Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG

Seit 1.7.2017 steht jenen Dienstnehmern, die sich längere Zeit im Krankenstand befunden haben, die sogenannte Wiedereingliederungsteilzeit zur Verfügung. Wie aus dem Wortlaut bereits ableitbar, soll dem Dienstnehmer die Wiedereingliederung in den beruflichen Alltag in Form einer Teilzeitbeschäftigung ermöglicht werden. Um die Verdiensteinbußen der Teilzeitbeschäftigung abzufedern, erhält der Dienstnehmer von der jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse ein Wiedereingliederungsgeld.

 

Voraussetzungen

Um Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen zu können, ist das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstandes im selben Dienstverhältnis Voraussetzung. Das Dienstverhältnis muss vor der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Monate gedauert haben. Zum Antrittszeitpunkt der Wiedereingliederungsteilzeit muss der Dienstnehmer arbeitsfähig sein. Die Arbeitsfähigkeit muss ärztlich bestätigt sein.

Trotz Vorliegens der Voraussetzungen hat der Dienstnehmer allerdings keinen Rechtsanspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit, weshalb diese lediglich freiwillig zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber zustande kommt.

Kommt eine Einigung zwischen den Parteien zustande, ist schriftlich eine Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung nach erfolgter Beratung durch fit2work aufzusetzen. Die schriftliche Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Beschäftigung zu beinhalten. Darüber hinaus ist ein Wiedereingliederungsplan zu erstellen.

 

Arbeitszeitreduktion

Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 25 % bzw. höchstens 50 % (= Bandbreite) reduziert werden. Zudem darf die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht zwölf Stunden unterschreiten. Das gebührende monatliche Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen (Wert 2017: EUR 425,70).

 

Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit

Die Wiedereingliederungsteilzeit hat mindestens einen Monat bzw. höchstens sechs Monate zu betragen. Eine einmalige Verlängerung ist möglich, sofern diese medizinisch notwendig ist. Die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit darf jedoch neun Monate nicht übersteigen.

 

Wiedereingliederungsgeld

Da es aufgrund der Reduktion der Arbeitszeit zu finanziellen Einbußen des Dienstnehmers kommt, gebührt diesem während Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit das sogenannte Wiedereingliederungsteilzeitgeld (kurz WEG). Dieses ist allerdings vorab durch den Chefärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträger zu genehmigen. Bei dem WEG handelt sich somit um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Das WEG wird ab Beginn der Teilzeit bis zum beabsichtigten Ende der Teilzeit gewährt, sofern es nicht früher durch den Krankenversicherungsträger entzogen wird. Ein Entziehungsgrund ist beispielsweise eine Überschreitung der festgelegten Arbeitszeit von 10 %.

Das WEG berechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld (= 60 % der Bemessungsgrundlage) und ist entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren.

 

Versicherung

Da das Entgelt während der Wiedereingliederungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze liegen muss, bleibt die Pflichtversicherung in Krankenversicherung aufrecht.

Gleichzeitig besteht für den Dienstnehmer eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Diese beginnt mit dem Tag, ab dem das WEG gebührt und endet mit dem Wegfall der Leistung. Als Beitragsgrundlage wird das 30ig-fache der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld abzüglich des aufgrund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgeltes herangezogen.

Die Teilpflichtversicherung ist nicht vom Dienstgeber zu finanzieren. Des Weiteren ist keine Beitragsabrechnung erforderlich.

 

Beiträge

Während der Wiedereingliederungsteilzeit sind die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des reduzierten Entgeltes vom Dienstgeber zu leisten. Die Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung-NEU) sind jedoch vom monatlichen Entgelt vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen.

 

Auswirkungen auf das bestehende Dienstverhältnis

Die vereinbarte Wiedereingliederungsteilzeit bewirkt weder eine inhaltliche Änderung des Dienstvertrages noch eine Änderung der kollektivvertraglichen Einstufung des Dienstnehmers.

Beendigungsansprüche

Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, gelten für nachstehende Beendigungsbestimmungen Sonderregelungen:

  • Abfertigung-ALT: unterliegt der Dienstnehmer dem Abfertigungssystem „ALT“ ist das für den letzten Monat vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende volle Entgelt heranzuziehen.
  • Urlaubsersatzleistung: hier gelten die bereits erwähnten Sonderbestimmungen wie bei der Abfertigung-ALT analog.
  • Kündigungsentschädigung: sofern der Dienstnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung (z.B. bei unberechtigter Entlassung oder berechtigtem vorzeitigem Austritt) hat, ist bei der Berechnung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, dass zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Teilzeitvereinbarung zugestanden wäre.

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