmenbuch ist bis 31.12.2020 (statt bis 30.9.) sanktionslos möglich.

Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen.

Übersicht der Fristverlängerung für Einreichung der Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31.7.2020:

  • Rückwirkende Umgründungsvorgänge
    Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2019 bis spätestens 30.9.2020 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
  • Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern
    Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend zu achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.
  • Aufrollung Lohnverrechnung zur Berücksichtigung des 20%igen Eingangssteuersatzes
    Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde – wie bereits berichtet – der Eingangssteuersatz in der Lohn- und Einkommensteuer für Einkommensteile über € 11.000 bis € 18.000 rückwirkend ab 1.1.2020 von 25% auf 20% gesenkt. Der Dienstgeber muss für seine Dienstnehmer die Aufrollung der Gehaltsverrechnung bis spätestens 30.9.2020 durchführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

 

9.3     Termin 1. Oktober 2020 – Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen 2019 beginnt zu laufen

Bekanntlich kommt es ab 1.Oktober für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres, also der Veranlagung 2019 zur Verrechnung von Anspruchszinsen iHv 1,38% pa. Wird eine Nachzahlung erwartet, kann zur Vermeidung eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden.

Beachten Sie, dass im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung zwar die Anspruchsverzinsung für die Veranlagung des Jahres 2020 außer Kraft gesetzt wurde, aber nicht für das Jahr 2019. Wenn Sie daher mit einer Nachzahlung für das Jahr 2019 rechnen, haben Sie die Möglichkeit – wie oben unter Pkt. 2 ausgeführt – den Antrag auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage zu stellen. Führt dies dennoch zu einer Nachzahlung oder Sie zählen zu den Glücklichen, die für 2020 gar keinen Verlust erleiden, sollten Sie danach trachten, die Steuererklärungen 2019 so schnell wie möglich einzureichen und auf eine rasche Veranlagung drängen.

Denn für Steuernachzahlungen auf Grund der Veranlagung 2019 können Sie dann eine zinsenfreie Stundung bis 15.1.2021 beantragen. Danach erfolgt eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen von 2% über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 16.1.2021 bis 28.2.2021 um jeweils weitere 0,5% alle zwei Monate, sodass ab 1.11.2021 wieder 4,5% über dem Basiszinssatz zur Vorschreibung kommen. Der Basiszinssatz beträgt derzeit minus 0,62%.