Vorsteuerrückerstattung: Welche Fristen sind zu beachten?

Unternehmer mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten haben bis 30.9.2018 die Möglichkeit die Rückerstattung der im Jahr 2017 angefallenen Vorsteuerbeträge zu beantragen.

Die Frist für Rückerstattungsanträge in Drittländern sowie für ausländische Unternehmer, die die Rückerstattung der im Jahr 2017 in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen möchten, läuft bis 30.06.2018.

Rückerstattungsfähig sind nur jene Vorsteuern, die nach den jeweiligen nationalen Regelungen abzugsfähig sind.

 

Erstattung für Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten

Österreichische Unternehmer, die für das Jahr 2017 Vorsteuern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückfordern möchten, müssen bis spätestens 30.09.2018 den entsprechenden Antrag im Wege von FinanzOnline und für jeden EU-Mitgliedstaat gesondert stellen. Eine Übermittlung von Belegen ist grundsätzlich nicht vorgesehen, kann aber im Einzelfall bei Rechnungen über EUR 1.000,- bzw. Kraftstoffrechnungen über EUR 250,- verlangt werden.

Der Erstattungszeitraum kann frei bestimmt werden; er muss jedoch mindestens drei aufeinander folgende (volle) Kalendermonate (zB April bis Juni) bzw. darf maximal ein Kalenderjahr umfassen. Für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres (zB November und Dezember oder nur Dezember) ist ein Antrag ebenso möglich.

Bitte beachten Sie, dass sich die Erstattungszeiträume nicht überschneiden.

Der zu erstattende Betrag muss mindestens EUR 400,- betragen, bei kürzeren Erstattungszeiträumen mindestens EUR 50,-.

 

Erstattung für Unternehmer aus Drittländern

Ausländische Unternehmer, die weder Betriebsstäte noch Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, müssen die Vorsteuerrückerstattungsanträge bis spätestens 30.06.2018 beim Finanzamt Graz-Stadt einbringen. Die Antragstellung erfolgt in Papierform unter Beifügung der Unternehmerbestätigung und Rechnungen (alle Unterlagen im Original).

Diese Frist gilt im Allgemeinen auch für Anträge von österreichischen Unternehmer im Drittland, wobei zusätzlich die länderspezifischen Regelungen zu beachten sind.

Betreffend Erstattungszeitraum und -betrag gelten dieselben Vorschriften wie bei der Erstattung für Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten.