Dem Ausfallsbonus (Quick NEWS vom 18.02.2021), folgt nun der Ausfallbonus II nach, allerdings mit gewissen Änderungen, wobei der Antrag für Juli 2021 seit 16.08.2021 gestellt werden kann. Im Folgenden erfahren Sie, worauf dabei zu achten ist.
Ausfallsbonus II
Mit dem Ausfallsbonus II soll Unternehmen, die von der Pandemie schwer getroffen sind, weiterhin zu mehr Liquidität verholfen werden. Der Ausfallsbonus II kann für die Kalendermonate ab Juli 2021 bis September 2021 beantragt werden und beträgt bis zu EUR 80.000 pro Kalendermonat, wobei sich die genaue Höhe nach dem erlittenen Umsatzausfall und der Branche des Unternehmens richtet.
Fristen
Anträge können ab dem 16. des folgenden Monats bis 15. des viertfolgenden Monats gestellt werden. Sie sind für den Zeitraum Juli 2021 bereits seit 16.8.2021 möglich.
Antrag für den Betrachtungszeitraum | von | bis |
Juli 2021 | 16.08.2021 | 15.11.2021 |
August 2021 | 16.09.2021 | 15.12.2021 |
September 2021 | 16.10.2021 | 15.01.2022 |
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Wesentliche Eckpunkte zum Ausfallbonus II
Damit ein Unternehmen für den Ausfallsbonus II, welches die allgemeinen Voraussetzungen gem Punkt 3.1. der RL zum Ausfallbonus II bereits erfüllt antragsberechtigt ist, muss der Umsatzausfall mindestens 50% betragen (im Gegensatz zu den bisher nötigen 40% Umsatzausfall beim Ausfallsbonus). Der Ausfallsbonus II ist darüber hinaus mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt, wobei eine Mindesthöhe von EUR 100 erreicht werden muss. Ein Vorschuss auf den FKZ 800.000 kann, anders als noch beim Ausfallbonus nicht mehr beantragt werden.
Eine wesentliche Änderung zur bisherigen Berechnung ist, dass sich die Höhe des Ausfallsbonus II nach der ÖNACE-Klassifizierung der Branche richtet, in der das antragsberechtigte Unternehmen überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war. Die Höhe ist dem Anhang 2 der VO zum Ausfallbonus II zu entnehmen und beträgt zwischen 10% und 40% (statt der vorher festgelegten 15%).
Neu hinzu kommt auch, dass die Summe aus Ausfallsbonus II und Kurzarbeitsbeihilfen die Vergleichsumsätze aus 2019 nicht übersteigen darf, sondern maximal mit dem Vergleichsumsatz des Betrachtungszeitraum 2019 gedeckelt ist. Die auf den Betrachtungszeitraum entfallenden KUA-Beihilfen ergeben sich aus den Beträgen, die für den Betrachtungszeitraum gegenüber dem AMS gemäß Punkt 6.6 der Bundesrichtlinie KUA-Beihilfe abgerechnet werden. Das bedeutet, dass bereits eine Abrechnungsliste von der LV des antragstellenden Unternehmens für den Monat in dem der Ausfallbonus II beantragt wird, erzeugt werden musste, der an das AMS übermittelt wird. Letztlich handelt es sich bei dem Abrechnungsbetrag, um jenen Betrag, der für Monat letztlich als KUA-Beihilfe ausgezahlt wird. Bei Unternehmen, die nicht im Sinne des Punktes 6.6.1 KUA-Covid 19 besonders betroffen sind und bei denen es daher zu einer Auszahlung von nur 85% gegenüber dem AMS abgerechneten Betrags gekommen ist, sind daher auch nur 85% des abgerechneten Betrags anzusetzen.
Beispiel:
Ein Reisebüro und ein Hotel erzielen im Juli 2021 jeweils einen Umsatzerlös iHv EUR 32.000 und im Vergleichszeitraum Juli 2019 einen Umsatzerlös iHv EUR 80.000. Darüber hinaus werden Kurzarbeitsbeihilfen von a) EUR 10.000 bzw b) EUR 63.000 im Betrachtungszeitraum Juli 2021 abgerechnet.
Der Umsatzausfall beträgt für das Reisebüro und Hotel jeweils 60% [(80.000-32.000) /80.000], wobei zusätzlich noch die Branche, in der die Umsatzerlöse erzielt werden, bei der Ermittlung der Höhe des Ausfallsbonus II berücksichtigt werden müssen. Das Reisebüro fällt unter den OENACE-Code N 79.1 „Reisebüros, Reiseveranstalter“, erhält demnach einen Ausfallsbonus II in Höhe von 10% des Umsatzausfalls,– das Hotel hingegen, das unter den OENACE-Code I 55.1 „Hotels, Gasthöfe, Pensionen“ fällt, 40% des Umsatzausfalls. Dementsprechend bekommt das Reisebüro einen Ausfallbonus II iHv EUR 4.800 [Umsatzausfall: EUR 48.000*10%] und das Hotel einen Ausfallbonus II iHv EUR 19.200 für den gleichen Umsatzausfall [EUR 48.000*40%]. Hinzu kommt die Prüfung, ob der Ausfallbonus II und die KUA-Beihilfen die Vergleichsumsätze im Betrachtungszeitraum Juli 2019 nicht übersteigen:
Eine etwaige Deckelung ist noch wie folgt zu prüfen:
Reisebüro:
1. EUR 4.800 (Ausfallbonus II) + EUR 10.000 (KUA) = EUR 14.800
Antragsberechtigt mit vollem Betrag, da EUR 14.800 < EUR 80.000
2. EUR 4.800 (Ausfallbonus II) + EUR 63.000 (KUA) = EUR 67.800
Antragsberechtigt mit vollem Betrag, da EUR 67.800 < EUR 80.000
Hotel:
1. EUR 19.200 (Ausfallbonus II) + EUR 10.000 (KUA) = EUR 29.200
Antragsberechtigt mit vollem Betrag, da EUR 29.200 < EUR 80.000
2. EUR 19.200 (Ausfallbonus II) + EUR 63.000 (KUA Beihilfe) = EUR 82.200
Bei Übersteigen des Vergleichsumsatzes bleibt abzuwarten, ob die COFAG eine Antragsberechtigung trotzdem vorsieht und diese um den den Vergleichsumsatz übersteigenden Betrag zu kürzen ist und nur EUR 17.000 [(EUR 19.200 – EUR 2.200, da EUR 82.200 > EUR 80.000) zur Auszahlung gelangen. Alternativ könnte die COFAG diese Bestimmung als Teil der Anspruchsvoraussetzungen gem 3.2.9. auslegen mit der Konsequenz, dass der Ausfallbonus II nicht gewährt wird.
Was nun?
Gerne können wir mit Ihnen gemeinsam prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Ausfallsbonus II bestehen und welcher Branche das Unternehmen zuzuordnen ist.
Bei Rückfragen steht Ihnen die unten angeführten Ansprechpartner bzw Ihr bekanntes Beraterteam gerne zur Verfügung:
- StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.
Tel.: 01/24721-304; e-Mail: michael.kern(at)steuer-service.at
- StB Claudia Pranckl, LLM, BSc
Tel.: 01/24721-466; e-Mail: claudia.pranckl(at)steuer-service.at