Vorsteuerrückerstattung 2020: alles was Sie aktuell wissen müssen

Auch wenn 2020 von der COVID-19 Pandemie geprägt war, kann es aufgrund der umsatzsteuerlichen Regelungen dazu gekommen sein, dass Ihrem Unternehmen aus­ländische Umsatzsteuerbeträge in Rechnung gestellt wurden. Ist Ihr Unternehmen im jeweiligen Land nicht für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst, so werden die bezahlten Umsatzsteuerbeträge unter gewissen Umständen nicht zum Kos­tenfaktor, da vielmehr die Möglichkeit besteht, eine Erstattung dieser Beträge beim Finanzamt zu beantragen.

Neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen informiert Sie dieser Newsletter auch dar­über, wie mit der Vorsteuerrückerstattung aus Drittländern und Großbritan­nien umzugehen ist, nachdem Großbritannien 2020 endgültig aus der EU ausgeschieden ist.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Eine Vorsteuerrückerstattung kann ausschließlich von Unternehmern iSd UStG bean­tragt werden, die ihren Geschäftssitz in einem anderen Land haben und dort steuerlich registriert sind. Darüber hinaus, darf der Unternehmer weder Sitz bzw. Geschäfts­leitung noch eine Betriebsstätte im jeweiligen Land unterhalten und es dürfen keine steuerpflichtigen Umsätze, die eine Registrierungspflicht auslösen, getätigt werden. Wäre diese Voraussetzung erfüllt, wäre eine Vorsteuerrückerstattung insofern unzulässig, als in diesem Fall eine Aufnahme der Vorsteuern in die jeweilige Umsatz­steuererklärung zu erfolgen hätte.

Das bedeutet, dass z.B. ein österreichischer Unternehmer, der in Deutschland weder steuerlich registriert ist, noch eine Betriebsstätte unterhält, für deut­sche Vorsteuerbe­träge, die ihm in Rechnung gestellt worden sind, eine Rückerstat­tung beantragen kann.

 

Bis wann kann die Vorsteuerrückerstattung wo beantragt werden?

Seit 01.01.2010 ist die Erstattung der Vorsteuer in jenem Land zu beantragen, in dem der Unternehmer ansässig ist. Für österreichische Unternehmer, die für 2020 Vorsteuern aus einem anderen EU-Mitglied­staaten geltend machen, bedeutet dies, dass ein Antrag bis spätestens 30.09.2021 via FinanzOnline für jedes EU-Mitgliedstaat ge­sondert zu stellen ist. Betrifft der Erstattungsantrag jedoch Vorsteuern aus Drittlän­dern so können diese Anträge für 2020 bis zum 30.06.2021 eingebracht werden, wobei das Risiko eines möglicherweise langen Postwegs zu Lasten des österreichischen Antrag­stellers geht.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Frist um eine Fallfrist handelt: sollten Ihre Anträge nicht oder nicht vollständig bis zum Ende dieser Frist eingelangt sein, so werden diese von der Finanzverwaltung abgelehnt.

Grundsätzlich kann der Unternehmer den Erstattungszeitraum selbst bestimmen; dieser muss jedoch mindestens drei volle aufeinander folgende Kalendermonate (zB Jän­ner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens einem Kalenderjahr entsprechen. Der Erstattungszeitraum kann nur für die letzten Monate (zB November und Dezember) eines Kalenderjahres kürzer sein.

 

Ist für jeden Mitgliedstaat, ein eigener Antrag zu stellen oder ist ein Sammelantrag möglich?

Sammelanträge sind nicht möglich, für jeden Erstattungsmitgliedstaat ist ein eigener Antrag zu stellen.

 

Gibt es einen Mindestbetrag an zu erstattenden Vorsteuern?

Der zu erstattende Betrag muss mindestens EUR 400,00 (Vorsteuerbetrag pro Antrag) für unterjährig gestellte Anträge betragen, wenn der Erstattungszeitraum bspw. drei Monate beträgt.

Bei Anträgen, die sich auf ein ganzes Kalenderjahr beziehen bzw. auf den Restwert des Jahres, müssen die zu erstattenden Vorsteuern hingegen nur EUR 50,00 betragen.

Gerne möchten wir Sie darauf hinweisen, dass grundsätzlich in allen EU-Mitgliedstaaten die bezahlten Vorsteuerbeträge zurückgefordert werden können, jedoch gibt es die Ein­schränkung, dass nur jene Vorsteuern rückerstattungsfähig sind, die nach den jewei­ligen nationalen Regelungen abzugsfähig sind. Diesbezüglich sind jeweilige länderspe­zifischen Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu beachten.

Bei der Antragstellung ist die Übermittlung der Rechnungen und Dokumenten nicht erforderlich. Allerdings kann der Erstattungsmit­gliedstaat bei Rechnungen über EUR 1.000,00 bzw. Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 die Vorlage einer Kopie verlangen. Eine Ausnahme bildet hier Deutschland: die Steuerverwaltung Deutschlands verlangt bei Überschreiten der Wertgrenzen eine zwingende Übermittlung der Rechnungen.

 

Wie erfolgt die Bestätigung des Einlangens der Anträge?

Der Antragssteller erhält je Antrag zwei elektronische Bestätigungen: es wird das Einlangen des Antrages über FinanzOnline bestätigt, ebenso wie das Einlangen im Erstattungsmitgliedstaat, wenn die Vorsteuererstattung für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt wird.

Eine Überprüfung der Databox nach Einbringen der Anträge ist empfehlenswert, da es vorkommen kann, dass zwar das Einlangen im österreichischen System bestätigt wird, die Übermittlung in den Erstattungsmitgliedstaat jedoch nicht erfolgt.

 

Gibt es Besonderheiten, wenn die Vorsteuerrückerstattung für ein Dritt­land beantragt wird?

Die Vorsteuerrückerstattung in Drittländern muss mittels Papierform gestellt werden, wobei dem Antrag beim ausländischen Finanzamt eine Unternehmerbescheinigung beizulegen ist. Mit dem Antrag müssen zudem auch die Originalbelege mitgeschickt werden.

Empfehlenswert ist dabei, dass Sie sich eine Kopie der Originalbelege aufbewahren, dass im Fall der Fälle noch auf eine Kopie zurückgegriffen werden kann (zB wenn die Originale am Postweg verloren gehen).

Bitte beachten Sie, dass die Verfahren zur Erstattung von Land zu Land unterschiedlich sind und somit die jeweiligen Vorschriften zu beachten sind, wodurch es sich empfiehlt, dass bei Unsicher- oder Unklarheiten bereits im Vorfeld Rücksprache gehalten wird.

 

Gibt es Besonderheiten iZm der Vorsteuerrückerstattung in Großbritan­nien?

Großbritannien ist mit Anfang 2020 offiziell aus der Europäischen Union ausgetreten und gilt seither als Drittland. Grundsätzlich sind Vorsteuererstattungsanträge auch bis 30. Juni des Folgejahres einzubringen; das Austrittsabkommen sieht jedoch eine von den allgemeinen Regelungen abweichende kürzere Frist vor: sämtliche Anträge für das Kalenderjahr 2020 sind bis spätestens 31. März 2021 zu stellen.

Diese Frist gilt sowohl für EU-Unternehmen, die britische Vorsteuern rückerstattet haben möchten als auch für britische Unternehmer, welche die Erstattung von Vorsteuer­beträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragten möchten.

 

Für weitere Informationen oder Fragen zur Vorsteuerrückerstattung stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam - zur Verfügung:

 

  • StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.
    Tel.: 01/24721-304;  e-Mail: michael.kern@steuer-service.at
  • StB Birgit Marchhart, M.A.
    Tel.: 01/24721-320;  e-Mail: birgit.marchhart@steuer-service.at
  • Anel Midzan
    Tel.: 01/24721-307; e-Mail: anel.midzan@steuer-service.at