Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)

ERINNERUNG: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG): Meldung bis spätestens 1.Juni 2018 erforderlich - ansonsten droht Zwangsstrafenverfahren

 

Wie bereits in unserer Quick News vom 17. Jänner 2018 informiert, wollen wir aufgrund der Aktualität und der (drakonischen) Strafdrohungen nochmals auf das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) und die damit einhergehen Verpflichtungen hinweisen. Laut WiEReG sind inländische Rechtsträger (zB Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften (OG, KG), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen, Stiftungen/Fonds nach dem BStFG, Vereine, Trusts, sofern sie im Inland verwaltet werden) dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer in das neu geschaffene Register einzutragen, um so zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung beizutragen.

Demnächst wird ein Informationsschreiben des BMF an jene Rechtsträger ausgeschickt, die einer Meldepflicht unterliegen und für die bis zum 9. April 2018 noch keine Meldung eingelangt ist.

 

Meldungen bis 1. Juni 2018

Bitte beachten Sie, dass durch das WiEReG die Rechtsträger, also die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände, …) dazu verpflichtet sind, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und diese erstmals bis spätestens 1. Juni 2018 über das Unternehmensserviceportal (USP), das bei der Statistik Austria eingerichtet ist, zu melden.

Befreiungen von der Meldepflicht sind gemäß § 6 WiEReG – aus Vereinfachungsgründen – nur für solche Rechtsträger vorgesehen, für welche die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer aus bereits bestehenden öffentlichen Registern (Firmenbuch, Vereinsregister etc) automatisch übernommen werden können. Im Zweifel empfehlen wir jedenfalls eine Abklärung der Anwendbarkeit der Meldebefreiung vorzunehmen. 

 

Achtung: Auffangtatbestand

Die Besonderheit liegt darin, dass auch jene Rechtsträger eine Meldung über das Unternehmensserviceportal abzugeben haben, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt werden konnten. In diesem Fall sind die natürlichen Personen der obersten Führungsebene als wirtschaftliche Eigentümer des meldenden Rechtsträgers anzugeben.


Update der gemeldeten Daten im Jahresrhythmus

Außerdem sind die Rechtsträger verpflichtet, die Daten zumindest einmal jährlich zu überprüfen und allfällige Änderungen binnen 4 Wochen zu melden.


Zwangsstrafverfahren

Sollte die Meldung nicht fristgerecht über das Unternehmensserviceportal eingebracht werden, wird vom zuständigen Finanzamt ein automatisationsunterstütztes Zwangsstrafenverfahren gemäß § 111 Bundesabgabenordnung eingeleitet. Finanzordnungswidrigkeiten, wie die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht, werden mit Strafen von bis zu
EUR 200.000
geahndet, grob fahrlässig unterlassene Meldungen mit bis zu
EUR 100.000. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt und keine behördlichen Fristerstreckungsmöglichkeiten vorgesehen sind.

 

Was können wir für Sie tun?

· Gerne können wir Sie bei der Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers unterstützen.

· Als gesetzlicher Parteienvertreter sind wir berechtigt für Sie die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen.

 

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

· StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M. Tel.: 01/24721-304;  e-Mail: <link michael.kern@steuer-service.at>michael.kern@steuer-service.at</link>

· WP/StB. Mag. (FH) Thomas Hlawenka Tel.: 01/24721-408;  e-Mail: <link thomas.hlawenka@steuer-service.at>thomas.hlawenka@steuer-service.at</link>

· Ihr persönliches Betreuungsteam