Wichtiger Steuertermin: 30. September 2018

Der 30. September ist einer der wichtigsten steuerlichen Jahrestermine, der sowohl für die Arbeitnehmerpflichtveranlagung, für die letzte Möglichkeit der Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen, für eine freiwillige Anzahlung zur Vermeidung von Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen als auch für die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch zu beachten ist. Dazu kommt, dass der 30.9. heuer auf einen Sonntag fällt, der Termin sich aber nur in Steuerangelegenheiten auf Montag, den 1.10. verschiebt. Die Einreichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2017 und die Anmeldung beim Firmenbuch von Umgründungsmaßnahmen (mit Rückwirkung auf den 31.12.2017) muss hingegen bis spätestens 30.9.2018 (de facto somit bis Freitag, den 28.9.) erfolgen.

 

  • Einreichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2017

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, Konzernabschlüsse und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2017 sind bis zum 30.9.2018 beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen.

Hinweis: Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700, pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.

Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.

Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft.

Die Eingabegebühr beträgt seit der Gebührenerhöhung vom 1.8.2017 für eine GmbH € 34 und für eine AG € 152, die Eintragungsgebühr beträgt € 21.  

 

  • Bestätigung für Spendenbegünstigte Vereine

Für den Verbleib in der Liste der spendenabzugsbegünstigten Vereine haben spendenbegünstigte Einrichtungen binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem FA Wien 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen zu übermitteln.

 

  • Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2018

Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaft­steuer 2018 kann bis zum 30.9.2018 gestellt werden. Dem Antrag sollte eine Prognoserechnung für das Jahr 2018 beigelegt sein.

Hinweis: Für die Herabsetzung der Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum 31.12.2018 ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.

 

  • Arbeitnehmerveranlagung 2017

Alle Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener-, Alleinerhalter- oder erhöhter Pensionistenabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis zum 30.9.2018 eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) einreichen.

Hinweis: In jenen Fällen, in denen die Veranlagung eine Gutschrift ergibt, kommt es zu einer antragslosen Veranlagung. Die automatische Berücksichtigung von Spenden ist seit letztem Veranlagungsjahr (2016) vorgesehen. Somit werden die Beträge automatisch in Ihrer Veranlagung berücksichtigt.

 

  • Anzeigepflicht für Umgründungen zum 31.12.2017

Der Umgründungsstichtag kann aus ertragsteuerlicher Sicht bis zu 9 Monate in der Vergangenheit liegen. Dies bewirkt, dass der Steuerpflichtige so gestellt wird als wäre das Vermögen bereits zum Umgründungsstichtag auf den neuen Rechtsträger übergegangen. Somit gelten ab dem Umgründungsstichtag die ertragsteuerlichen Verhältnisse, welche auch beim neuen Rechtsträger Anwendung finden.

Grundsätzlich kann an jedem Tag eine Umgründung durchgeführt werden. Jedoch ist es für die Rückwirkungsfiktion erforderlich, dass eine Schlussbilanz sowie eine Umgründungsbilanz zum Umgründungsstichtag vorliegen. Somit bietet es sich an, den Jahresabschluss zum Wirtschaftsjahresende heranzuziehen.

Umgründungen sind bis spätestens 30.9.2018 beim Firmenbuch anzumelden. Zu beachten ist, dass Umgründungen jedenfalls auch beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen sind. Die Anzeige hat grundsätzlich sowohl seitens des Übertragenden als auch des Übernehmenden an das zuständige Betriebs- oder Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.

Hinweis: Während Firmenbuchanmeldungen spätestens am letzten Tag der Frist bereits beim zuständigen Gericht einlangen (!) müssen, ist bei Finanzamtsmeldungen bzw -anzeigen die Postaufgabe ausreichend. 

 

  • Rückerstattung von EU-Vorsteuern für 2017

Wie bereits im Newsletter vom 22.6.2018 berichtet, haben Unternehmer mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten bis 30.9.2018 die Möglichkeit die Rückerstattung der im Jahr 2017 angefallenen Vorsteuerbeträge zu beantragen.

 

  • Vermeidung von Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen 2017

Mit Beginn der Anspruchsverzinsung ab 1.10.2018 für Nachzahlungen bzw. Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer 2017 kommt es zur Verrechnung von Zinsen von derzeit 1,38%.  Zur Vermeidung kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).

Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Damit sind Zinsaufwendungen nicht absetzbar, Zinserträge steuerfrei. In Anbetracht des niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, die Steuerklärung erst später einzureichen, wenn man eine Gutschrift erwartet. Die Anspruchszinsen von 1,38% entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der KESt von 1,84%.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung:

 

·        StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

         Tel.: 01/24721-304;    e-Mail: <link michael.kern@steuer-service.at>michael.kern@steuer-service.at</link>

 

·        WP/StB Mag. (FH) Thomas Hlawenka

         Tel.: 01/24721-408;    e-Mail: <link thomas.hlawenka@steuer-service.at>thomas.hlawenka@steuer-service.at</link>