VIP News September 2024

Inhalt

1. Vorraussichtliche Inflationsanpassung ab 2025

2. Ausweitung der Betrugsbebekämpfung

3. Weitere Änderungen durch ABGÄG 2024

4. Vermeidung der Nachversteuerung des Investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bei Unternehmensübertragungen

5. Akutelle höchstgerichtliche Entscheidunge

6. Rundschau 4/2024

7. Terminübersicht bis 30. September 2024

 

Editorial

Während sportliche Großereignisse wie die olympischen Spiele in Paris und musikalische Megaevents unsere Aufmerksamkeit während der Sommermonate auf sich gezogen haben, wurden noch im Juli zahlreiche Gesetze beschlossen. Wir informieren Sie über weitere Änderungen durch das AbgÄG 2024 und das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 sowie über den veröffentlichten Ministerratsvortrag zur Inflationsanpassung ab 2025 einschließlich der geplanten Anhebung des km-Geldes. Nach einem Streifzug durch interessante Judikate und einigen Kurznotizen zu allgemeinen steuerlichen Änderungen unter der Rubrik „Rundschau“ rundet die Terminübersicht bis zum 30. September 2024 diese Ausgabe ab.

Wir wünschen einen guten Start in den Herbst. Für ein persönliches Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung, zunächst eine interessante Lektüre.

Ihr Steuer & Service Team

 

1. Vorraussichtliche Inflationsanpassung ab 2025

Die im Jahr 2025 auszugleichende Inflation beträgt 5%. Diese berechnet sich aus dem Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten zwischen Juli 2023 und Juni 2024. Aufbauend auf den Wirtschaftsprognosen für 2024 und 2025 ergibt sich folgendes: Das Gesamtvolumen der kalten Progression im Jahr 2025 beläuft sich auf € 1.989 Mio, davon werden 2/3 durch die automatische Anpassung ausgeglichen. Die Differenz von € 651 Mio ist durch gesonderte Maßnahmen auszugleichen. Der seit 4.7.2024 vorliegende Ministerratsvortrag (MRV) sieht dafür einige Schwerpunkte vor.

 

1.1 Zusätzliche Entlastung der Erwerbseinkommen

Der Ministerratsbeschluss vom 4.7.2024 sieht betreffend Entlastungsmaßnahmen im Rahmen des noch nicht erfassen Drittels eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen, die volle Anpassung der Absetzbeträge sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 55.000 vor. Die konkreten Gesetzesvorschläge bleiben abzuwarten. Mit einer Gesetzwerdung ist in der Herbstlegistik noch vor den Wahlen zu rechnen.

 

  • Grenzbeträge für die ersten fünf Tarifstufen:

Eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen um jeweils 0,5% zu der bereits automatischen Anpassung von rund 3,33% würde folgende neue Tarifgrenzen ergeben:

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  • Volle Inflationsanpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie SV-Rückerstattung und des SV Bonus

Davon erfasst wären: Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (erhöhter VAB für Pendler, Zuschlag zum VAB) und Pensionistenabsetzbetrag (erhöhter PAB).

 

  • Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder

Die als steuerfreier Kostenersatz anerkannten Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sollen auf € 30 (derzeit: € 26,40) und das pauschale Nächtigungsgeld auf € 17 (derzeit: € 15) erhöht werden.

 

  • Anhebung der Kilometergelder und Kostenersätze für öffentliche Verkehrsmittel

Das km-Geld soll für PKW, Motorräder und Fahrräder auf einheitlich € 0,50 pro Kilometer (derzeit gelten für PKW € 0,42, für Motorräder € 0,24, für Fahrräder und E-Bikes € 0,38) angehoben werden. Auch für mitbeförderte Personen soll ein einheitlicher Satz von € 0,15 angesetzt werden können.

Dazu kommt für Fahrräder eine Verdoppelung der Obergrenze auf 3.000 km pro Jahr, bis zu der km-Geld maximal angesetzt werden kann. Für Fußgänger kommt eine Halbierung der Untergrenze auf 1 km, ab der km-Geld angesetzt werden kann.

Zudem sollen die Sätze für Beförderungszuschüsse, die der Arbeitgeber bei Öffi-Nutzung steuerfrei auszahlen kann, angehoben werden, und das BMF soll eine verständliche Klarstellung der geltenden Regelung zu steuerfreien Beförderungsleistungen veröffentlichen.

 

  • Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge

Für die Tarif- und Freigrenzen der „Sonstigen Bezüge“ (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) soll eine automatische jährliche Progressionsabgeltung gelten.

 

1.2 Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen

  • Erhöhung/Angleichung der Kleinunternehmergrenze

Mit dem AbgÄG 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze ab 1.1.2025 beschlossen. Die inländische Umsatzjahresgrenze für Kleinunternehmer wurde mit € 42.000 (brutto) festgelegt.

Hinweis: Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ab 2025 finden Sie in der VIP News 3/2024, Pkt 3.2.

Diese Umsatzjahresgrenze soll für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung und einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung auf einheitlich € 55.000 angehoben werden.

 

  • Sachbezugsgrenze für Dienstwohnungen

Die Größe einer gänzlich sachbezugsbefreiten Wohnung soll auf 35m² angehoben werden. Dabei sollen Gemeinschaftsräume den in einer Wohneinheit untergebrachten Arbeitnehmern nur mehr aliquot zugerechnet werden.

 

1.3 Finanzielle Hilfe für einkommensschwache Haushalte mit Kindern

  • Neuer Kinderzuschlag von € 60

Es soll ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) in Form eines Absetzbetrags für erwerbstätige Alleinverdiener sowie Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen von (derzeit) € 24.500 in Höhe von € 60 pro Kind und Monat eingeführt werden. Eine Einschleifregelung soll verhindern, dass der neue Kinderzuschlag einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit entgegenwirkt.

 

2. Ausweitung der Betrugsbekämpfung

In der abgabenrechtlichen Betrugsbekämpfung werden die Schlingen enger gezogen. Zur weiteren Eindämmung des Unwesens von Scheinfirmen wird ein neuer Tatbestand in das Betrugsbekämpfungsgesetz aufgenommen, die Finanzstrafen erhöht und die sv-rechtliche Definition von Scheinunternehmen im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz mit den entsprechenden Konsequenzen verankert.

 

2.1 Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

  • Neuer Straftatbestand

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I wurde im Finanzstrafgesetz ein neuer Straftatbestand geschaffen. Demnach macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer für abgabenrechtlich zu führende Bücher Belege verfälscht oder falsche Belege herstellt oder verwendet, um einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen. Der Strafrahmen beträgt bis zu € 100.000. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Regelung trat mit 20. Juli 2024 in Kraft.

Zweck der Regelung soll sein, die Strafbarkeit eines Steuerbetruges (insbesondere durch Scheinunternehmen) bereits in das Vorbereitungsstadium vorzuverlagern. Es wurde deshalb bereits die Erstellung / Verwendung von verfälschten und falschen Belegen für Bücher oder Aufzeichnungen, die zur Steuererhebung geführt werden, unter Strafe gestellt. So kann also gegebenenfalls bereits die unrichtige Belegausstellung sanktioniert werden; Voraussetzung ist, dass dies für abgabenrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen erfolgt.

  • Verkürzungszuschlag

Das Finanzstrafgesetz sieht vor, dass das Finanzamt bei Prüfungen einen Verkürzungszuschlag (Abgabenerhöhung von 10% der Steuernachforderung) verhängen kann, der dann zur Straffreiheit nach dem FinStrG führt (Strafaufhebungsgrund). Diese Möglichkeit war aber nur gegeben, wenn die strafrechtlich relevante Nachforderung für ein Jahr € 10.000 und insgesamt € 33.000 nicht überstieg. Diese strikte jährliche Betragsgrenze von € 10.000 ist nunmehr weggefallen, sodass die Nachforderungsbeträge nur mehr in Summe € 33.000 nicht übersteigen dürfen.

 

2.2 Sozialbetrugsgesetz-Novelle

Mit 1.9.2024 tritt das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil II mit folgenden Verschärfungen in Kraft:

Eintragungen in die bestehende Sozialbetrugsdatenbank werden durch den gerichtlich strafbaren Sozialbetrug erweitert bzw erleichtert. Bislang diente die Sozialbetrugsdatenbank nur der Bekämpfung von Sozialbetrug im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Leistungsmissbrauch, welcher durch Scheinunternehmen oder sonstige Unternehmen erfolgte, war bisher nicht von der Datenbank umfasst. Sozialbetrug ist ab 1.9.2024 auch dann für die Datenbank relevant, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens zB wegen des Straftatbestands „Betrug“ ermittelt wird und sich dabei eine Verkürzung von Beiträgen/Zuschlägen ergibt. Des Weiteren werden bereits Unternehmen, welche „nur“ unter Scheinunternehmensverdacht stehen, in die Datenbank aufgenommen. Dies war bislang erst dann möglich, wenn konkrete Handlungen durchgeführt wurden (zB Anmeldung von Dienstnehmer bei der Sozialversicherung).

Die Feststellung von Scheinunternehmen wird dahingehend konkretisiert, dass ein Scheinunternehmen auch dann vorliegt, wenn es darauf ausgerichtet ist, Belege zu fälschen, zu verwenden, herzustellen oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, sodass ein Geschäftsvorgang vorgetäuscht oder der wahre Gehalt des Geschäftsvorganges verschleiert werden soll. Der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist auch gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass Geschäftsbeziehungen in erster Linie deshalb eingegangen werden, um andere Unternehmen zu unterstützen, Sozialabgaben zu verkürzen oder Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Eine Unterstützung liegt vor, wenn zB Rechnungen gelegt werden, obwohl keine (ausreichenden) Leistungen erbracht werden.

Zur Sicherung von Geldtransaktionen wird die Möglichkeit geschaffen, die Banken mittels Bescheid zu verpflichten, Transaktionen kurzfristig nicht durchzuführen. Dies gilt nur für Transaktionen von Unternehmen, die als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt wurden, oder bei Transaktionen, die mit Vermögensbestandteilen in Verbindung stehen, welche von einem Unternehmen herrühren, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt worden ist oder eine Verdachtsmitteilung vorliegt. Diese vorübergehende Transaktionssperre darf 30 Tage nicht überschreiten. Die Behörde hat allerdings die Möglichkeit, sofern die Transaktion von einem rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen durchgeführt wird, die Sperre auf 90 Tage zu verlängern. Der Bescheid ist dem Kreditinstitut und den Kontoinhabern zuzustellen. Die Ausfertigung des Bescheids an das Kreditinstitut darf keine Begründung enthalten. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO anwendbar und es besteht die Möglichkeit gegen diese Bescheide Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.

 

3. Weitere Änderungen durch ABGÄG 2024

Im Rahmen der Gesetzwerdung des Abgabenänderungsgesetzes 2024 sind im Vergleich zum Begutachtungsentwurf noch einige Punkte präzisiert worden. Über die Themen Lebensmittelspenden, Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze und Fristenverlängerung für Abgabenerklärungen haben wir in der letzten Ausgabe des Newsletters bereits berichtet. Nun folgen weitere Highlights zur Einkommen– und Körperschaftsteuer.

 

3.1 Einkommensteuer

Erweiterung des Freiwilligenpauschales auf Tätigkeiten für gesetzlich anerkannte Kirchen

Bereits seit 1.1.2024 gibt es ein „Freiwilligenpauschale“ für Tätigkeiten, die ehrenamtlich an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Einrichtungen erbracht werden (€ 1.000 oder € 3.000 pro Jahr steuerfrei). Tätigkeiten an die Kirchen selber waren aber bisher nicht erfasst. Mit dem AbgÄG 2024 wird nun (bereits rückwirkend ab 1.1.2024) dieses Freiwilligenpauschale auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten gegenüber Kirchen ausgeweitet.

 

Erleichterung betreffend die Mitarbeiterprämie 2024

Im Jahr 2024 sind als „Mitarbeiterprämie“ zusätzliche Zulagen und Bonuszahlungen, die bisher nicht gewährt wurden, bis € 3.000 steuerfrei, wenn sie an Dienstnehmer aufgrund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Bisher war umstritten, wann von einer solchen „zusätzlichen Zahlung“ ausgegangen werden kann. Mit dem AbgÄG 2024 wird nun normiert, dass auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung gewährt wird, als zusätzliche Zahlung gilt.

 

Start-up-Unternehmenswertanteile an Stelle von bisherigen virtuellen Gesellschaftsanteilen (Phantom Shares)

Ist dem Arbeitnehmer ein schuldrechtlicher Anspruch auf einen Anteil am Gewinn bzw Unternehmenswert seines Arbeitgebers eingeräumt („phantom shares“), so kann dieser Anspruch in den Jahren 2024 oder 2025 steuerfrei in eine „Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung“ iSd § 67a EStG (Unternehmenswertanteile oder GmbH-Anteile oder vergleichbare Genussrechte) umgewandelt werden.

 

Veranlagungsfreibetrag für Dienstnehmer

Wenn ein Dienstnehmer (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zusätzlich auch noch Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart bezieht, steht ihm ein Veranlagungsfreibetrag von bis zu € 730 pro Jahr zu. Bisher war allerdings dafür Voraussetzung, dass der Dienstnehmer „lohnsteuerpflichtige“ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog. Nunmehr steht der Veranlagungsfreibetrag auch zu, wenn die nichtselbständigen Einkünfte keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, zum Beispiel bei ins Ausland pendelnden Grenzgängern.

 

Steuerliche Erleichterung für Bauten zum Hochwasserschutz

Räumt der Grundeigentümer im öffentlichen Interesse einem Rechtsträger (Gebietskörperschaft, Wasserverband, etc.) entgeltlich das Recht ein, die Grundfläche durch Hochwasserschutzanlagen zur Abwehr von Hochwasserschäden zu nutzen, wird dem Grundeigentümer eine begünstigte Besteuerung der daraus erzielten Einkünfte gewährt: Es wird eine Abzugssteuer in Höhe von 10% der gewährten Einnahmen erhoben und damit die Endbesteuerung dieser Einkünfte bewirkt.

 

3.2 Körperschaftsteuer- Gruppenbesteuerung

Vorgruppenverluste bei Erweiterung der Unternehmensgruppe durch neuen Gruppenträger

Hält eine Muttergesellschaft die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, die ihrerseits Gruppenträger-Gesellschaft ist, kann sich ergeben, dass die Muttergesellschaft eine Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung vornehmen muss und deshalb Verluste erzielt. Wird später eine neue Unternehmensgruppe mit der Muttergesellschaft als Gruppenträgerin und der Tochtergesellschaft (bisherige Gruppenträger-Gesellschaft) als einem Gruppenmitglied gebildet, so darf die neue Gruppenträgerin (Muttergesellschaft) ihre Vorgruppenverluste insoweit nicht verrechnen, als diese Verluste aus den genannten Teilwertabschreibungen resultieren. 

 

Verzicht auf die Zurechnung von ausländischen Gruppenverlusten

In das inländische Gruppenergebnis werden Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern hineingerechnet. Es wird nun (ab der Veranlagung 2024) die Möglichkeit geschaffen, für jedes Wirtschaftsjahr und pro ausländischem Gruppenmitglied auf die Zurechnung des Verlustes zu verzichten. Die Regelung ist für Unternehmensgruppen interessant, die vom Mindestbesteuerungsgesetz erfasst werden.

 

Gruppenantrag über FinanzOnline

Ab 1. Jänner 2024 können Gruppenanträge elektronisch über FinanzOnline erfolgen, wenn der amtliche Vordruck mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und aller Gruppenmitglieder versehen ist.

 

4. Vermeidung der Nachversteuerung des Investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bei Unternehmensübertragungen

Natürliche Personen können bei der Gewinnermittlung eines Betriebes einen Gewinnfreibetrag (bestehend aus Grundfreibetrag und investitionsbedingten Gewinnfreibetrag) geltend machen. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen mögliche Gestaltungen zur Vermeidung einer Nachversteuerung des Gewinnfreibetrags bei Unternehmensübertragungen aufzeigen.

Der Gewinnfreibetrag setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag, welcher bis zu einem Gewinn von € 33.000,00 unabhängig von Investitionen im Ausmaß von 15% (= € 4.950) zusteht, und dem darüberhinausgehenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Ein und dasselbe Wirtschaftsgut darf nicht sowohl für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag als auch für den – seit dem Jahr 2023 möglichen – Investitionsfreibetrag herangezogen werden. Für nähere Informationen zum Investitionsfreibetrag 2023 dürfen wir auf unsere Checkliste zum Jahresende 2023 verweisen.

Die Staffelung des Prozentsatzes ist wie folgt geregelt:

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Der Maximalbetrag für den Gewinnfreibetrag ist daher mit € 46.400 gedeckelt. Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen zu können, müssen begünstigte Wirtschaftsgüter für den Betrieb angeschafft oder hergestellt werden. Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren, die einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, sowie Wertpapiere, die den Anforderungen für die Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen genügen und einem Betrieb mit inländischer Betriebsstätte mindestens 4 Jahre gewidmet werden.

 

Als nicht begünstigte Wirtschaftsgüter gelten PKWs (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie KFZ, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen), Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gewährt wurde, sowie Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, und - wie erwähnt - Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird.

 

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, vor Ablauf der 4-Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden diese ins Ausland (ausgenommen EU/EWR) verbracht, so wird in der Regel der geltend gemachte investitionsbedingte Gewinnfreibetrag im Jahr des Ausscheidens nachversteuert. Scheidet das Wirtschaftsgut in Folge höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs aus, so unterbleibt die Nachversteuerung.

 

Hinweis: Zum Ausscheiden in Folge höherer Gewalt zählen zB die Betriebsaufgabe aufgrund des Todes des Steuerpflichtigen oder ein hochwasserbedingtes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes.

 

Bei der Betriebsaufgabe aufgrund des Erreichens des gesetzlichen Pensionsantrittsalters ist keine höhere Gewalt anzunehmen. Daher führt die Entnahme von steuerverfangenen Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufgabe (meistens Wertpapiere) regelmäßig zu einer Nachversteuerung des geltend gemachten investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Diese Nachversteuerung kann jedoch bei Unternehmensübertragungen vermieden werden.

 

Wird der Betrieb auf einen anderen Steuerpflichtigen (=Rechtsnachfolger) übertragen und werden die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, diesem Rechtsnachfolger mitübertragen, so scheiden die Wirtschaftsgüter nicht aus dem Betriebsvermögen dieses Betriebs aus und müssen auch nicht nachversteuert werden.

 

Das Bundesfinanzgericht hat in einer Entscheidung ausgesprochen, selbst wenn im Unternehmenskaufvertrag zivilrechtlich festgehalten wird, dass die mitübertragenen Wirtschaftsgüter (hier Wertpapiere) nach Ablauf der 4-Jahresfrist wieder an den Verkäufer rückübereignet werden müssen, hat eine Nachversteuerung des Gewinnfreibetrags zu unterbleiben. Das Gericht begründet seine Ansicht im Wesentlichen damit, dass durch die Übertragung der Wertpapiere auf das Depot der Käuferin weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich das Eigentum beim Verkäufer verbleibt und somit das Wirtschaftsgut nicht aus dem Betriebsvermögen des übertragenen Betriebs ausgeschieden ist.

 

Achtung: Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, so muss das Wirtschaftsgut einem Betrieb gewidmet werden. Eine Verlagerung von diesem Betrieb in einen anderen des Steuerpflichtigen ist begünstigungsschädlich und löst eine Nachversteuerung aus, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahresfrist verlagert wird.

Es kann somit eine gänzliche Vermeidung der Nachversteuerung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Betriebsübertragung erreicht werden (sowohl beim Verkäufer als auch beim Käufer) und gleichzeitig der Verkäufer wirtschaftlich – wenn auch zeitlich verzögert – so gestellt werden, als ob er die übertragenen Wirtschaftsgüter nie übertragen hätte. Eine vereinbarte Rückübereignungspflicht nach Ablauf der Behaltefrist der steuerverfangenen Wirtschaftsgüter ist nicht begünstigungsschädlich.

 

Da Betriebsübertragungen oft nach Erreichung des 60. Lebensjahres durchgeführt werden, sei speziell auf die Begünstigung durch den Hälftesteuersatz oder den Veräußerungsfreibetrag von € 7.300 hingewiesen. Bei abschreibungspflichtigen Wirtschaftsgütern kann somit ein späterer Veräußerungserlös zu einer höheren Steuerbelastung beim Erwerber der Wirtschaftsgüter führen als vergleichsweise beim Verkäufer im Rahmen der Betriebsaufgabe samt Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes entsteht. Gleiches gilt bei Betriebsaufgaben, bei denen kein höherer Aufgabegewinn als € 7.300 zu erwarten ist. Bei begünstigten Wertpapieren deckt sich in der Regel der Buchwert nahezu mit dem Veräußerungswert. Ein etwaiger Substanzgewinn wäre „nur“ mit 27,5% KESt belastet. Es ist daher stets eine Einzelfallbetrachtung der steuerverfangenen Wirtschaftsgüter im Übertragungsjahr angebracht.

 

5. Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen

Wir informieren Sie über die neue Zuständigkeit des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG) für bestimmte Vorabentscheidungsersuchen und über ein Urteil betreffend die Umsatzsteuerschuld bei einer Scheinrechnung.

 

  • Ab 1. Oktober 2024 Zuständigkeit für bestimmte Vorabentscheidungen nicht mehr beim EuGH, sondern beim Europäischen Gericht erster Instanz (EuG)

Eine bedeutende Änderung der Satzung des EuGH (zu dessen Entlastung) bewirkt die Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Vorabentscheidungen vom EuGH auf das Europäische Gericht erster Instanz (=EuG). Diese Übertragung betrifft Vorabentscheidungsersuchen, die ausschließlich folgende sechs besondere Sachgebiete betreffen: Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern, Zoll, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste bei Verspätung sowie das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Die Neuregelung gilt für Vorabentscheidungsersuchen, die ab 1. Oktober 2024 beim EuGH eingehen; die vor diesem Stichtag eingehenden Ersuchen bleiben in der Zuständigkeit des EuGH.

 

Der EuGH wird aber auch in diesen sechs Sachgebieten weiterhin zuständig sein, wenn Vorabentscheidungsersuchen eigenständige Fragen der Auslegung (1) des Primärrechts einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, (2) des Völkerrechts oder (3) der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts aufwerfen. Darüber hinaus wird das EuG Rechtssachen, die zwar in seine Zuständigkeit fallen, aber eine Grundsatzentscheidung erfordern, welche die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte, zur Entscheidung an den EuGH verweisen können.

 

Sämtliche Vorabentscheidungsersuchen sind allerdings weiterhin beim EuGH einzureichen, damit dieser die Zuständigkeit prüft. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz werden der EuGH bzw das EuG in der Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen kurz begründen, weshalb er bzw es für die Entscheidung über eine Vorabentscheidungsfrage zuständig ist.

 

  • Umsatzsteuerschuld bei vom Mitarbeiter ausgestellter Scheinrechnung

Der Arbeitnehmer einer Gesellschaft, die eine Tankstelle betrieb, hatte ohne Wissen und Zustimmung der Gesellschaft auf Rechnungsformularen der Gesellschaft Scheinrechnungen über Benzinlieferungen ausgestellt und diese Rechnungen verkauft. Die Scheinrechnungen weisen die Gesellschaft als die Lieferantin aus. In einem solchen Fall ist Schuldner der in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer grundsätzlich der betreffende Arbeitnehmer. Allerdings wäre die auf den Rechnungen als Lieferant aufscheinende Gesellschaft (also der Arbeitgeber) ausnahmsweise dann Schuldnerin der Mehrwertsteuer, wenn sie nicht die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln des Arbeitnehmers ausreichend zu überwachen.

 

6. Rundschau 4/2024

6.1 Das Herausnehmen eines Gegenstands aus Personengesellschaften

Nachdem das AbgÄG 2023 eine Regelung für die Einlage von Wirtschaftsgütern in Personengesellschaften getroffen hat (siehe VIP News 7/2023, Pkt 4.3.), wurde nun mit dem AbgÄG 2024 der umgekehrte Vorgang, also die Übertragung von Gegenständen aus dem Vermögen der Personengesellschaft in das Eigentum eines Gesellschafters gesetzlich geregelt. Die Regelung, mit der eine gesetzliche Deckung für die bestehende Verwaltungspraxis der Finanz geschaffen wurde, sieht wie folgt aus: Es ist festzustellen, in welchem Ausmaß der Gesellschafter an der Personengesellschaft vermögensmäßig beteiligt ist; dieser Prozentsatz ist die „Eigenquote“. Die Beteiligungen der anderen Personen ist die „Fremdquote“. Ist ein Gesellschafter zB zu 25% an einer KG beteiligt, beträgt seine Eigenquote an allen Gegenständen der KG 25% und die Fremdquote 75%.

Die Übertragung des Wirtschaftsgutes von der betrieblichen Personengesellschaft auf den Gesellschafter stellt im Ausmaß der Eigenquote eine steuerliche Entnahme aus dem Betriebsvermögen dar. Im Ausmaß der Fremdquote wird hingegen ein entgeltlicher Vorgang (Kauf oder Tausch) angenommen. Ist ein Gesellschafter zB zu 25% an einer betrieblichen KG beteiligt und wird ihm ein Gegenstand der KG übertragen, ist im Ausmaß von 75% des Gegenstandes ein entgeltlicher Vorgang anzunehmen (Verkauf an den Gesellschafter oder Tausch) und im Ausmaß von 25% des Gegenstandes (also für die „Eigenquote“) eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen.

 

Hinweis: Die Entnahme (hier: für die „Eigenquote“) ist grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen und führte daher zur Aufdeckung der stillen Reserve. Allerdings: Die Entnahme von Immobilien hat den Vorteil, dass sie zu Buchwerten, also steuerneutral erfolgt. Das gilt nicht nur für Grund und Boden, sondern seit 1.7.2023 auch für Gebäude.

 

Folgende Fälle können bei betrieblichen Personengesellschaftern unterschieden werden:

  • Personengesellschaft verkauft den Gegenstand an den Gesellschafter:

Im Ausmaß der Fremdquote liegt eine steuerpflichtige Veräußerung aus der Personengesellschaft vor und im Ausmaß der Eigenquote eine Entnahme des Gegenstandes. Zudem kommt es zu einer steuerneutralen Einlage der Eigenquote des Kaufpreises in die Personengesellschaft.

 

  • Gesellschafter entnimmt einen Gegenstand aus der Personengesellschaft gegen Minderung seines variablen Kapitalkontos

Auch hier wird im Ausmaß der Eigenquote eine Entnahme des Gegenstandes angenommen. im Ausmaß der Fremdquote liegt ein entgeltlicher Vorgang vor (Tausch), wobei als Entgelt der quotale gemeine Wert des entnommenen Gegenstands angesetzt wird.

Sonderfall: Sind die Mitgesellschafter nahe Angehörige des entnehmenden Gesellschafters und führt die Entnahme zu einer Minderung der variablen Kapitalkonten sämtlicher Gesellschafter entsprechend ihrer Substanzbeteiligung, wird die Übertragung der Fremdquote des Gegenstands nicht als Veräußerung, sondern als Schenkung der anderen Gesellschafter gewertet werden müssen. Diesfalls ist also insgesamt eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen anzunehmen.

 

  • Gesellschafter entnimmt einen Gegenstand aus der Personengesellschaft gegen Minderung seiner Beteiligung an der Gesellschaft (Minderung seines fixen Kapitalkontos)

Im Ausmaß der Fremdquote liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, der als Tausch angesehen wird. Als Entgelt wird wiederum der anteilige gemeine Wert des entnommenen Gegenstands angesetzt. Im Ausmaß der Eigenquote liegt wiederum eine Entnahme vor.

Hinweis für die ImmoESt: Stellt ein Gebäude der Personengesellschaft Altvermögen dar (zB eine von den Gesellschaftern privat genutzte Immobilie), bleibt es nach der Übertragung in das Eigentum des Gesellschafters nur mehr hinsichtlich der Eigenquote Altvermögen.

 

6.2 PferdepauschalierungsVO

Die Verordnung über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (sog „Pferdepauschalierung“) sieht in einer Novelle vor, dass ab der Veranlagung 2024 die Umsatzgrenze auf € 600.000 von derzeit € 400.000 angehoben wird. Dazu wird der Durchschnittssatz auf € 31 (derzeit € 27) pro eingestelltem Pferd und Monat ebenfalls angepasst.
 

6.3 Bei Familienbeihilfe und Studienbeihilfe erhöhte Zuverdienstgrenze ab 2024

Rechtzeitig zu Beginn des Wintersemesters ist nun klar, dass die Familienbeihilfe und die Studienförderung erhalten bleiben, solange die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2024 € 16.455 (bisher € 15.000) nicht überschritten wird (siehe hierzu bereits VIP News 3/2024, Pkt 1.3.)

 

6.4 Neu: Rückerstattungszinsen COFAG ab 1.8.2024

Mit dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz wurde auch eine Verzinsungsregelung betreffend der Rückerstattung getroffen. Der aktualisierte Erlass bzgl Zinsen sieht ab 1.8.2024 für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Bescheiderlassung 5,88% vor. Im Falle einer Rückzahlung bei einer Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und beihilfenrechtlichem Anspruch werden 4,88% berechnet. Die Zinsen sind Nebenansprüche und werden bescheidmäßig festgesetzt.

 

6.5 Reparaturbonus gilt nun für alle Fahrräder

Das BMK gibt bekannt, dass ab 16.9.2024 der Reparaturbonus für Reparaturen nicht nur von E-Bikes, sondern auch von allen gängigen Fahrrädern, Lastenrädern und Fahrradanhängern eingelöst werden kann. Das gilt auch für Rennräder oder Mountainbikes. Die Förderung beträgt pro Bon 50% der Reparaturkosten, maximal € 200 für Reparatur, Service oder Wartung. Er gilt für alle Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Wie bisher muss sich das Gerät im Privateigentum des Antragstellers befinden. Also sorry, nichts für Dienst-Bikes.Für den Reparaturbonus wurden zusätzlich zu den € 130 Mio im Rahmen des EU-Aufbauplans noch nationale Mittel von insgesamt € 124 Mio zur Verfügung gestellt.

 

6.6 Umsatzsteuerliche Behandlung von AR-Vergütungen

In einer Anfragebeantwortung des BMF zur Umsatzsteuerbefreiung von Aufsichtsratsvergütungen wird klargestellt, dass diese nur gilt, wenn die Zahlung direkt an das AR-Mitglied erfolgt. Innerhalb eines Konzerns kann das anders aussehen. Nämlich dann, wenn die Konzernmutter einen Vorstand oder Mitarbeiter in den Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft entsendet und das zustehende Entgelt durch die Konzernmutter an die Tochtergesellschaft verrechnet wird. Dies stellt einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar, da die Zahlung nicht direkt an die als Aufsichtsrat bestellten Personen erfolgt.

Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt unter der Voraussetzung, dass die Personen Unternehmer sind. Die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats einer Stiftung vermittelt keine Unternehmereigenschaft, sodass schon deshalb keine Umsatzsteuerpflicht gegeben ist.

 

7. Terminübersicht bis 30. September 2024

16.9.2024: Reparaturbonus nun auch für alle Fahrräder einlösbar.

30.9.2024

  • Rückwirkende Umgründungsvorgänge

Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2023 bis spätestens 30.9.2024 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt anzumelden.

 

  • Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern

  Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Bitte informieren Sie sich vorher über die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind beispielsweise in vielen EU-Mitgliedsstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und daher auch nicht erstattungsfähig.

 

  • Vermeidung von 5,88% Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2023

Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 5,88%. Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, bis zum 30.9.2024 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2023 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.

 

TIPP: Die Nachzahlung einer USt-Restschuld aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen umgehend entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige).

 

  • Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen 2024 beantragen

Bis zum 30.9.2024 ist es möglich, die Einkommen- sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für das laufende Jahr sowohl herabsetzen zu lassen als auch entsprechend vorliegender Berechnungen oder Schätzungen zu erhöhen. Die Möglichkeit der Herabsetzung besteht nun letztmalig auch für die seit Beginn des Jahres 2024 geltende (geringere) Mindestkörperschaftssteuer von € 500, sollte diese noch nicht berücksichtigt sein.

 

  • Firmenbuch - Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2023

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmter Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 sind bis spätestens 30.9.2024 elektronisch beim Firmenbuch einzureichen und offenzulegen. Grundsätzlich sind dazu die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften verpflichtet. Daher sind diese auch Adressaten der Strafbestimmungen.

Wer es dennoch nicht schafft, fristgerecht einzureichen, dem droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft (kleine Kapitalgesellschaften) sowie alle zwei Monate weitere automatische Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft; bei großen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.

 

Hinweis: Für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung in strukturierter Form (xml) durchaus zu Verzögerungen bei der Konvertierung oder aufgrund von Serverüberlastung kommen kann, empfiehlt es sich, einen ausreichenden Zeitpuffer einzuplanen.

Ein Bild, das Text, Screenshot, Schrift, Reihe enthält. Automatisch generierte Beschreibung

 

 

 

Im Rahmen des Datendienstes „elektronischer Rechtsverkehr-Jahresabschlüsse“ (ERV-JAb) ist die Übermittlung über FinanzOnline möglich. Die Einreichung kann vom beauftragten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden, der auch die strukturierte XML über die zugelassenen webERV-Software einreichen kann. Für Konzernabschlüsse nach UGB können die aktuell vorliegenden XML-Strukturen verwendet werden. Börsennotierte Unternehmen sind verpflichtet, den Konzernabschluss gemäß IFRS aufzustellen, die im ESEF-Format zu veröffentlichen sind.