Wichtige Änderungen seit Jänner 2020

1.   Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegteilzeit

Im AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) wurde nunmehr ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz (vgl 14c Abs 4a AVRAG) und Pflegeteilzeit
(14d Abs 4a AVRAG) unter bestimmten Voraussetzungen verankert. Demzufolge haben Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bis zur Dauer von
2 Wochen, sofern im Betrieb mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den beabsichtigten Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit so früh wie möglich bekannt zu geben. Auf Verlangen sind dem Arbeitgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

Eine Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit, welche länger als 2 Wochen andauert, ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, wobei die die aufgrund des Rechtsanspruches konsumierten Zeiten der Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit auf die Dauer der vereinbarten Karenz oder Teilzeit anzurechnen sind.

Kommt binnen des Zeitraums der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit eine entsprechende Vereinbarung nicht zustande, hat der Arbeitnehmer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach den

<link 360.lexisnexis.at/d/L-10008872-P14D Abs 1</link> AVRAG einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen. Auch in dieser Zeit kann noch eine Verlängerung der Karenz bzw Teilzeit vereinbart werden.

Für die Dauer der auf Rechtsanspruch beruhenden Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit gebührt Pflegekarenzgeld.

Um Pflegekarenzgeld beziehen zu können, bedarf es der folgenden Voraussetzungen:

  • Vorliegen einer Vollversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung) aufgrund eines unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit liegenden, ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses von zumindest drei Monaten
  • Erklärung der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit (entfällt bei Familienhospizkarenz)
  • Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber oder
  • Nachweis der Inanspruchnahme der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit auf Grund des Rechtsanspruchs ab 1. Jänner 2020
  • Nachweis der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit oder
  • Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe

 

2.   Ab 1.1.2020 kommt Ihr Foto auf die e-card

Ab 1. Jänner 2020 muss auf jeder neu ausgegebenen e-card für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ein Foto aufgebracht werden, das die Karteninhaberin bzw. den Karteninhaber erkennbar zeigt.

Bis 31. Dezember 2023 müssen alle alten e-cards gegen neue e-cards mit Foto ausgetauscht sein, sofern keine Ausnahme besteht.

Die Ausstellung einer neuen e-card erfolgt wie auch bisher jeweils kurz bevor die aktuelle Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite der
e-card abläuft - oder sobald andere Ausstellungsgründe zutreffen, wie z.B. Neuanmeldung zur österreichischen Sozialversicherung, Defekt oder Verlust der aktuellen e-card.

Bei einem Wechsel der Krankenkasse (z.B. von einem Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit) bleibt die bestehende e-card gültig.

 

Wie kommt das Foto auf Ihre e-card?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Fotos aus bestehenden behördlichen Registern für die e-card Verwendung finden.

Wenn eine neue e-card für eine Person ausgestellt werden soll, überprüft nun das e-card-System das Vorhandensein eines Fotos in der gesetzlich geregelten Reihenfolge:

 

1. Identitätsdokumentenregister:

Person, welche über einen österreichischen Reisepass oder Personalausweis besitzen. Das jeweils jüngere Foto wird sodann verwendet

 

2. Führerscheinregister:

Personen, welche über einen Scheckkarten-führerschein verfügen

 

3.  Zentrales Fremdenregister:

Hat eine Person weder einen Reisepass, Personalausweis oder Scheckkartenführerschein, wird geprüft, ob ein Foto aus dem „zentralen Fremdenregister“ herangezogen werden kann. Hier werden Fotos aus Aufenthaltstiteln, Fremdenpässen, Konventionsreisepässen, Identitätskarten für Fremde, Duldungskarten, Verfahrenskarten (grüne Karten), Aufenthaltsberechtigungskarten (weiße Karten), Karten für Asylberechtigte oder Karten für subsidiär Schutzberechtigte (graue Karten) herangezogen.

Ist kein Foto in einem der angeführten Register vorhanden, kann keine neue e-card ausgestellt werden. Im e-card System wird vermerkt, dass die Person ein Foto bringen muss.

Alle Foto-Registrierungsstellen sind unter <link www.chipkarte.at/foto _blank>www.chipkarte.at/foto</link> aufgeführt und stehen ab 1. Jänner 2020 zur Verfügung. Ein Foto für die e-card muss den Passbildkriterien entsprechen und darf somit höchstens sechs Monate alt sein. Versicherte müssen es persönlich zur zuständigen Registrierungsstelle bringen und dabei die alte e-card oder zumindest die österreichische Sozialversicherungsnummer, jedenfalls aber einen amtlichen Lichtbildausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original vorlegen.

Der beste Zeitpunkt, ein Foto zu bringen, ist drei bis vier Monate bevor die aktuelle Karte abläuft. So ist gewährleistet, dass die nächste e-card nahtlos ausgestellt werden kann. Wenn Versicherte das Ablaufdatum versäumen, werden sie beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Arztbesuch aufgefordert, ein Foto zu bringen.

Wenn es sich um eine erstmalige Versicherung in Österreich handelt und die Person somit noch keine e-card besitzt, gilt folgendes:

Der Versicherungsschutz besteht ab der Bestätigung der Anmeldung durch die Krankenkasse, nicht erst ab Besitz einer e-card. Nach der Anmeldung zur Versicherung erhält der Dienstgeber die österreichische Sozialversicherungsnummer für den Versicherten. Diese ist dem Versicherten mitzuteilen, da sie für die e-card Fotoregistrierung benötigt wird. Zeitnah zur Versicherungsmeldung muss die Person ein Foto registrieren, damit eine e-card ausgestellt werden kann. Versicherte, für die vom Arbeitgeber eine Postadresse außerhalb Österreichs angegeben wird, müssen darüber hinaus mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufnehmen.

Die Verpflichtung des Dienstgebers, dem Dienstnehmer bei erstmaliger Versicherungspflicht im Österreich ein Informationsblatt auszuhändigen, gibt es jedoch nicht.
 

Ausnahmeregelungen zum Foto auf der e-card

Kinder unter 14 Jahren erhalten immer eine e-card ohne Foto, auch wenn ein Foto aus einem Dokument verfügbar ist.

Für Personen ab 70 Jahre bzw. in Pflegestufe 4 bis 7 gilt: Ihre e-card kommt mit Foto, wenn eines aus einem Dokument vorliegt, sonst ohne Foto. Sie können jedoch freiwillig ab 1.1.2020 ein Foto für Ihre e-card bringen – am besten 3 bis 4 Monate vor Ablauf der alten e-card. Ein freiwillig abgegebenes Foto löst jedoch keinen vorzeitigen Kartentausch aus. Die neue e-card kommt wie gewohnt kurz bevor die alte abläuft.

Unter  dem Link <link www.chipkarte.at/foto _blank>www.chipkarte.at/foto</link> können Sie prüfen, ob aktuell ein Foto für die e-card vorhanden ist.

 

 

Kontakt:

Sie erreichen uns per Mail : <link Office@steuer-service.at>Office@steuer-service.at</link>

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