Wichtige Informationen zu möglichen Förderungen in der Corona-Krise

Die aktuellen Maßnahmen der Regierung iZm der Eindämmung der Corona-Krise stellen derzeit viele Unternehmen vor finanzielle Schwierigkeiten, da insbesondere laufende Einnahmen ausfallen. Um diese Einbußen abzufedern, hat die Regierung in den letzten Tagen einige Hilfspakete beschlossen, über die wir Ihnen im Folgenden einen Überblick geben:

 

1)  Überbrückungsgarantie von AWS
 

Die Überbrückungsgarantien, welche von austria wirtschaftsservice (aws) vergeben werden, haben das Ziel die Finanzierung von Betriebsmittelkrediten zu erleich­tern. Durch die Garantie bekommt der Finanzierungsgeber die erforderlichen Sicherheiten und das Unternehmen bekommt in weiterer Folge den Kredit, wodurch zusätzliche Liquidität sichergestellt werden soll.

Gefördert werden dabei gewerbliche und industrielle Klein- und Mittelbetriebe, sowie Personen/Unternehmen, die einen verkammerten oder nicht verkammerten Freien Beruf selbstständig ausüben. Nicht umfasst sind jedoch Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, sowie Unternehmen des Bank- und Finanzierungswesens, Vereine oder Urproduktionen landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Voraussetzung ist des Weiteren folgendes:

  • Im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr durften die URG-Kriterien nicht erfüllt worden sein (EK-Quote somit größer als 8% und fiktive Schulden­tilgungsdauer kleiner als 15 Jahre) und
  • die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens auf Antrag der Gläubiger dürfen nicht erfüllt sein.

Die Garantie soll bis zu 80% des Kredits von bis zu 2,5 Mio. EUR pro KMU abdecken, wobei die Laufzeit der Garantie max. 5 Jahre beträgt.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf eine Überbrückungsgarantie von der finanzierenden Bank bei aws eingereicht wird.

Nähere Informationen finden Sie auf folgender Website: <link www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/>AWS: Überbrückungsgarantien</link>

 

2)  Förderungen aus dem Härtefall-Fonds für Selbstständige
 

Der Härtefall-Fonds soll all jene Selbstständige unterstützen, die in der aktuellen Zeit keine Umsätze haben. Ziel ist es, diesen Unternehmen einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss zu gewähren, der zur Bestreitung der Lebenshal­tungskosten beitragen soll (siehe dazu unsere <link service/detail/news/foerderungen-aus-dem-haertefall-fonds-koennen-ab-sofort-beantragt-werden/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=3079ba961f452a5f1efac54864147164>Quick News vom 30.03.2020</link>)

Anspruchsberechtigt sind neben Ein-Personen-Unternehmen beispielsweise auch Neue Selbstständige wie Vortragende, Künstler, Journalisten oder Psychothera­peuten, aber auch Kleinstunternehmen die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigt haben und die max. 2 Mio. EUR Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen. Bei Kapitalgesellschaften ist insbesondere zu beachten, dass nur jene Geschäftsführer antragsberechtigt sind, die selbst GSVG versichert sind. Für eine GSVG Versicherung ist Voraussetzung, dass der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist, wobei bei einer Beteiligung von mehr als 50% jedenfalls von einer GSVG Versicherung auszugehen ist. Beträgt die Beteiligung weniger als 25%, so ist der Geschäftsführer im Normalfall ASVG versichert und somit nicht antragsberechtigt.

Dies bedeutet, dass bspw. eine GmbH, die im Eigentum einer anderen juristischen Person steht, derzeit nicht zur Beantragung der Förderung der Phase 1 berechtigt ist. Phase 2 bleibt abzuwarten.

Die detaillierten Anspruchsvoraussetzungen finden Sie auf der Homepage der WKO, wobei zu beachten ist, dass auch hier die URG Kennzahlen nicht erfüllt sein dürfen: <link www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html>WKO: Härtefall-Fonds Anspruchsvoraussetzungen</link>

Die Förderung aus dem Härtefall-Fonds erfolgt grundsätzlich in zwei Phasen, wobei die 1. Phase eine Soforthilfe zwischen 500 EUR und 1.000 EUR vorsieht. Diese soll unbürokratisch und rasch überwiesen werden. Bezüglich der 2. Phase sind Kriterien und Zeitpunkte noch von der Regierung auszuarbeiten, wobei aus heutiger Sicht ein Zuschuss von max. 2.000 EUR pro Monat für max. 3 Monate ausbezahlt werden soll.

Bei den einzelnen Förderungen ist zu beachten, dass es auch Notfallhilfen für bestimmte Branchen gibt; diese dürfen nicht gemeinsam mit dem Härtefall-Fonds in Anspruch genommen werden. Was jedoch nicht schädlich ist, ist die gleichzeitige Inanspruchnahme des Härtefall-Fonds gemeinsam mit einer möglichen Kurzarbeit oder einer Überbrückungsgarantie.

 

3)  Hilfspaket der Stadt Wien
 

Die Stadt Wien sieht für Ein-Personen-Unternehmen sowie Klein- und Mittelbetriebe ebenfalls ein Hilfspaket zur Unterstützung vor.

Dieses beinhaltet die folgenden Punkte:

  • Für kleinere und mittlere Unternehmen in Wien wird die WKBG (Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank) zusätzliche Bürgschaften in Höhe von insgesamt 10 Mio. EUR übernommen. Die Bürgschaft soll bis zu 80% des Kredits betragen (Kredit von mind. 5.000 EUR bis max. 500.000 EUR). Die Einreichung der Bürgschaftsübernahme erfolgt durch die jeweilige Hausbank.
  • Die Stadt und die Wirtschaftskammer Wien leisten einen Zuschuss von jeweils 10 Mio. EUR in den sogenannten „Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien“, der eigens für Krisensituationen eingerichtet wurde. Die Soforthilfe von in Summe 20 Mio. EUR soll Ein-Personen und Kleinst-Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern zur Verfügung stehen, wenn der Umsatzrückgang aufgrund der Coronakrise > 50% ist. Weitere Details werden in den kommenden Tagen präsentiert.
  • Die Wirtschaftsagentur Wien unterstützt KMUs bei der Einrichtung von Home-Offices. Gefördert werden die erforderliche Hardware, Software, Schnittstellen zur Unternehmens-IT-Infrastruktur sowie Beratungsleis­tungen. Die Förderquote beträgt dabei 75% und max. 10.000 EUR pro Unternehmen. Eine Beantragung ist rückwirkend ab dem 01.03.2020 möglich.
  • Der waff (Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds) stockt die Mittel für Arbeitsstiftungen auf. Diese sollen Unternehmen bei vorübergehenden personellen Überkapazitäten unterstützen, indem beispielsweise Arbeits­stiftungen zum Personalabbau eingerichtet werden oder auch bei Weiter­bildungskarenzen oder Kurzarbeit Unterstützungsleistungen geboten werden können.

Nähere Informationen zu den Maßnahmen in Wien finden Sie auf folgender Website: <link coronavirus.wien.gv.at/site/wirtschaft/&gt;https://coronavirus.wien.gv.at/site/wirtschaft/</link>

 

4)  Hilfspaket des Landes Niederösterreich
 

Sollten die aktuellen Monatsumsätze im Vergleich zu den Monatsumsätzen des Vorjahres deutlich zurückgegangen sein, so können Sie bei der für Sie zuständigen Bezirksstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich eine einmalige Unterstützungsleistung

aus dem WKNÖ-Existenzsicherungsfond beantragen (siehe: <link www.wko.at/service/noe/Existenzsicherung.html>WKNÖ: Existenzsicherungszuschuss)</link>. Die Höhe der Hilfe ist vom Umsatzrückgang und der Verfügbarkeit der Mittel abhängig, wobei die max. 5.000 EUR beträgt.

 

5)  Sonderregelung des BMF und der Sozialversicherung
 

In unserem Newsletter vom 16.03.2020 haben wir Sie bereits über mögliche Erleichterungen informiert, die das BMF sowie die Sozialversicherung der Selbst­ständigen und die ÖGK vorsehen (vgl. <link service/detail/news/massnahmen-in-der-krise/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=b523e4bdeb34dc1e57fa03d9a3e54197>Newsletter: Maßnahmen in der Krise</link>). Bitte beachten Sie, dass Ihnen diese Möglichkeiten unverändert offenstehen und bspw. unabhängig von eventuellen Förderungen aus dem Härtefall-Fonds beispielsweise eine Stundung der Lohnabgaben beim Finanzamt möglich ist. Ebenso können jederzeit die Ein­kommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 auf bis zu Null Euro herabgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er aufgrund der Coronakrise von einem Liquiditätsengpass betroffen ist. Solche Herabsetzungsanträge sind bis zum 31.10.2020 möglich.

Hierbei ist iZm FinanzOnline zu beachten, dass in einem ersten Schritt eventuell am Abgabenkonto bestehende Guthaben mittels Rückzahlungsantrag gutgeschrieben werden sollten und erst danach in einem zweiten Schritt Stundungs- oder Ratenzahlungsanträge einzubringen sind. Dies insofern, als bei bestehenden Guthaben solche Anträge abgelehnt werden könnten.

Solche Stundungen und Ratenzahlungen sind auch bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) möglich, wobei die ÖGK auch Säumniszuschläge bei eventuellen Meldeverspätungen auf Antrag des Unternehmens nachsehen kann und im Einzelfall bei Corona bedingten Liquiditätsengpässen Exekutions- und Insolvenzanträge aufgeschoben werden können. Eine automatische Stundung von Beiträgen erfolgt, wenn Betriebe von der "Schließungsverordnung" oder einem Betretungsverbot betroffen sind. Alle anderen Unternehmen, welche von coronabedingten Liquiditätsproblemen betroffen sind, können bei der ÖGK einen formlosen Antrag auf Stundung stellen.

Bei der Sozialversicherung der Selbstständigen ist ebenso die Stundung oder Bezahlung in Raten auf Antrag möglich (dafür genügt eine E-Mail mit dem gewünschten Zeitraum, der Anzahl der Raten, der Versicherungsnummer und Vor- und Nachname an vs@svs.at). Darüber hinaus die Herab­setzung der vorläufigen Beitragsgrundlage (mittels Online-Formular oder per E-Mail unter Angabe des geschätzten Jahresgewinns, Versicherungsnummer und Vor- und Nachname) möglich.

 

6)  Sonstige Maßnahmen
 

Unternehmer, unabhängig von der Betriebsgröße und der Branche, können eine vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten (Corona-Kurzarbeit) beantragen (siehe dazu unsere <link service/detail/news/massnahmen-in-der-krise/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=b523e4bdeb34dc1e57fa03d9a3e54197>Quick News vom 16.03.2020</link>). Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten für eine gewisse Zeit zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Während des Kurzarbeitszeitraum arbeiten die Beschäftigten mindestens 10 % und höchstens 90 % ihrer Normalarbeitszeit und bekommen dafür zwischen 80 % und 90 % ihres vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts.

Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden (Kurzarbeitsbeihilfe), wobei in den Pauschalsätzen anteilige Sonderzahlungen, anteilige Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und sonstige lohnbezogene Dienstgeberabgaben enthalten sind. Der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe kann rückwirkend ab 1.3.2020 und vorerst für bis zu 3 Monate (März, April, Mai) gestellt werden (bei Bedarf Verlängerung um weitere 3 Monate möglich).

Für die Beantragung ist eine Kurzarbeitszeitvereinbarung (mit dem Betriebsrat bzw jedem einzelnen Mitarbeiter) abzuschließen und anschließend ist das ausgefüllte Kurzarbeit Begehren

dem AMS per eAMS, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder per Post zu übermitteln. Alle dafür notwendigen Dokumente sowie weitere Erläuterungen finden Sie hier: <link www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit>AMS Kurzarbeit</link>.

Für Exportunternehmen gibt es aktuell einen 2 Mrd. EUR Kreditrahmen der OeKB, der als zusätzliche Finanzierung für diese Unternehmen dienen soll.

Großunternehmer können einen Kreditrahmen von 10% und KMU von 15% des Exportumsatzes bei der Hausbank beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der WKO: <link www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-kreditrahmen-fuer-exporteure.html>COVID-19-Hilfe: 2 Mrd. Euro-Kreditrahmen für Exporteure</link>

Zur Linderung von etwaigen Liquiditätsengpässen hat die WKO ab sofort die Vorschreibung der Grundumlage

für 2020 bis auf Weiteres ausgesetzt. Bereits erfolgte Vorschreibungen sind als gegenstandslos zu betrachten. Nähere Informationen finden Sie hier: <link news.wko.at/news/oesterreich/Wirtschaftskammern-setzen-Vorschreibung-der-Grundumlagen-au.html>WKO: Aussetzung Vorschreibung Grundumlage</link>

Bitte beachten Sie, dass es darüber hinaus unter Umständen möglich ist, dass das eigene Kreditinstitut Kreditraten stundet, hier ist die Kontaktaufnahme mit Ihrer Hausbank empfehlenswert.

Aktuell werden noch folgende Sofort- und Überbrückungsmaßnahmen ausgearbeitet, wobei weitere Detailinformationen abzuwarten sind:

  • Direktkredite für betroffene Unternehmen
  • Garantien ähnlich jener der Überbrückungsgarantie für Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
     


 

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